Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider bedurften die Ergebnisse der den Mobiltelefonanschluss des Angeklagten betreffenden Telefonüberwachung sowie der in seiner Wohnung vorgenommenen Hausdurchsuchung im Sinne des Gebots gedrängter Darstellung der Urteilsgründe nach § 270 Abs 2 Z 5 StPO keiner näheren Erörterung. Selbst eine völlig unverfängliche Dokumentation sämtlicher Telefonate ließe noch keinen Schluss in Bezug auf die Ingerenz des Beschwerdeführers in Suchtgifttransaktionen zu, welche notorisch und zur Vermeidung des Aufgriffsrisikos auch ohne telefonisches Aviso, zumal bei bekannten Abnehmern, durchgeführt werden können. Bei der Hausdurchsuchung aber wurden ohnehin Opiatspuren am Wohnzimmertisch gesichert (S 169). Wieso dem Umstand, dass in den Räumlichkeiten des Angeklagten weder größere (Suchtgiftverkäufen zuzurechnende) Geldbeträge noch die vom Erstgericht nicht zuordenbare Menge von (brutto) 1.070 Gramm Heroin (US 6) vorgefunden werden konnten, ihn entlastende Bedeutung zukommen sollte, legt die Beschwerde angesichts der Möglichkeit anderweitiger Veranlagung, Aufbewahrung oder Gestion nicht substantiiert dar. Mit dem Umstand, dass das Heroin auf Kommissionsbasis übernommen wurde, haben sich die Tatrichter ohnehin befasst (US 12). Warum dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keinen aufwendigen Lebenswandel führte und größere Geldflüsse nicht nachweisbar waren, zumal bei dem unbestrittenen eigenen Suchtmittelbedarf, Bedeutung für die Beurteilung als gewerbsmäßige Begehung zukommen sollte, legt die Beschwerde ebensowenig nachvollziehbar dar.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider bedurften die Ergebnisse der den Mobiltelefonanschluss des Angeklagten betreffenden Telefonüberwachung sowie der in seiner Wohnung vorgenommenen Hausdurchsuchung im Sinne des Gebots gedrängter Darstellung der Urteilsgründe nach Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO keiner näheren Erörterung. Selbst eine völlig unverfängliche Dokumentation sämtlicher Telefonate ließe noch keinen Schluss in Bezug auf die Ingerenz des Beschwerdeführers in Suchtgifttransaktionen zu, welche notorisch und zur Vermeidung des Aufgriffsrisikos auch ohne telefonisches Aviso, zumal bei bekannten Abnehmern, durchgeführt werden können. Bei der Hausdurchsuchung aber wurden ohnehin Opiatspuren am Wohnzimmertisch gesichert (S 169). Wieso dem Umstand, dass in den Räumlichkeiten des Angeklagten weder größere (Suchtgiftverkäufen zuzurechnende) Geldbeträge noch die vom Erstgericht nicht zuordenbare Menge von (brutto) 1.070 Gramm Heroin (US 6) vorgefunden werden konnten, ihn entlastende Bedeutung zukommen sollte, legt die Beschwerde angesichts der Möglichkeit anderweitiger Veranlagung, Aufbewahrung oder Gestion nicht substantiiert dar. Mit dem Umstand, dass das Heroin auf Kommissionsbasis übernommen wurde, haben sich die Tatrichter ohnehin befasst (US 12). Warum dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keinen aufwendigen Lebenswandel führte und größere Geldflüsse nicht nachweisbar waren, zumal bei dem unbestrittenen eigenen Suchtmittelbedarf, Bedeutung für die Beurteilung als gewerbsmäßige Begehung zukommen sollte, legt die Beschwerde ebensowenig nachvollziehbar dar.
Gleiches gilt für die Behauptung, die Tatsache, dass ein von dem den Angeklagten massiv belastenden Zeugen K***** initiiertes (Lockspitzel-)Geschäft mit dem Beschwerdeführer nicht zustandekam, wirke sich auf die von den Tatrichtern jenem attestierte Glaubwürdigkeit aus (US 8 f).
Das eine mangelnde Aufklärung des Sachverhalts zufolge Unterbleibens der Vernehmung der aktenkundigen Suchtgiftabnehmer rügende Vorbringen (inhaltlich Z 5a) unterlässt es, deutlich zu machen, wodurch der Angeklagte an der Ausübung seines Rechts, die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480).Das eine mangelnde Aufklärung des Sachverhalts zufolge Unterbleibens der Vernehmung der aktenkundigen Suchtgiftabnehmer rügende Vorbringen (inhaltlich Ziffer 5 a,) unterlässt es, deutlich zu machen, wodurch der Angeklagte an der Ausübung seines Rechts, die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480).
Nach Überprüfung des - im Wesentlichen das Vorbringen zur Mängelrüge wiederholenden - Beschwerdevorbringens zur Tatsachenrüge (Z 5a) anhand der Akten ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die den Schuldspruch tragenden, von den Tatrichtern mit logisch und empirisch einwandfreier Begründung auf das Geständnis des Angeklagten vor der Polizei gegründeten (US 7) Konstatierungen.Nach Überprüfung des - im Wesentlichen das Vorbringen zur Mängelrüge wiederholenden - Beschwerdevorbringens zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) anhand der Akten ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die den Schuldspruch tragenden, von den Tatrichtern mit logisch und empirisch einwandfreier Begründung auf das Geständnis des Angeklagten vor der Polizei gegründeten (US 7) Konstatierungen.
Das gegen die Annahme der Qualifikation nach § 28 Abs 4 Z 3 SMG gerichtete Vorbringen (der Sache nach Z 10; nominell Z 9 lit a) übergeht prozessordnungswidrig die expliziten Urteilsannahmen, der Angeklagte habe zumindest 51 mal Suchtgifte in einer großen Menge (aus- und) eingeführt, es dabei zumindest ernstlich für möglich gehalten, dies in Beziehung auf Suchtgift zu begehen, dessen Menge zumindest das 25-fache der Grenzmenge ausmachte, und sich damit abgefunden (US 5, 12).Das gegen die Annahme der Qualifikation nach Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG gerichtete Vorbringen (der Sache nach Ziffer 10,; nominell Ziffer 9, Litera a,) übergeht prozessordnungswidrig die expliziten Urteilsannahmen, der Angeklagte habe zumindest 51 mal Suchtgifte in einer großen Menge (aus- und) eingeführt, es dabei zumindest ernstlich für möglich gehalten, dies in Beziehung auf Suchtgift zu begehen, dessen Menge zumindest das 25-fache der Grenzmenge ausmachte, und sich damit abgefunden (US 5, 12).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.