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Entscheidung 14 Os 135/99×

Entscheidung 14 Os 135/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os135/99

Entscheidungsdatum

28.09.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. September 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mittermayr als Schriftführer, in der Strafsache gegen Günter E***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB, AZ 20d römisch fünf r 6648/99 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 20. August 1999, AZ 19 Bs 284,285/99 (= ON 30), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Günter E***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

In der - rechtskräftigen - Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom 5. August 1999 wird dem seit 29. Juli 1999 in Untersuchungshaft angehaltenen Günter E***** das Verbrechen des versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB zur Last gelegt.

Darnach steht er im dringenden Verdacht, am 26. Juli 1999 in Wien im einverständlichen Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Jugendlichen Heinrich St***** versucht zu haben, mit Gewalt gegen eine Person und unter Verwendung einer Waffe dem Hans Peter W***** eine Geldbörse mit einem geringen Bargeldbetrag mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er den Genannten durch Betteln veranlaßte, seine Geldbörse mit Bargeld zu ziehen, worauf St***** jenem mit einer Stecknußratsche einen Schlag ins Gesicht versetzte und sich bemühte, ihm die Geldbörse zu entreißen, worauf E***** die Stecknußratsche ergriff und mit dieser dem Hans Peter W***** Schläge gegen den Hinterkopf versetzte.

Mit dem angefochtenen Beschluß wurde einer Beschwerde des Angeklagten gegen die Beschlüsse auf Verhängung der Untersuchungshaft vom 29. Juli 1999 und deren Fortsetzung vom 9. August 1999 nicht Folge gegeben und die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, StPO fortgesetzt.

Die dagegen gerichtete, eine falsche Beurteilung des bezeichneten Haftgrundes behauptende Grundrechtsbeschwerde geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Ungeachtet des bisher ordentlichen Lebenswandels des Beschwerdeführers rechtfertigt das vorgeworfene, im Suchtgiftmilieu - der Angeklagte konsumiert seit drei Jahren täglich Cannabisharz (S 71) - freigesetzte massive Aggressionspotential gegen einen noch dazu hilfsbereit dem Betteln nachgebenden Jugendlichen die Befürchtung, der Angeklagte werde auf freiem Fuße neuerlich derartige Beschaffungsdelikte mit schweren Folgen begehen. Daß ein Raubüberfall mit einem - vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellten und auch verwendeten - gefährlichen Werkzeug ungeachtet des glücklicher Fügung zuzuschreibenden Eintritts bloß leichter Verletzungen eine Tat mit schweren Folgen darstellt, kann - schon auf Grund der resultierenden psychischen Beeinträchtigung des Opfers - wohl nicht ernsthaft in Frage gestellt werden.

Günter E***** wurde somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Beschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.

Anmerkung

E55213 14D01359

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0140OS00135.99.0928.000

Dokumentnummer

JJT_19990928_OGH0002_0140OS00135_9900000_000