Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider haben die Tatrichter den Antrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheines zum Beweis dafür, dass die von Magdalena S***** angeführten Schreie anlässlich der Vergewaltigungen auch in den Appartements gehört hätten werden müssen, von den in der Hauptverhandlung vernommenen Appartement-Besitzern aber keine Schreie wahrgenommen wurden (S 274 f/II), mit Recht abgewiesen. Abgesehen davon, dass das Tatopfer bei seinen bezüglichen Angaben vor der Gendarmerie ("wenn ich vor Schmerzen schrie und weinte ..."; S 27/I) und Untersuchungsrichter (bezogen auf einen Oralverkehr: "Er hat gesehen, dass ich weine und dass ich geschrieen habe"; S 126/I sowie "Ich habe geweint, ich habe auch geschrieen, aber das war in der Nacht, in der Nacht ist niemand dort"; S 138/I) weder die Intensität (Dauer und Lautstärke) noch die Anzahl derjenigen Vorfälle aus den insgesamt 25 Übergriffen angab, wird von keinem der Appartement-Besitzer eine lückenlose Anwesenheit am Tatort im Tatzeitraum behauptet und entspricht es allgemeiner Erfahrung, dass etwa im Schlaf oder bei entsprechender Geräuschkulisse (Fernseh- oder Radioapparate; Unterhaltung mit anderen Personen) Schreie nicht bekannter, also nicht notwendig besonderer Lautstärke, zumal in anderen Etagen nicht gehört werden müssen, wie es der Antrag behauptet.Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider haben die Tatrichter den Antrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheines zum Beweis dafür, dass die von Magdalena S***** angeführten Schreie anlässlich der Vergewaltigungen auch in den Appartements gehört hätten werden müssen, von den in der Hauptverhandlung vernommenen Appartement-Besitzern aber keine Schreie wahrgenommen wurden (S 274 f/II), mit Recht abgewiesen. Abgesehen davon, dass das Tatopfer bei seinen bezüglichen Angaben vor der Gendarmerie ("wenn ich vor Schmerzen schrie und weinte ..."; S 27/I) und Untersuchungsrichter (bezogen auf einen Oralverkehr: "Er hat gesehen, dass ich weine und dass ich geschrieen habe"; S 126/I sowie "Ich habe geweint, ich habe auch geschrieen, aber das war in der Nacht, in der Nacht ist niemand dort"; S 138/I) weder die Intensität (Dauer und Lautstärke) noch die Anzahl derjenigen Vorfälle aus den insgesamt 25 Übergriffen angab, wird von keinem der Appartement-Besitzer eine lückenlose Anwesenheit am Tatort im Tatzeitraum behauptet und entspricht es allgemeiner Erfahrung, dass etwa im Schlaf oder bei entsprechender Geräuschkulisse (Fernseh- oder Radioapparate; Unterhaltung mit anderen Personen) Schreie nicht bekannter, also nicht notwendig besonderer Lautstärke, zumal in anderen Etagen nicht gehört werden müssen, wie es der Antrag behauptet.
Der Mängelrüge (Z 5) ist entgegenzuhalten, dass sich das Erstgericht im Rahmen seiner ausführlichen Beweiswürdigung sehr wohl auch mit der Aussage des Zeugen Johann W***** befasste, indem es darlegte, dass dieser keine unmittelbaren Wahrnehmungen über die Art der sexuellen Beziehungen des Angeklagten zu den Opfern berichten habe können (US 12) und als Schwager des Angeklagten dadurch unglaubwürdig versucht habe, diesen zu entlasten, indem er sexuelle Freizügigkeiten der Frauen schilderte (US 17 f).Der Mängelrüge (Ziffer 5,) ist entgegenzuhalten, dass sich das Erstgericht im Rahmen seiner ausführlichen Beweiswürdigung sehr wohl auch mit der Aussage des Zeugen Johann W***** befasste, indem es darlegte, dass dieser keine unmittelbaren Wahrnehmungen über die Art der sexuellen Beziehungen des Angeklagten zu den Opfern berichten habe können (US 12) und als Schwager des Angeklagten dadurch unglaubwürdig versucht habe, diesen zu entlasten, indem er sexuelle Freizügigkeiten der Frauen schilderte (US 17 f).
Mit Recht weisen die Tatrichter überdies darauf hin, dass auch im Falle des Zutreffens jener Aussagen des Zeugen keine relevanten Schlüsse auf die - kritisch und eingehend erörterte - Glaubwürdigkeit der Tatopfer zu ziehen sind.
Eine Erörterung des Umstands, dass Magdalena S***** bei der kontradiktorischen Vernehmung angegeben hatte, vom Angeklagten nicht geschlagen worden zu sein, konnte unterbleiben, wird dem Beschwerdeführer doch eine solche Handlungsweise gar nicht vorgeworfen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Da das Gesetz nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde kennt, war auf den vom Angeklagten verfassten Schriftsatz vom 24. Oktober 2001 keine Rücksicht zu nehmen (Mayerhofer StPO4 § 285 E 36).Da das Gesetz nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde kennt, war auf den vom Angeklagten verfassten Schriftsatz vom 24. Oktober 2001 keine Rücksicht zu nehmen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 285, E 36).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.