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Entscheidung 14 Os 136/18h×

Entscheidung 14 Os 136/18h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os136/18h

Entscheidungsdatum

29.01.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof.-Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Schriftführerin Pelikan in der Strafsache gegen Milovan S***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27. August 2018, GZ 45 Hv 57/18g-107, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Milovan S***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (römisch eins./) und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz zweiter Fall, Absatz 2, SMG (römisch zwei./) schuldig erkannt.

Danach hat er in W***** vorschriftswidrig Suchtgift

römisch eins./ anderen in vielfachen Angriffen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen, wobei er die Taten in Bezug auf Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge begangen hat, und zwar

A./ Ezez E*****

1./ am 15. August 2017 50,2 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 81,49 % Cocain und 1.956,8 Gramm Cannabiskraut mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 14,52 % THCA und 1,11 % Delta-9-THC;

2./ von Anfang 2017 bis 14. August 2017 675 Gramm Kokain mit Reinheitsgehalt von zumindest 81,49 % Cocain und 2.000 Gramm Cannabiskraut mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 4,15 % THCA und 0,32 % Delta-9-THC;

B./ im Zeitraum von August 2017 bis Ende Dezember 2017 Milan K***** cirka 100 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 81,49 % Cocain;

C./ „in einem nicht mehr festzustellenden Zeitraum von einem Jahr“ Ivan P***** cirka 50 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 81,49 % Cocain;

römisch zwei./ am 16. Februar 2018 in einer das 15-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar 716,8 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 82,48 % Cocain und 3.687,8 Gramm Cannabiskraut mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 4,15 % THCA und 0,32 % Delta-9-THC.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.

Der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider haben sich die Tatrichter in Bezug auf den Schuldspruch römisch zwei./ ohnedies mit der Verantwortung des Angeklagten auseinandergesetzt, diese aber – über dessen Teilgeständnis hinaus – nicht als stichhaltig erachtet vergleiche US 11 f). Dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) folgend war der Schöffensenat nicht zur Würdigung sämtlicher Details der Einlassung des Angeklagten (wonach er das Suchtgift ausschließlich zur Finanzierung seines Eigenkonsums veräußert habe) verpflichtet.

Soweit der Beschwerdeführer gegen den Schuldspruch römisch eins./A./2./ (aus Ziffer 5, vierter Fall) einwendet, dass sich das Erstgericht in Bezug auf Suchtgiftverkäufe im Umfang von 675 Gramm Kokain zu Unrecht auf Telefongespräche mit dem Abnehmer E***** gestützt habe, weil in diesen Gesprächen lediglich Treffen vereinbart, aber keine Zahlen genannt worden seien, berücksichtigt er prozessordnungswidrig nicht die Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0119370). Denn die Tatrichter haben die Feststellungen zu diesem Suchtgiftquantum nicht allein auf diese Telefonate gestützt, sondern auch auf die Mengenangaben des Zeugen E***** (US 7, 9).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E124114

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0140OS00136.18H.0129.000

Im RIS seit

25.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2019

Dokumentnummer

JJT_20190129_OGH0002_0140OS00136_18H0000_000