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Entscheidung 14 Os 134/98×

Entscheidung 14 Os 134/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os134/98

Entscheidungsdatum

13.10.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Oktober 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der Strafsache gegen Savas Y***** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 30. Juni 1998, GZ 22 römisch fünf r 603/98-36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Savas Y***** wurde des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 31. Jänner 1998 in Dornbirn im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit den abgesondert verurteilten Mutlu Yi***** und Haci G***** dem Florian S***** mit Gewalt gegen seine Person einen Bargeldbetrag von zumindest 540 S mit dem Vorsatz weggenommen, durch dessen Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem Mutlu Yi***** dem Florian S***** einen Schlag gegen die Brust versetzte, Haci G***** ihn zu Boden riß, Mutlu Yi***** ihm mit der Hand gegen den Hals drückte und alle zusammen ihm dann Schläge und Fußtritte gegen den Körper versetzten, wodurch sich Florian S***** Hämatome im Bereich der Nase, an den Armen, am Bauch und am Rücken zuzog.

Die vom Angeklagten Savas Y***** dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde versagt.

Rechtliche Beurteilung

Der Beschwerdeführer vermag keine formalen Begründungsmängel (Ziffer 5,) aufzuzeigen, sondern bekämpft in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schöffengerichts, indem er unter Wiederholung seiner leugnenden Verantwortung die auf Grund einer kritischen Gesamtschau der Verfahrensergebnisse (insbesondere der eindeutig belastenden Aussagen der Mittäter) gewonnenen, zureichend begründeten Urteilsannahmen in Frage stellt.

Das Erstgericht hat sich eingehend mit den widersprüchlichen Angaben des Tatopfers in bezug auf die Identifizierung der Täter auseinandergesetzt (US 8 ff).

Die Feststellung der von allen Beteiligten erhofften Beute aus dem Überfall ("Wir rechneten mit Bargeld von mindestens 2.000 S") konnte zwanglos auf die in der Hauptverhandlung aufrecht erhaltenen (S 445/I) Einlassungen des Mutlu Yi***** gegründet werden (US 10); auch Haci G***** deponierte, es sei vorgeschlagen worden, einen Überfall auf einen Dealer zu verüben, wobei klar war, daß es um Geld ging (S 252/I). Nähere Begründungen zur Annahme der inneren Tatseite (US 6) waren fallbezogen entbehrlich (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO).

Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5 a,).

Der Feststellungsmängel zur inneren Tatseite behauptenden Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) genügt es entgegenzuhalten, daß das Schöffengericht diese explizit zur Darstellung gebracht hat (US 5, 6). Von einem "substanzlosen Gebrauch der verba legalia" kann keine Rede sein.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E52100 14D01348

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0140OS00134.98.1013.000

Dokumentnummer

JJT_19981013_OGH0002_0140OS00134_9800000_000