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Entscheidung 14 Os 135/98×

Entscheidung 14 Os 135/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os135/98 (14Os136/98)

Entscheidungsdatum

03.11.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. November 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schmidt als Schriftführer, in der Strafsache gegen Winfried E***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 148, erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 7. Juli 1998, GZ 38 römisch fünf r 147/98-61, ferner über die Beschwerde (Paragraph 494 a, Absatz 4, StPO) des Angeklagten gegen den zugleich gefaßten Beschluß auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Winfried E***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 148, erster Fall StGB (A) sowie der Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, erster Fall StGB (B) und des Gebrauches fremder Ausweise nach Paragraph 231, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Laut dem allein angefochtenen Schuldspruch A hat er mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung nachgenannte Personen durch die Vorspiegelung seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit, wobei er sich - mit Ausnahme des Faktums römisch fünf - als Anton S***** ausgab, sohin durch Täuschung über Tatsachen, gewerbsmäßig zu Handlungen verleitet, die diese oder andere am Vermögen schädigten, und zwar

römisch eins. in Tolon (Griechenland)

(1) die Maria M***** zur Überweisung von Bargeld

a) Ende Juli/Anfang August 1992 überdies durch die Vorspiegelung, ihm sei bei einem Einbruch in sein Hotelzimmer sein Geld gestohlen worden, Schaden 10.000 S,

b) einige Tage nach der zu a) inkriminierten Tat, wobei er weiters vorspiegelte, es gebe Schwierigkeiten mit dem Zoll, Schaden 5.000 S;

(2) den Manfred H***** in der ersten Augustwoche 1992 durch die weitere Vorspiegelung, er sei freier ORF-Mitarbeiter und in der Lage, in Tolon ein Haus zu kaufen, zur Übergabe von Bargeld, Schaden 4.000

S;

römisch zwei. in Piesting Mitte November 1992 durch die weitere Vorspiegelung, er könne als ORF-Mitarbeiter günstig ein Farbfernsehgerät bzw einen Videorecorder beschaffen, (1) den Karl St***** (Schaden 7.990 S) und

(2) den Peter K***** (Schaden 4.150 S) je zur Übergabe von Bargeld;

römisch drei. in Wr. Neustadt

(1) am 23. November 1992 Verfügungsberechtigte der A*****-Bank durch die weitere Vorspiegelung, ORF-Mitarbeiter zu sein, wobei er zur Täuschung eine falsche Urkunde, nämlich eine von ihm selbst hergestellte Bestätigung der ORF-Nachrichten vom 19. November 1992 über seine Beschäftigung als freier Mitarbeiter benutzte, zur Kreditgewährung, Schaden 260.000 S;

(2) Anfang Jänner 1993 den Felix H***** durch die weitere Vorspiegelung, er könne ihm ein Mobiltelefon verschaffen, zur Übergabe von Bargeld, Schaden 9.000 S;

(3) am 29. Jänner 1993 Verfügungsberechtigte der Firma C***** zur Durchführung von Reparaturarbeiten an seinem PKW der Marke Porsche, Schaden 12.121,20 S;

(4) am 30. Jänner 1993 Verfügungsberechtigte der Firma N*****, wobei er zur Täuschung eine falsche Urkunde benützte, nämlich eine von ihm mit Anton S***** unterfertigte Selbstauskunft, derzufolge er ORF-Redakteur sei, zum Abschluß eines Leasingvertrages über einen PKW der Marke Ford Explorer, Schaden 14.000 S;

römisch vier. in Waldegg am 26. Feber 1993 den Franz Sch***** durch die weitere Vorspiegelung, Bargeld für eine Lizenz in Griechenland zu benötigen, zur Übergabe von Bargeld, Schaden 14.000 S;

römisch fünf. in Wien am 19. Mai 1993 die Sladjana B***** durch die weitere Vorspiegelung, er heiße Wolfgang Scho***** und könne eine Hauptmietwohnung verschaffen, zur Übergabe von Bargeld, Schaden 10.000 S.

Die vom Angeklagten gegen diesen Schuldspruch erhobene und auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Denn mit seinen Einwänden, das Schöffengericht hätte "feststellen müssen, ob und inwieweit der Angeklagte damit rechnen durfte, Geld bzw. Mittel zu bekommen, die Beträge gemäß Urteilsfakten A zu bezahlen", ferner "ob es der Angeklagte überhaupt in Kauf genommen hat, diese Beträge allenfalls nicht zurückzahlen zu können", übergeht er prozeßordnungswidrig die Konstatierung der Tatrichter, daß er zum jeweiligen Tatzeitpunkt weder zahlungsfähig noch zahlungswillig gewesen ist. Er macht insoweit vielmehr der Sache nach einen Begründungsmangel (Ziffer 5,) geltend, ohne allerdings Verfahrensergebnisse aufzuzeigen, die dieser Annahme entgegenstehen und die daher erörterungsbedürftig gewesen wären. Mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung der Tatumstände, die die behauptete Unvollständigkeit der Urteilsbegründung bewirken sollten, verfehlt der Beschwerdeführer auch aus dieser Sicht eine gesetzmäßige Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraph 285, Absatz eins, StPO).

Sie war somit schon bei in einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, 285 a, Ziffer 2, StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen und die Beschwerde des Angeklagten (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E52301 14D01358

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0140OS00135.98.1103.000

Dokumentnummer

JJT_19981103_OGH0002_0140OS00135_9800000_000