Die Beschwerde ist nicht begründet.
Bei der Einführung der gegenständlichen Zuständigkeitsregelung ging der Gesetzgeber davon aus, daß Freiheitsstrafen, deren Strafzeit ein Jahr übersteigt, häufig in Strafvollzugsanstalten vollzogen werden, die außerhalb des Bundeslandes liegen, in dem der Verurteilte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Werde der Verurteilte aus dem Vollzug einer solchen Freiheitsstrafe bedingt entlassen und kehre er wieder an seinen früheren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zurück, so sei die große Entfernung zwischen diesem Ort und dem Vollzugsgericht dann mißlich, wenn das Gericht dem Verurteilten Weisungen erteilt oder einen Bewährungshelfer bestellt habe. Es solle daher in diesen und ähnlichen Fällen ein Zuständigkeitswechsel von Gesetzes wegen eintreten (vgl EB 1973, 17).Bei der Einführung der gegenständlichen Zuständigkeitsregelung ging der Gesetzgeber davon aus, daß Freiheitsstrafen, deren Strafzeit ein Jahr übersteigt, häufig in Strafvollzugsanstalten vollzogen werden, die außerhalb des Bundeslandes liegen, in dem der Verurteilte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Werde der Verurteilte aus dem Vollzug einer solchen Freiheitsstrafe bedingt entlassen und kehre er wieder an seinen früheren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zurück, so sei die große Entfernung zwischen diesem Ort und dem Vollzugsgericht dann mißlich, wenn das Gericht dem Verurteilten Weisungen erteilt oder einen Bewährungshelfer bestellt habe. Es solle daher in diesen und ähnlichen Fällen ein Zuständigkeitswechsel von Gesetzes wegen eintreten vergleiche EB 1973, 17).
Grundlegend ist ferner, daß für den Übergang der Zuständigkeit der Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Entlassung und die damit zusammenhängenden Anordnungen maßgebend ist, wogegen etwa ein späterer Wohnsitzwechsel die Zuständigkeit nicht mehr berührt und nur gemäß §§ 62, 63 StPO berücksichtigt werden kann (LSK 1980/200).Grundlegend ist ferner, daß für den Übergang der Zuständigkeit der Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Entlassung und die damit zusammenhängenden Anordnungen maßgebend ist, wogegen etwa ein späterer Wohnsitzwechsel die Zuständigkeit nicht mehr berührt und nur gemäß Paragraphen 62, 63, StPO berücksichtigt werden kann (LSK 1980/200).
Vorliegend befand sich nun der Verurteilte, der vor seiner Verhaftung im Verfahren AZ 21 E Vr 394/86 in Wagrain wohnhaft gewesen war (vgl S 11, 31 im bezeichneten Akt), im Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Entlassung in Strafhaft beim Landesgericht Salzburg. Nach seiner Entlassung am 22. August 1986 begab er sich im Widerspruch zu der von ihm im Entlassungsverfahren einem Justizwachebeamten gegenüber abgegebenen Erklärung keineswegs zu seinen Eltern in die Steiermark, sondern gemeinsam mit seinem Schwager - der ihn abgeholt hatte - in dessen Hotel nach Obertauern, wo er ersichtlich in der Absicht, von dort aus der erteilten Weisung zuwider mit seiner Lebensgefährtin und seinem Kind Kontakt aufzunehmen, Aufenthalt nahm (vgl S 171, 173 im Akt 21 E Vr 394/86 des Landesgerichtes Salzburg). Nachdem er von dort aus seine ehemalige Lebensgefährtin noch am 22.August 1986 angerufen und diese die Gendarmerie über dieses Telefonat informiert hatte, wurde K*** von Gendarmeriebeamten des Postens Mauterndorf auf die ihm vom Oberlandesgericht Linz erteilte Weisung, das Gemeindegebiet von Wagrain nicht zu betreten, hingewiesen. Daraufhin verließ er das Hotel des Schwagers und kehrte in der Folge im benachbarten Hotel Z*** ein (vgl abermals S 173 ff des oben genannten Aktes). Erst danach fuhr er in die Steiermark zu seinen Eltern, wo er am 1.September 1986 nach einer am 31.August 1986 der Anneliese B*** gegenüber telefonisch