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Entscheidung 14 Os 135/11a×

Entscheidung 14 Os 135/11a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os135/11a

Entscheidungsdatum

13.12.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Dezember 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Steinbichler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ramazan B***** wegen des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, (richtig:) Absatz 2 und Absatz 4, zweiter und dritter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11. Juli 2011, GZ 114 Hv 9/11w-46, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ramazan B***** des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, (richtig:) Absatz 2 und Absatz 4, zweiter und dritter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er von 26. September 2009 bis 22. Mai 2010 in Wien gewerbsmäßig acht im Urteil näher bezeichnete Fahrräder der dort genannten Geschädigten, die andere durch Diebstahl durch Einbruch, mithin durch eine aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit fünf Jahre erreichender Freiheitsstrafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatten, wobei er die diese Strafdrohung begründeten Umstände kannte, dadurch verhehlt, dass er die Fahrräder von Levent T***** und Christian W***** kaufte.

Die dagegen vom Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 5 und 9 Litera a, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.

Soweit die Verfahrensrüge (Ziffer 3,) in der unterbliebenen Aufklärung des Levent T***** und des Christian W***** über das Recht die Aussage nach Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer eins, StPO zu verweigern Nichtigkeit erblickt, übersieht sie, dass das Aussageverweigerungsrecht bei Gefahr der „Selbstbelastung“ von  - wie hier (siehe ON 37 S 89, ON 38 sowie ON 45 S 13 und 17) - rechtskräftig Verurteilten nicht besteht vergleiche Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 157, Rz 3; vergleiche im Übrigen Paragraph 159, Absatz 3, zweiter Satz StPO; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 226; Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 159, Rz 24).

Dem Einwand von Undeutlichkeit (Ziffer 5, erster Fall) der Feststellungen in Betreff der „subjektiven Merkmale des Tatbestands“ zuwider ist unzweifelhaft erkennbar, dass die Tatrichter den Vorsatz des Angeklagten und seine Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Hehlerei eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 6), festgestellt haben.

Dass T***** und W***** dem Angeklagten gegenüber zufolge dessen Erkundigung nach der Herkunft der Fahrräder behaupteten, es handle sich um legal angekaufte Ware oder um Flohmarktware eines Verwandten, hat das Erstgericht als erwiesen angenommen (US 5), womit der Einwand von Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) infolge unterbliebener expliziter Erörterung der Angaben des Zeugen W*****, wonach sie den Angeklagten zur Herkunft der Fahrräder „ständig belogen“ hätten, scheitert.

Die Kenntnis des Angeklagten von der Erlangung der von ihm verhehlten Fahrräder aus Einbruchsdiebstählen haben die Tatrichter den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechend damit begründet, dass Fahrräder in der Regel versperrt oder in einem abgesperrten Raum gesichert sind (US 6). Indem sich die Rüge (Ziffer 5, vierter Fall) bloß mit gegenteiliger Behauptung gegen diese vom erkennenden Gericht ins Treffen geführte allgemeine Lebenserfahrung wendet, bekämpft sie nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung die Beweiswürdigung.

Der weiteren - ebenfalls auf Ziffer 5, vierter Fall gestützten - Kritik zuwider hat sich das Erstgericht mit seinen Feststellungen zur subjektiven Tatseite sowie zur gewerbsmäßigen Absicht oder deren Begründung nicht auf die verba legalia beschränkt, sondern einen entsprechenden Sachverhaltsbezug hergestellt (US 6) und diese Konstatierungen nicht allein (obwohl rechtsstaatlich vertretbar; RIS-Justiz RS0116882) aus dem gezeigten Verhalten abgeleitet, sondern zudem - was die Beschwerde unberücksichtigt lässt (RIS-Justiz RS0119370, RS0116504) - auch die Vielzahl der angekauften Fahrräder von Personen, die zufolge Suchtgiftkonsums in schlechter körperlicher Verfassung waren, ins Kalkül gezogen (US 6 f).

Soweit die Rüge die zur Ziffer 5, „erstatteten Ausführungen“ „ihrem inhaltlichen Gehalt auch unter dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, lit a“ (StPO) verstanden wissen will, ist sie mangels prozessordnungskonformen Vorbringens einer inhaltlichen Erwiderung nicht zugänglich.

Schließlich orientiert sie sich mit der Behauptung unzureichender Feststellungen zur subjektiven Tatseite (Ziffer 9, Litera a,) erneut nicht an den tatrichterlichen Konstatierungen und verfehlt solcherart den Bezugspunkt vergleiche RIS-Justiz RS0099810, RS0117247).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E99341

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0140OS00135.11A.1213.000

Im RIS seit

30.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2011

Dokumentnummer

JJT_20111213_OGH0002_0140OS00135_11A0000_000