Eine Verletzung der Vorschriften über die Fragestellung (Z 6) erblickt der Angeklagte darin, dass der Schwurgerichtshof keine Eventualfrage nach dem Verbrechen der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (§§ 83, 86 StGB) gestellt hat.Eine Verletzung der Vorschriften über die Fragestellung (Ziffer 6,) erblickt der Angeklagte darin, dass der Schwurgerichtshof keine Eventualfrage nach dem Verbrechen der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (Paragraphen 83, 86, StGB) gestellt hat.
Diese Fragestellung unterblieb jedoch zu Recht.
Unabdingbare Voraussetzung für die Stellung einer Eventualfrage ist nämlich das Vorbringen von Tatsachen in der Hauptverhandlung, nach denen - wenn sie als erwiesen angenommen werden - die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat unter ein anderes Strafgesetz fiele, das nicht strenger ist als das in der Anklageschrift angeführte (§ 314 Abs 1 StPO).Unabdingbare Voraussetzung für die Stellung einer Eventualfrage ist nämlich das Vorbringen von Tatsachen in der Hauptverhandlung, nach denen - wenn sie als erwiesen angenommen werden - die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat unter ein anderes Strafgesetz fiele, das nicht strenger ist als das in der Anklageschrift angeführte (Paragraph 314, Absatz eins, StPO).
Der Nichtigkeitswerber hat sich in der Hauptverhandlung auf seine Angaben "zur Tat und zu den Tatumständen" gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen Prim. Univ. Prof. Dr. Reinhard H***** (ON 108) berufen. Nach der damit vorgebrachten und in der Hauptverhandlung ergänzten Verantwortung könne er sich an zwei Stiche erinnern. Er habe Bernd Roland A***** "nicht verletzen, sondern nur wegschupfen" sowie sich selbst "befreien" wollen (S 479/IV). Für ihn sei es völlig unerklärlich, weshalb das Opfer 85 Stich- und Schnittwunden aufgewiesen habe. Ihm sei klar, dass die Verletzungen von ihm stammen müssen, trotzdem sei ihm die große Zahl unerklärlich (S 177/IV). Auch wisse er nicht, wie die Abtrennung des Daumens des Opfers und das Einführen einer Türklinke in den After "zustande" gekommen sei.
Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Tötungsvorsatz in Abrede stellt (S 171 unten/IV), zieht die Beschwerde (lediglich) den Schluss, dass der Angeklagte auch bei Fortsetzung seiner Handlungen nur mit bloßem Verletzungsvorsatz gehandelt hätte. Sie bezeichnet jedoch keine in der Hauptverhandlung vorgebrachten oder vorgekommenen Tatsachen in der Bedeutung des § 314 Abs 1 StPO, bei deren Bejahung eine Körperverletzung mit tödlichem Ausgang anzunehmen wäre (Schindler, WK-StPO § 314 Rz 1, 12 ff; § 313 Rz 6 f). Auch das unbegründet gebliebene prozessuale Verlangen des Verteidigers in der Hauptverhandlung nach Aufnahme der Eventualfrage in das Fragenschema (S 509/IV) ist nicht als "vorgebrachte Tatsache" anzusehen. Die Stellung der beantragten Eventualfrage war somit nicht indiziert. Die (sich überwiegend auf das Begehren der Berücksichtigung "berechtigter Erregung" bei der Tatbegehung beschränkende und solcherart gar nicht gegen wahrspruchsmäßige Konstatierungen gerichtete) Tatsachenrüge (Z 10a) vermag durch Hervorheben einiger nicht subsumtionsrelevanter Details aus dem Gutachten des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. H***** (ON 108), insbesondere der Passage, wonach nicht "von einer von vornherein nach einem genauen Plan abgelaufenen Handlungsfolge gesprochen werden" könne (S 223 unten/IV), keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit einer der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen hervorzurufen. Dabei wird andern der Hinweis auf den klar erkennbaren Konnex zu den nach der Tötung gesetzten "sexuell getönten aggressiven Handlungen" (Abschneiden des Daumens und Einführung in den Mund des Opfers sowie Stecken einer Türschnalle in dessen After) verschwiegen.Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Tötungsvorsatz in Abrede stellt (S 171 unten/IV), zieht die Beschwerde (lediglich) den Schluss, dass der Angeklagte auch bei Fortsetzung seiner Handlungen nur mit bloßem Verletzungsvorsatz gehandelt hätte. Sie bezeichnet jedoch keine in der Hauptverhandlung vorgebrachten oder vorgekommenen Tatsachen in der Bedeutung des Paragraph 314, Absatz eins, StPO, bei deren Bejahung eine Körperverletzung mit tödlichem Ausgang anzunehmen wäre (Schindler, WK-StPO Paragraph 314, Rz 1, 12 ff; Paragraph 313, Rz 6 f). Auch das unbegründet gebliebene prozessuale Verlangen des Verteidigers in der Hauptverhandlung nach Aufnahme der Eventualfrage in das Fragenschema (S 509/IV) ist nicht als "vorgebrachte Tatsache" anzusehen. Die Stellung der beantragten Eventualfrage war somit nicht indiziert. Die (sich überwiegend auf das Begehren der Berücksichtigung "berechtigter Erregung" bei der Tatbegehung beschränkende und solcherart gar nicht gegen wahrspruchsmäßige Konstatierungen gerichtete) Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) vermag durch Hervorheben einiger nicht subsumtionsrelevanter Details aus dem Gutachten des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. H***** (ON 108), insbesondere der Passage, wonach nicht "von einer von vornherein nach einem genauen Plan abgelaufenen Handlungsfolge gesprochen werden" könne (S 223 unten/IV), keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit einer der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen hervorzurufen. Dabei wird andern der Hinweis auf den klar erkennbaren Konnex zu den nach der Tötung gesetzten "sexuell getönten aggressiven Handlungen" (Abschneiden des Daumens und Einführung in den Mund des Opfers sowie Stecken einer Türschnalle in dessen After) verschwiegen.
Insoweit war daher die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.
Im Recht sind aber die Strafzumessungsrügen (Z 13) der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten.Im Recht sind aber die Strafzumessungsrügen (Ziffer 13,) der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten.
Das Geschworenengericht hat unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz vom 1. Dezember 2003, GZ 3 U 527/03b-4, mit dem der Angeklagte rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt worden war, eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren ausgesprochen. Die über einen Angeklagten unter Bedachtnahme gemäß § 31 StGB auf eine andere zeitliche Freiheitsstrafe ausgemessene weitere zeitliche Freiheitsstrafe darf jedoch in Summe die in § 18 Abs 2 StGB vorgesehene längste Dauer einer auf bestimmte Zeit verhängten Freiheitsstrafe von zwanzig Jahren nicht übersteigen (Ratz in WK2 § 31 Rz 10). Da nach dem erstgerichtlichen Strafausspruch die Gesamtstrafe jedoch zwanzig Jahre und einen Monat beträgt, hat das Geschworengericht seine Strafbefugnis überschritten. Der bekämpfte Strafausspruch war daher aufzuheben.Das Geschworenengericht hat unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf das Urteil des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz vom 1. Dezember 2003, GZ 3 U 527/03b-4, mit dem der Angeklagte rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt worden war, eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren ausgesprochen. Die über einen Angeklagten unter Bedachtnahme gemäß Paragraph 31, StGB auf eine andere zeitliche Freiheitsstrafe ausgemessene weitere zeitliche Freiheitsstrafe darf jedoch in Summe die in Paragraph 18, Absatz 2, StGB vorgesehene längste Dauer einer auf bestimmte Zeit verhängten Freiheitsstrafe von zwanzig Jahren nicht übersteigen (Ratz in WK2 Paragraph 31, Rz 10). Da nach dem erstgerichtlichen Strafausspruch die Gesamtstrafe jedoch zwanzig Jahre und einen Monat beträgt, hat das Geschworengericht seine Strafbefugnis überschritten. Der bekämpfte Strafausspruch war daher aufzuheben.
Bei der dadurch erforderlich gewordenen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend die Begehung mehrerer Straftaten verschiedener Art (zufolge Bedachtnahme auf die Vor-Verurteilung) und die besondere Brutalität; als mildernd hingegen das als Beitrag zur Wahrheitsfindung zu wertende Tatsachengeständnis sowie das zur Tatzeit deutlich eingeschränkte Dispositionsvermögen des Angeklagten. Die ausgesprochene, in Summe das Höchstmaß einer zeitlichen Freiheitsstrafe erreichende Ausmaß der Strafe entspricht insbesondere im Hinblick auf die brutale Vorgangsweise der hohen Täterschuld und dem bedeutenden Unrechtsgehalt der Tat.
Wegen der deutlich eingeschränkten Dispositionsfähigkeit war jedoch entgegen der Berufung der Staatsanwaltschaft mit einer zeitlichen Freiheitsstrafe das Auslangen zu finden.
Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Strafneubemessung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, StPO.