geäußerten Drohung in Haft genommen und in das Gefangenhaus des Landesgerichtes Salzburg eingeliefert wurde. Zieht man sein gesamtes Verhalten - mehrfache Anrufe bei der früheren Lebensgefährtin mit dem erkennbaren Bestreben, mit ihr und dem gemeinsamen Kind Kontakt aufzunehmen ins Kalkül und berücksichtigt man in diesem Zusammenhang auch, daß er sein Begehren um bedingte Entlassung unter anderem damit gerechtfertigt hatte, er wolle seinen "weiteren Lebensabschnitt" seiner Frau und seinem Sohn widmen (ON 7 im Akt 23 BE 91/86 des Landesgerichtes Salzburg) dann rechtfertigt dies den Schluß, daß K*** in dem für den Zuständigkeitsübergang maßgebenden Zeitpunkt den Zuständigkeitsbereich des Landesgerichtes Salzburg keineswegs verlassen hatte und auch nicht verlassen wollte, sondern dort vorerst mit der Absicht zu bleiben, Aufenthalt nahm und daß er den Entschluß, zu seinen Eltern zu fahren, erst nach der eindringlichen Belehrung durch die Beamten des Gendarmeriepostenkommandos Mauterndorf (vgl S 173 f des Aktes 21 E Vr 394/86 des Landesgerichtes Salzburg) faßte. Der Wahrungsbeschwerde mußte sohin ein Erfolg versagt bleiben.Vorliegend befand sich nun der Verurteilte, der vor seiner Verhaftung im Verfahren AZ 21 E römisch fünf r 394/86 in Wagrain wohnhaft gewesen war vergleiche S 11, 31 im bezeichneten Akt), im Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Entlassung in Strafhaft beim Landesgericht Salzburg. Nach seiner Entlassung am 22. August 1986 begab er sich im Widerspruch zu der von ihm im Entlassungsverfahren einem Justizwachebeamten gegenüber abgegebenen Erklärung keineswegs zu seinen Eltern in die Steiermark, sondern gemeinsam mit seinem Schwager - der ihn abgeholt hatte - in dessen Hotel nach Obertauern, wo er ersichtlich in der Absicht, von dort aus der erteilten Weisung zuwider mit seiner Lebensgefährtin und seinem Kind Kontakt aufzunehmen, Aufenthalt nahm vergleiche S 171, 173 im Akt 21 E römisch fünf r 394/86 des Landesgerichtes Salzburg). Nachdem er von dort aus seine ehemalige Lebensgefährtin noch am 22.August 1986 angerufen und diese die Gendarmerie über dieses Telefonat informiert hatte, wurde K*** von Gendarmeriebeamten des Postens Mauterndorf auf die ihm vom Oberlandesgericht Linz erteilte Weisung, das Gemeindegebiet von Wagrain nicht zu betreten, hingewiesen. Daraufhin verließ er das Hotel des Schwagers und kehrte in der Folge im benachbarten Hotel Z*** ein vergleiche abermals S 173 ff des oben genannten Aktes). Erst danach fuhr er in die Steiermark zu seinen Eltern, wo er am 1.September 1986 nach einer am 31.August 1986 der Anneliese B*** gegenüber telefonisch geäußerten Drohung in Haft genommen und in das Gefangenhaus des Landesgerichtes Salzburg eingeliefert wurde. Zieht man sein gesamtes Verhalten - mehrfache Anrufe bei der früheren Lebensgefährtin mit dem erkennbaren Bestreben, mit ihr und dem gemeinsamen Kind Kontakt aufzunehmen ins Kalkül und berücksichtigt man in diesem Zusammenhang auch, daß er sein Begehren um bedingte Entlassung unter anderem damit gerechtfertigt hatte, er wolle seinen "weiteren Lebensabschnitt" seiner Frau und seinem Sohn widmen (ON 7 im Akt 23 BE 91/86 des Landesgerichtes Salzburg) dann rechtfertigt dies den Schluß, daß K*** in dem für den Zuständigkeitsübergang maßgebenden Zeitpunkt den Zuständigkeitsbereich des Landesgerichtes Salzburg keineswegs verlassen hatte und auch nicht verlassen wollte, sondern dort vorerst mit der Absicht zu bleiben, Aufenthalt nahm und daß er den Entschluß, zu seinen Eltern zu fahren, erst nach der eindringlichen Belehrung durch die Beamten des Gendarmeriepostenkommandos Mauterndorf vergleiche S 173 f des Aktes 21 E römisch fünf r 394/86 des Landesgerichtes Salzburg) faßte. Der Wahrungsbeschwerde mußte sohin ein Erfolg versagt bleiben.