Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 16. April 2010, GZ 37 Hv 36/10s-460, wurden - neben dem hier nicht interessierenden Syle H***** - Aki R*****, Botnor O*****, Adrienn-Maria C*****, Monika B***** und Blerim T***** jeweils mehrfacher Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 1 und Z 2, Abs 4 erster Fall FPG und Kristina S***** mehrfacher Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 2 und Abs 4 erster Fall FPG schuldig erkannt und teils zu unbedingten, teils zu nach § 43a Abs 3 StGB teilweise bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen verurteilt. Mit gemeinsam mit dem Urteil gefasstem Beschluss wurde hinsichtlich Aki R***** gemäß § 494a Abs 1 Z 2 iVm Abs 6 StPO vom Widerruf der ihm mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 6. Februar 2008, AZ 513 Hv 41/07u, gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 16. April 2010, GZ 37 Hv 36/10s-460, wurden - neben dem hier nicht interessierenden Syle H***** - Aki R*****, Botnor O*****, Adrienn-Maria C*****, Monika B***** und Blerim T***** jeweils mehrfacher Verbrechen der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2,, Absatz 4, erster Fall FPG und Kristina S***** mehrfacher Verbrechen der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, erster Fall FPG schuldig erkannt und teils zu unbedingten, teils zu nach Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB teilweise bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen verurteilt. Mit gemeinsam mit dem Urteil gefasstem Beschluss wurde hinsichtlich Aki R***** gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 6, StPO vom Widerruf der ihm mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 6. Februar 2008, AZ 513 Hv 41/07u, gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs haben in Wien, Vösendorf und anderen Orten Österreichs die rechtswidrige Einreise und Durchreise Fremder in und durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union bzw Nachbarstaat Österreichs, und zwar insbesondere aus dem Kosovo über Serbien und Ungarn nach Österreich und von hier weiter in verschiedene Zielländer in Westeuropa, mit dem Vorsatz gefördert, sich oder Dritte durch ein dafür geleistetes Entgelt, und zwar Bargeld oder geldwerte Leistungen in einem bloßen Spesenersatz übersteigenden Ausmaß, unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
(I) Aki R***** zwischen 1. Oktober 2008 und 28. September 2009 von deutlich mehr als 100 Personen in zumindest 39 Angriffen, indem er die Geschleppten von diversen Übergabeplätzen in Wien abholte, sie in „Bunkerwohnungen“ beherbergte und ihre Weiterschleppung in die jeweiligen Zielländer teils durchführte, teils organisierte, teils hiefür Fahrzeuge zur Verfügung stellte;(römisch eins) Aki R***** zwischen 1. Oktober 2008 und 28. September 2009 von deutlich mehr als 100 Personen in zumindest 39 Angriffen, indem er die Geschleppten von diversen Übergabeplätzen in Wien abholte, sie in „Bunkerwohnungen“ beherbergte und ihre Weiterschleppung in die jeweiligen Zielländer teils durchführte, teils organisierte, teils hiefür Fahrzeuge zur Verfügung stellte;
(II) Botnor O***** zwischen Anfang Mai 2009 und Ende September 2009 von deutlich mehr als 100 Personen in zumindest 45 Angriffen, indem er die Geschleppten von diversen Übergabeplätzen abholte, sie in „Bunkerwohnungen“ unterbrachte und den Weitertransport in die Zielländer teils selbst durchführte, teils organisierte sowie insbesondere Monika B***** hiefür anwarb;(römisch zwei) Botnor O***** zwischen Anfang Mai 2009 und Ende September 2009 von deutlich mehr als 100 Personen in zumindest 45 Angriffen, indem er die Geschleppten von diversen Übergabeplätzen abholte, sie in „Bunkerwohnungen“ unterbrachte und den Weitertransport in die Zielländer teils selbst durchführte, teils organisierte sowie insbesondere Monika B***** hiefür anwarb;
