Der Beschwerdeführer vermag keine formalen Begründungsmängel (Z 5) aufzuzeigen, sondern bekämpft in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schöffengerichts, indem er unter Wiederholung seiner leugnenden Verantwortung die auf Grund einer kritischen Gesamtschau der Verfahrensergebnisse (insbesondere der eindeutig belastenden Aussagen der Mittäter) gewonnenen, zureichend begründeten Urteilsannahmen in Frage stellt.Der Beschwerdeführer vermag keine formalen Begründungsmängel (Ziffer 5,) aufzuzeigen, sondern bekämpft in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schöffengerichts, indem er unter Wiederholung seiner leugnenden Verantwortung die auf Grund einer kritischen Gesamtschau der Verfahrensergebnisse (insbesondere der eindeutig belastenden Aussagen der Mittäter) gewonnenen, zureichend begründeten Urteilsannahmen in Frage stellt.
Das Erstgericht hat sich eingehend mit den widersprüchlichen Angaben des Tatopfers in bezug auf die Identifizierung der Täter auseinandergesetzt (US 8 ff).
Die Feststellung der von allen Beteiligten erhofften Beute aus dem Überfall ("Wir rechneten mit Bargeld von mindestens 2.000 S") konnte zwanglos auf die in der Hauptverhandlung aufrecht erhaltenen (S 445/I) Einlassungen des Mutlu Yi***** gegründet werden (US 10); auch Haci G***** deponierte, es sei vorgeschlagen worden, einen Überfall auf einen Dealer zu verüben, wobei klar war, daß es um Geld ging (S 252/I). Nähere Begründungen zur Annahme der inneren Tatseite (US 6) waren fallbezogen entbehrlich (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO).Die Feststellung der von allen Beteiligten erhofften Beute aus dem Überfall ("Wir rechneten mit Bargeld von mindestens 2.000 S") konnte zwanglos auf die in der Hauptverhandlung aufrecht erhaltenen (S 445/I) Einlassungen des Mutlu Yi***** gegründet werden (US 10); auch Haci G***** deponierte, es sei vorgeschlagen worden, einen Überfall auf einen Dealer zu verüben, wobei klar war, daß es um Geld ging (S 252/I). Nähere Begründungen zur Annahme der inneren Tatseite (US 6) waren fallbezogen entbehrlich (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO).
Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5a).Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5 a,).
Der Feststellungsmängel zur inneren Tatseite behauptenden Rechtsrüge (Z 9 lit a) genügt es entgegenzuhalten, daß das Schöffengericht diese explizit zur Darstellung gebracht hat (US 5, 6). Von einem "substanzlosen Gebrauch der verba legalia" kann keine Rede sein.Der Feststellungsmängel zur inneren Tatseite behauptenden Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) genügt es entgegenzuhalten, daß das Schöffengericht diese explizit zur Darstellung gebracht hat (US 5, 6). Von einem "substanzlosen Gebrauch der verba legalia" kann keine Rede sein.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.