Der dagegen nominell aus dem Grunde der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Laszlo J***** kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen nominell aus dem Grunde der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Laszlo J***** kommt keine Berechtigung zu.
Unter dem Aspekt des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes entzieht sich das unsubstantiierte, offenbar bloß auf das Ermittlungsverfahren Bezug nehmende Vorbringen des Beschwerdeführers, seinem - im Übrigen nicht aktenkundigen - Verlangen, „ihm Übersetzungshilfe bei der Beweisaufnahme, bei den Anträgen und den Anordnungen der Staatsanwaltschaft, sowie der gerichtlichen Beschlüsse zu leisten" (§ 56 StPO), sei nicht entsprochen worden, zudem rüge er, „als fremdsprachiger Ausländer keine ins ungarische übersetzte Anklageschrift erhalten zu haben", einer inhaltlichen Erwiderung, weil ihm weder ein während der Hauptverhandlung gestellter Antrag des Beschwerdeführers noch ein im Rahmen dieser gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefälltes Zwischenerkenntnis zu Grunde liegt.Unter dem Aspekt des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes entzieht sich das unsubstantiierte, offenbar bloß auf das Ermittlungsverfahren Bezug nehmende Vorbringen des Beschwerdeführers, seinem - im Übrigen nicht aktenkundigen - Verlangen, „ihm Übersetzungshilfe bei der Beweisaufnahme, bei den Anträgen und den Anordnungen der Staatsanwaltschaft, sowie der gerichtlichen Beschlüsse zu leisten" (Paragraph 56, StPO), sei nicht entsprochen worden, zudem rüge er, „als fremdsprachiger Ausländer keine ins ungarische übersetzte Anklageschrift erhalten zu haben", einer inhaltlichen Erwiderung, weil ihm weder ein während der Hauptverhandlung gestellter Antrag des Beschwerdeführers noch ein im Rahmen dieser gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefälltes Zwischenerkenntnis zu Grunde liegt.
Was angesichts anklagekonformer Verurteilung wegen Offizialdelikten mit der eingangs der Beschwerde - unter Zitierung des Wortlauts der Z 9 lit c des § 281 Abs 1 StPO - aufgestellten Behauptung, „durch den Ausspruch über die Frage, ob die nach dem Gesetz erforderliche Anklage fehle", sei „ein Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet worden", gesagt werden soll, ist nicht nachvollziehbar. Fehlende Rechtswirksamkeit der - dem in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten (mit Rechtsbelehrung) und seinem Verteidiger zugestellten (ON 1 S 46) - Anklage (§§ 221 Abs 2, 281 Abs 1 Z 3 StPO; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 242) wurde - zu Recht - nicht behauptet (vgl §§ 61 Abs 1 Z 1, 213 Abs 2 StPO).Was angesichts anklagekonformer Verurteilung wegen Offizialdelikten mit der eingangs der Beschwerde - unter Zitierung des Wortlauts der Ziffer 9, Litera c, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO - aufgestellten Behauptung, „durch den Ausspruch über die Frage, ob die nach dem Gesetz erforderliche Anklage fehle", sei „ein Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet worden", gesagt werden soll, ist nicht nachvollziehbar. Fehlende Rechtswirksamkeit der - dem in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten (mit Rechtsbelehrung) und seinem Verteidiger zugestellten (ON 1 S 46) - Anklage (Paragraphen 221, Absatz 2, 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 242) wurde - zu Recht - nicht behauptet vergleiche Paragraphen 61, Absatz eins, Ziffer eins, 213, Absatz 2, StPO).
Die abschließende Forderung nach Urteilsaufhebung und Rückverweisung an das Erstgericht, „dem ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO aufzutragen ist", entzieht sich mangels jeglicher inhaltlichen Argumentation einer sachbezogenen Erörterung (vgl auch §§ 31 Abs 3 Z 1, 198 Abs 2 Z 1, 199 StPO).Die abschließende Forderung nach Urteilsaufhebung und Rückverweisung an das Erstgericht, „dem ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO aufzutragen ist", entzieht sich mangels jeglicher inhaltlichen Argumentation einer sachbezogenen Erörterung vergleiche auch Paragraphen 31, Absatz 3, Ziffer eins, 198, Absatz 2, Ziffer eins, 199, StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.