(III) Adrienn-Maria C***** zwischen 1. Oktober 2008 und 28. September (richtig:) 2009 von mehr als zehn Personen in zumindest zehn Angriffen, indem sie Chauffeurdienste leistete, ihr Western-Union-Konto dem Aki R***** für die Transferierung der Schleppungsentgelte zur Verfügung stellte und beim Anwerben ungarischer Fahrzeugschlepper als Dolmetscherin fungierte;(römisch drei) Adrienn-Maria C***** zwischen 1. Oktober 2008 und 28. September (richtig:) 2009 von mehr als zehn Personen in zumindest zehn Angriffen, indem sie Chauffeurdienste leistete, ihr Western-Union-Konto dem Aki R***** für die Transferierung der Schleppungsentgelte zur Verfügung stellte und beim Anwerben ungarischer Fahrzeugschlepper als Dolmetscherin fungierte;
(IV) Monika B***** zwischen Juli 2009 und Ende September 2009 von mehr als zehn Personen in zumindest 19 Angriffen, indem sie Chauffeurdienste leistete;(römisch vier) Monika B***** zwischen Juli 2009 und Ende September 2009 von mehr als zehn Personen in zumindest 19 Angriffen, indem sie Chauffeurdienste leistete;
(V) Kristina S***** zwischen Juni 2009 und Ende September 2009 von mehr als 50 Personen in zumindest 13 Angriffen, indem sie Botnor O***** bei der Abholung der illegal Geschleppten unterstützte, diese in der „Bunkerwohnung“ beaufsichtigte und betreute und ihr Western-Union-Konto dem Botnor O***** für die Transferierung von Schleppungsentgelten zur Verfügung stellte;(römisch fünf) Kristina S***** zwischen Juni 2009 und Ende September 2009 von mehr als 50 Personen in zumindest 13 Angriffen, indem sie Botnor O***** bei der Abholung der illegal Geschleppten unterstützte, diese in der „Bunkerwohnung“ beaufsichtigte und betreute und ihr Western-Union-Konto dem Botnor O***** für die Transferierung von Schleppungsentgelten zur Verfügung stellte;
(VI) Blerim T***** von Juli 2009 bis August 2009 von einer die Zahl zehn mehrfach übersteigenden Anzahl von Personen in zumindest elf Angriffen durch Mithilfe bei der Abholung der illegal Geschleppten von den Übergabeplätzen und Verbringung in die „Bunkerwohnungen“, Betreuung und Beaufsichtigung der Geschleppten sowie Mithilfe bei ihrer Übergabe an Abholer und Weitertransporteure,(römisch sechs) Blerim T***** von Juli 2009 bis August 2009 von einer die Zahl zehn mehrfach übersteigenden Anzahl von Personen in zumindest elf Angriffen durch Mithilfe bei der Abholung der illegal Geschleppten von den Übergabeplätzen und Verbringung in die „Bunkerwohnungen“, Betreuung und Beaufsichtigung der Geschleppten sowie Mithilfe bei ihrer Übergabe an Abholer und Weitertransporteure,
wobei sie die Taten in Bezug auf eine größere Zahl von Fremden sowie als Mitglied einer - auch aus zahlreichen weiteren, abgesondert verfolgten Mittätern - bestehenden, auf die gewinnbringende illegale Schleppung vorwiegend kosovarischer Staatsangehöriger spezialisierten kriminellen Vereinigung und - mit Ausnahme von Kristina S***** - zudem gewerbsmäßig (§ 70 StGB) begingen.wobei sie die Taten in Bezug auf eine größere Zahl von Fremden sowie als Mitglied einer - auch aus zahlreichen weiteren, abgesondert verfolgten Mittätern - bestehenden, auf die gewinnbringende illegale Schleppung vorwiegend kosovarischer Staatsangehöriger spezialisierten kriminellen Vereinigung und - mit Ausnahme von Kristina S***** - zudem gewerbsmäßig (Paragraph 70, StGB) begingen.
Dieses Urteil erwuchs hinsichtlich Monika B*****, Kristina S***** und Blerim T***** unangefochten in Rechtskraft, die Staatsanwaltschaft bekämpft die Strafaussprüche zum Nachteil der Angeklagten Aki R*****und Botnor O***** mit Berufung (ON 528), Botnor O***** und Adrienn-Maria C***** haben ebenfalls Berufungen gegen das Urteil erhoben (ON 543, 544). Über diese Rechtsmittel wurde bisher noch nicht entschieden.
