Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat Rudolf K***** am 24. August 1995 in der Nähe von Wr.Neustadt versucht, dem Roman H***** eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB), nämlich einen Bruch des linken Unterarmes zuzufügen, indem er dem Genannten mit einem Baseballschläger gegen den linken Unterarm schlug, was jedoch lediglich eine Prellung des Ellbogens zur Folge hatte.Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat Rudolf K***** am 24. August 1995 in der Nähe von Wr.Neustadt versucht, dem Roman H***** eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB), nämlich einen Bruch des linken Unterarmes zuzufügen, indem er dem Genannten mit einem Baseballschläger gegen den linken Unterarm schlug, was jedoch lediglich eine Prellung des Ellbogens zur Folge hatte.
Zu dieser Tat war der Angeklagte nach den weiteren Urteilsfeststellungen vom Verletzten Roman H***** selbst aufgefordert worden, weil dieser damit bei seiner Freundin Mitleid erregen wollte. Der daraufhin vom Angeklagten geführte Schlag hatte allerdings nur eine Prellung des Ellbogens, sohin eine leichte Verletzung, zur Folge, doch hatte er es dabei ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden (§ 5 Abs 1 zweiter Halbsatz StGB), daß Roman H***** dadurch auch eine an sich schwere Verletzung erleiden könnte (US 16/17).Zu dieser Tat war der Angeklagte nach den weiteren Urteilsfeststellungen vom Verletzten Roman H***** selbst aufgefordert worden, weil dieser damit bei seiner Freundin Mitleid erregen wollte. Der daraufhin vom Angeklagten geführte Schlag hatte allerdings nur eine Prellung des Ellbogens, sohin eine leichte Verletzung, zur Folge, doch hatte er es dabei ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden (Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Halbsatz StGB), daß Roman H***** dadurch auch eine an sich schwere Verletzung erleiden könnte (US 16/17).
Durchaus im Bewußtsein der damit aktualisierten dogmatischen Streitfrage beurteilte das Erstgericht die Tat als Vergehen der versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB.Durchaus im Bewußtsein der damit aktualisierten dogmatischen Streitfrage beurteilte das Erstgericht die Tat als Vergehen der versuchten schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB.
Diese Rechtsfrage, ob nämlich der Täter wegen Versuchs einer schweren Körperverletzung strafbar sein kann, wenn der von seinem bedingten Vorsatz umfaßte schwere Verletzungserfolg nicht eintritt, ist in der Lehre mehr denn je umstritten (für die Strafbarkeit:
Leukauf/Steininger Komm3 § 84 RN 10 ff, 37; Kienapfel BT I3 § 84 RN 4 ff, 23 f; Triffterer AT2 Kap 15 Rz 97; E.Steininger in Triffterer StGB-Komm § 7 Rz 48; Fuchs AT I, 233; so schon Laich ÖJZ 1979, 614; tendenziell auch Hager/Massauer in WK § 15 Rz 19. Dagegen:Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 84, RN 10 ff, 37; Kienapfel BT I3 Paragraph 84, RN 4 ff, 23 f; Triffterer AT2 Kap 15 Rz 97; E.Steininger in Triffterer StGB-Komm Paragraph 7, Rz 48; Fuchs AT römisch eins, 233; so schon Laich ÖJZ 1979, 614; tendenziell auch Hager/Massauer in WK Paragraph 15, Rz 19. Dagegen:
Burgstaller in WK § 84 Rz 39 und § 7 Rz 27; Foregger/Serini StGB5 Anm V zu § 84; Mayerhofer/Rieder StGB4 E 41, 42 zu § 84; Schmoller JBl 1984, 657; Bertel/Schwaighofer BT I4 § 84 Rz 7).Burgstaller in WK Paragraph 84, Rz 39 und Paragraph 7, Rz 27; Foregger/Serini StGB5 Anmerkung römisch fünf zu Paragraph 84,; Mayerhofer/Rieder StGB4 E 41, 42 zu Paragraph 84,; Schmoller JBl 1984, 657; Bertel/Schwaighofer BT I4 Paragraph 84, Rz 7).
