Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. November 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter K***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 18. Juni 2001, GZ 30e Vr 776/01-76, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 6. November 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter K***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 18. Juni 2001, GZ 30e römisch fünf r 776/01-76, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter K***** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter K***** des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er in der Nacht zum 24. Jänner 2001 in Wien den Hans H***** durch insgesamt sieben Messerstiche in den Hals und in den Bereich des Oberkörpers vorsätzlich getötet.
Rechtliche Beurteilung
Die aus § 345 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Die Verfahrensrüge versagt, weil durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Einholung eines zweiten psychiatrischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt zurechnungsunfähig gewesen und bei ihm zu diesem Zeitpunkt ein die Zurechnungsfähigkeit ausschließender Rauschzustand vorgelegen sei (S 199/II), Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt wurden. Denn es fehlt schon an der Voraussetzung eines formell geeigneten, nämlich auf seine Berechtigung überprüfbaren Beweisantrages, in dem der Angeklagte dartun hätte müssen, weshalb das bisher eingeholte Gutachten der Sachverständigen Dr. Sigrun Roßmanith (S 193/II iVm ON 54) die in den §§ 125, 126 StPO bezeichneten Mängel aufweise (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Abs 1 Z 4 E 133a). Das wäre aber die Voraussetzung dafür gewesen, dass der diese Sachverständige zu einem einwandfreien Gutachten über den Fall für befähigt erachtende Schwurgerichtshof dem Antrag stattgeben hätte müssen (Mayerhofer aaO E 133).Die Verfahrensrüge versagt, weil durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Einholung eines zweiten psychiatrischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt zurechnungsunfähig gewesen und bei ihm zu diesem Zeitpunkt ein die Zurechnungsfähigkeit ausschließender Rauschzustand vorgelegen sei (S 199/II), Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt wurden. Denn es fehlt schon an der Voraussetzung eines formell geeigneten, nämlich auf seine Berechtigung überprüfbaren Beweisantrages, in dem der Angeklagte dartun hätte müssen, weshalb das bisher eingeholte Gutachten der Sachverständigen Dr. Sigrun Roßmanith (S 193/II in Verbindung mit ON 54) die in den Paragraphen 125, 126, StPO bezeichneten Mängel aufweise vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, E 133a). Das wäre aber die Voraussetzung dafür gewesen, dass der diese Sachverständige zu einem einwandfreien Gutachten über den Fall für befähigt erachtende Schwurgerichtshof dem Antrag stattgeben hätte müssen (Mayerhofer aaO E 133).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0140OS00136.01.1106.000
Dokumentnummer
JJT_20011106_OGH0002_0140OS00136_0100000_000