Ebenfalls im Verfahren AZ 37 Hv 36/10s des Landesgerichts Wiener Neustadt wurden mit gekürzt ausgefertigtem Urteil dieses Gerichts als Schöffengericht vom 3. Mai 2010 (ON 489a) die Angeklagten Amir H*****, Orhan M***** und Vehat L***** - soweit hier relevant - jeweils mehrfacher Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 2, Abs 4 erster Fall FPG (A), die beiden Erstgenannten auch nach Abs 3 Z 1 leg cit, schuldig erkannt und hiefür Orhan M***** zu einer unbedingten, Amir H***** und Vehat L***** zu gemäß § 43 (richtig) a Abs 3 StGB teilweise bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen verurteilt. Hinsichtlich Orhan M***** wurde mit gemeinsam mit dem Urteil gefasstem Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 2 iVm Abs 6 StPO vom Widerruf der ihm mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. August 2009, AZ 123 Hv 17/09k, gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.Ebenfalls im Verfahren AZ 37 Hv 36/10s des Landesgerichts Wiener Neustadt wurden mit gekürzt ausgefertigtem Urteil dieses Gerichts als Schöffengericht vom 3. Mai 2010 (ON 489a) die Angeklagten Amir H*****, Orhan M***** und Vehat L***** - soweit hier relevant - jeweils mehrfacher Verbrechen der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2,, Absatz 4, erster Fall FPG (A), die beiden Erstgenannten auch nach Absatz 3, Ziffer eins, leg cit, schuldig erkannt und hiefür Orhan M***** zu einer unbedingten, Amir H***** und Vehat L***** zu gemäß Paragraph 43, (richtig) a Absatz 3, StGB teilweise bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen verurteilt. Hinsichtlich Orhan M***** wurde mit gemeinsam mit dem Urteil gefasstem Beschluss gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 6, StPO vom Widerruf der ihm mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. August 2009, AZ 123 Hv 17/09k, gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs (A) haben diese Angeklagten - soweit für das Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren von Bedeutung - in Wien, Vösendorf und anderen Orten Österreichs die rechtswidrige Einreise und Durchreise Fremder in und durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union bzw Nachbarstaat Österreichs, und zwar insbesondere aus dem Kosovo über Serbien und Ungarn nach Österreich und von hier weiter in verschiedene Zielländer in Westeuropa, mit dem Vorsatz gefördert, sich oder Dritte durch ein dafür geleistetes Entgelt, und zwar Bargeld oder geldwerte Leistungen in einem bloßen Spesenersatz übersteigenden Ausmaß, unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
(I) Amir H***** zwischen August 2009 und September 2009 von einem Mehrfachen von zehn Personen in zumindest zehn Angriffen, indem er Botnor O***** bei der Abholung der Geschleppten und ihrer anschließenden Unterbringung in der „Bunkerwohnung“ unterstützte;(römisch eins) Amir H***** zwischen August 2009 und September 2009 von einem Mehrfachen von zehn Personen in zumindest zehn Angriffen, indem er Botnor O***** bei der Abholung der Geschleppten und ihrer anschließenden Unterbringung in der „Bunkerwohnung“ unterstützte;
(II) Orhan M***** zwischen Ende Juli 2009 und Ende September 2009 von mehr als zehn Personen in zumindest sieben Angriffen durch Mithilfe bei Abholung und Verbringung der illegal Geschleppten in die „Bunkerwohnung“ sowie deren dortige Versorgung;(römisch zwei) Orhan M***** zwischen Ende Juli 2009 und Ende September 2009 von mehr als zehn Personen in zumindest sieben Angriffen durch Mithilfe bei Abholung und Verbringung der illegal Geschleppten in die „Bunkerwohnung“ sowie deren dortige Versorgung;
(III) Vehat L***** zwischen 22. Juli 2009 und 12. August 2009 von mehr als zehn Personen in zumindest drei Angriffen durch Unterstützung bei der Abholung der illegal Geschleppten und durch Chauffeurdienste,(römisch drei) Vehat L***** zwischen 22. Juli 2009 und 12. August 2009 von mehr als zehn Personen in zumindest drei Angriffen durch Unterstützung bei der Abholung der illegal Geschleppten und durch Chauffeurdienste,
wobei sie die Taten in Bezug auf eine größere Zahl von Fremden sowie als Mitglied einer auch aus zahlreichen weiteren, abgesondert verfolgten Mittätern bestehenden, auf die gewinnbringende illegale Schleppung vorwiegend kosovarischer Staatsangehöriger spezialisierten kriminellen Vereinigung, Amir H***** und Orhan M***** zudem gewerbsmäßig (§ 70 StGB) begingen.wobei sie die Taten in Bezug auf eine größere Zahl von Fremden sowie als Mitglied einer auch aus zahlreichen weiteren, abgesondert verfolgten Mittätern bestehenden, auf die gewinnbringende illegale Schleppung vorwiegend kosovarischer Staatsangehöriger spezialisierten kriminellen Vereinigung, Amir H***** und Orhan M***** zudem gewerbsmäßig (Paragraph 70, StGB) begingen.
Dieses Urteil und der betreffend Orhan M***** gemäß § 494a StPO gefasste Beschluss erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.Dieses Urteil und der betreffend Orhan M***** gemäß Paragraph 494 a, StPO gefasste Beschluss erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.