Der Oberste Gerichtshof verneint eine solche Versuchsmöglichkeit in ständiger Rechtsprechung (SSt 47/84, SSt 57/10; EvBl 1987/141 uva) und sieht keinen Anlaß davon abzugehen.
Demnach sind beide Beschwerden zunächst mit ihren Subsumtionsrügen (Z 10) im Recht, daß in der Annahme eines Versuchs nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB die der Entscheidung zugrunde liegende Tat durch unrichtige Gesetzesauslegung einem Strafgesetz unterzogen wurde, das darauf nicht anzuwenden ist.Demnach sind beide Beschwerden zunächst mit ihren Subsumtionsrügen (Ziffer 10,) im Recht, daß in der Annahme eines Versuchs nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB die der Entscheidung zugrunde liegende Tat durch unrichtige Gesetzesauslegung einem Strafgesetz unterzogen wurde, das darauf nicht anzuwenden ist.
Berechtigt ist aber auch der weitere Einwand (Z 9 lit b), daß in der Einwilligung des Verletzten (§ 90 Abs 1 StGB) nach Lage des Falles ein Umstand vorhanden sei, durch den die Strafbarkeit der - lediglich nach § 83 Abs 1 StGB zu beurteilenden - Tat aufgehoben ist. Denn die festgestellte Prellung des Ellbogens des in diese einwilligenden Roman H***** verstößt als solche nicht gegen die guten Sitten.Berechtigt ist aber auch der weitere Einwand (Ziffer 9, Litera b,), daß in der Einwilligung des Verletzten (Paragraph 90, Absatz eins, StGB) nach Lage des Falles ein Umstand vorhanden sei, durch den die Strafbarkeit der - lediglich nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu beurteilenden - Tat aufgehoben ist. Denn die festgestellte Prellung des Ellbogens des in diese einwilligenden Roman H***** verstößt als solche nicht gegen die guten Sitten.
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden war der angefochtene Schuldspruch (Punkt B) demnach aufzuheben und Rudolf K***** vom bezüglichen Anklagepunkt freizusprechen (§§ 259 Z 3, 288 Abs 2 Z 3 StPO).In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden war der angefochtene Schuldspruch (Punkt B) demnach aufzuheben und Rudolf K***** vom bezüglichen Anklagepunkt freizusprechen (Paragraphen 259, Ziffer 3, 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO).
Bei der damit notwendig gewordenen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend die Begehung von mehreren strafbaren Handlungen derselben und verschiedener Art, die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten und die Begehung der Tat (zu A) aus besonders verwerflichen Beweggründen, als mildernd hingegen das Geständnis und den Umstand, daß es teilweise (D/I und D/III iVm E) beim Versuch geblieben ist und der Angeklagte die Tat (A, E) unter der Einwirkung eines Dritten verübt hat.Bei der damit notwendig gewordenen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend die Begehung von mehreren strafbaren Handlungen derselben und verschiedener Art, die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten und die Begehung der Tat (zu A) aus besonders verwerflichen Beweggründen, als mildernd hingegen das Geständnis und den Umstand, daß es teilweise (D/I und D/III in Verbindung mit E) beim Versuch geblieben ist und der Angeklagte die Tat (A, E) unter der Einwirkung eines Dritten verübt hat.
Davon ausgehend entspricht die verhängte Freiheitsstrafe bei gebührender Berücksichtigung der gravierenden und rückfallsbegründenden Vorstrafen der unrechtsbezogenen Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB).Davon ausgehend entspricht die verhängte Freiheitsstrafe bei gebührender Berücksichtigung der gravierenden und rückfallsbegründenden Vorstrafen der unrechtsbezogenen Schuld des Angeklagten (Paragraph 32, Absatz eins, StGB).
Seine Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe ist damit gegenstandslos.
Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld war zurückzuweisen, weil dieses Rechtsmittel gegen Urteile von Kollegialgerichten im Gesetz nicht vorgesehen ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390, a StPO.