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Entscheidung 14 Os 135/00×

Entscheidung 14 Os 135/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os135/00

Entscheidungsdatum

12.12.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Dezember 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krauss als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Antonius L***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Antonius L***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. Mai 2000, GZ 2b römisch fünf r 1.260/00-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die gegen den Ausspruch über die Strafe erhobene Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Neben dem in Rechtskraft erwachsenen Freispruch eines Mitangeklagten wurde Antonius L***** des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB schuldig erkannt

Danach hat er mit auf unrechtmäßige Bereicherung der T***** Abdichtungs- und Isolierungsgesellschaft m. b. H. gerichtetem Vorsatz im März 1996 in Wien gemeinsam mit einem Unbekannten Bedienstete der Wr. Stadtwerke durch Vorlage heimlich koordinierter Angebote (der T***** Abdichtungs- und Isolierungsgesellschaft m. b. H. und der A***** Spenglerei, Isolierungen, Asphaltierungen, Stahlbau Antonius L*****) zur Erteilung des Auftrags hinsichtlich am 29. Feber 1996 ausgeschriebener Schwarzdeckerarbeiten an die eingangs genannte Firma verleitet, der die Wr. Stadtwerke im Betrag von 759.180 S am Vermögen schädigte.

Rechtliche Beurteilung

Der neben einer - unzulässigen (Paragraphen 283, Absatz eins, 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO) - Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld aus Ziffer 4, 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden die zur "Preisangemessenheit" verschiedener Angebote gestellten Anträge zu Recht abgewiesen, weil es -abgesehen von der fehlenden Bestimmtheit des Begriffes - einen "absoluten", von Angebot und Nachfrage losgelösten "angemessenen" Preis auf einem freien Markt nicht gibt (14 Os107/99; instruktiv Steininger, Zur Strafbarkeit von Preisabsprachen im Baugewerbe, RZ 2000, 116).

Ob der Zeuge R***** seit 30 oder 18 Jahren die Angebote der Firma A***** Spenglerei, Isolierungen, Asphaltierungen, Stahlbau Antonius L***** kalkuliert hat, ist für Schuldspruch und Subsumtion ohne Bedeutung und überdies unerheblich. Zudem sind die Tatrichter ohnehin davon ausgegangen (US 8 erster Satz), dass R***** erst seit 1982 dort tätig war, sodass sich der im folgenden Satz stehende Hinweis auf eine 30-jährige Tätigkeit unschwer als bloßer Schreibfehler ausmachen lässt. Die - gleichfalls aus Ziffer 5, - als übergangen kritisierte, dem Zeugen D***** unterstellte Aussage hat dieser gar nicht abgelegt, vielmehr betont, die von R***** erstellte Kalkulation nicht zu kennen (S 443, Bd römisch eins). Mit dem Ergebnis abgelehnter Beweisaufnahmen zur "Preisangemessenheit" war eine Auseinandersetzung gleichermaßen ausgeschlossen.

Rechts- und Subsumtionsrüge (Ziffer 9, Litera a und Ziffer 10,) orientieren sich prozessordnungswidrig nicht an den tatsächlichen Urteilsannahmen und unterlassen eine deutliche und bestimmte Bezeichnung vermisster Feststellungen.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E60306 14D01350

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0140OS00135..1212.000

Dokumentnummer

JJT_20001212_OGH0002_0140OS00135_0000000_000