Der neben einer - unzulässigen (§§ 283 Abs 1, 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO) - Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld aus Z 4, 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der neben einer - unzulässigen (Paragraphen 283, Absatz eins, 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO) - Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld aus Ziffer 4, 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden die zur "Preisangemessenheit" verschiedener Angebote gestellten Anträge zu Recht abgewiesen, weil es -abgesehen von der fehlenden Bestimmtheit des Begriffes - einen "absoluten", von Angebot und Nachfrage losgelösten "angemessenen" Preis auf einem freien Markt nicht gibt (14 Os107/99; instruktiv Steininger, Zur Strafbarkeit von Preisabsprachen im Baugewerbe, RZ 2000, 116).Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden die zur "Preisangemessenheit" verschiedener Angebote gestellten Anträge zu Recht abgewiesen, weil es -abgesehen von der fehlenden Bestimmtheit des Begriffes - einen "absoluten", von Angebot und Nachfrage losgelösten "angemessenen" Preis auf einem freien Markt nicht gibt (14 Os107/99; instruktiv Steininger, Zur Strafbarkeit von Preisabsprachen im Baugewerbe, RZ 2000, 116).
Ob der Zeuge R***** seit 30 oder 18 Jahren die Angebote der Firma A***** Spenglerei, Isolierungen, Asphaltierungen, Stahlbau Antonius L***** kalkuliert hat, ist für Schuldspruch und Subsumtion ohne Bedeutung und überdies unerheblich. Zudem sind die Tatrichter ohnehin davon ausgegangen (US 8 erster Satz), dass R***** erst seit 1982 dort tätig war, sodass sich der im folgenden Satz stehende Hinweis auf eine 30-jährige Tätigkeit unschwer als bloßer Schreibfehler ausmachen lässt. Die - gleichfalls aus Z 5 - als übergangen kritisierte, dem Zeugen D***** unterstellte Aussage hat dieser gar nicht abgelegt, vielmehr betont, die von R***** erstellte Kalkulation nicht zu kennen (S 443, Bd I). Mit dem Ergebnis abgelehnter Beweisaufnahmen zur "Preisangemessenheit" war eine Auseinandersetzung gleichermaßen ausgeschlossen.Ob der Zeuge R***** seit 30 oder 18 Jahren die Angebote der Firma A***** Spenglerei, Isolierungen, Asphaltierungen, Stahlbau Antonius L***** kalkuliert hat, ist für Schuldspruch und Subsumtion ohne Bedeutung und überdies unerheblich. Zudem sind die Tatrichter ohnehin davon ausgegangen (US 8 erster Satz), dass R***** erst seit 1982 dort tätig war, sodass sich der im folgenden Satz stehende Hinweis auf eine 30-jährige Tätigkeit unschwer als bloßer Schreibfehler ausmachen lässt. Die - gleichfalls aus Ziffer 5, - als übergangen kritisierte, dem Zeugen D***** unterstellte Aussage hat dieser gar nicht abgelegt, vielmehr betont, die von R***** erstellte Kalkulation nicht zu kennen (S 443, Bd römisch eins). Mit dem Ergebnis abgelehnter Beweisaufnahmen zur "Preisangemessenheit" war eine Auseinandersetzung gleichermaßen ausgeschlossen.
Rechts- und Subsumtionsrüge (Z 9 lit a und Z 10) orientieren sich prozessordnungswidrig nicht an den tatsächlichen Urteilsannahmen und unterlassen eine deutliche und bestimmte Bezeichnung vermisster Feststellungen.Rechts- und Subsumtionsrüge (Ziffer 9, Litera a und Ziffer 10,) orientieren sich prozessordnungswidrig nicht an den tatsächlichen Urteilsannahmen und unterlassen eine deutliche und bestimmte Bezeichnung vermisster Feststellungen.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.