Gründe:
Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Mattersburg vom 15. Juni 1994, GZ U 61/94-11, wurde der am 6. Jänner 1978 geborene, damals jugendliche Gregor W***** der Vergehen der versuchten Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 83 Abs 1 StGB und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt. Gemäß § 13 Abs 1 JGG wurde der Ausspruch einer Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten und zugleich die Bewährungshilfe angeordnet.Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Mattersburg vom 15. Juni 1994, GZ U 61/94-11, wurde der am 6. Jänner 1978 geborene, damals jugendliche Gregor W***** der Vergehen der versuchten Körperverletzung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 83, Absatz eins, StGB und der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB schuldig erkannt. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG wurde der Ausspruch einer Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten und zugleich die Bewährungshilfe angeordnet.
Mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 25. November 1994, AZ 6 E Vr 939/94, wurde er des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt und über ihn unter Anwendung des § 28 StGB und unter Bedachtnahme auf § 5 JGG nach § 129 StGB eine gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen verhängt.Mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 25. November 1994, AZ 6 E römisch fünf r 939/94, wurde er des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt und über ihn unter Anwendung des Paragraph 28, StGB und unter Bedachtnahme auf Paragraph 5, JGG nach Paragraph 129, StGB eine gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen verhängt.
Wegen des innerhalb der Probezeiten nach diesen beiden Verurteilungen begangenen Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 4 erster Fall StGB wurde Gregor W***** mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Mattersburg vom 5. Feber 1997, GZ U 337/96-7, schuldig erkannt und über ihn unter Anwendung des § 5 JGG eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 190 S (für den Fall der Uneinbringlichkeit 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Unter einem wurden mit (ebenfalls in Rechtskraft erwachsenem) "Beschluss gemäß § 494a Abs 6 StPO" die in den beiden oben angeführten Urteilen festgesetzten Probezeiten jeweils auf fünf Jahre verlängert. Der öffentliche Ankläger hatte (ausdrücklich hinsichtlich beider Vorverurteilungen) den "Widerruf" nach "§ 494a Abs 1 Z 4 StPO" (S 1 und ON 6 in AZ U 337/96 des Bezirksgerichtes Mattersburg) beantragt.Wegen des innerhalb der Probezeiten nach diesen beiden Verurteilungen begangenen Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, erster Fall StGB wurde Gregor W***** mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Mattersburg vom 5. Feber 1997, GZ U 337/96-7, schuldig erkannt und über ihn unter Anwendung des Paragraph 5, JGG eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 190 S (für den Fall der Uneinbringlichkeit 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Unter einem wurden mit (ebenfalls in Rechtskraft erwachsenem) "Beschluss gemäß Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO" die in den beiden oben angeführten Urteilen festgesetzten Probezeiten jeweils auf fünf Jahre verlängert. Der öffentliche Ankläger hatte (ausdrücklich hinsichtlich beider Vorverurteilungen) den "Widerruf" nach "§ 494a Absatz eins, Ziffer 4, StPO" (S 1 und ON 6 in AZ U 337/96 des Bezirksgerichtes Mattersburg) beantragt.
Der vorangeführte Beschluss steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang: