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Entscheidung 14 Os 136/19k×

Entscheidung 14 Os 136/19k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os136/19k

Entscheidungsdatum

14.01.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Jänner 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart des Schriftführers Mag. Hauer in der Strafsache gegen Dimitri T***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins und Absatz 2, vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 30. September 2019, GZ 632 Hv 2/19a-138, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dimitri T***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins und Absatz 2, vierter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 5. August 2015 in D***** Zlata Z***** mit Gewalt zur Vornahme des Beischlafs genötigt, indem er ihr ins Gesicht schlug, ihr den Mund zuhielt, sie unter Androhung schlimmerer Konsequenzen auf die Rückbank seines Fahrzeugs zog, sie veranlasste, sich auszuziehen, sich selbst entkleidete, von ihr verlangte, seinen erigierten Penis in den Mund zu nehmen und den Geschlechtsverkehr mit ihr vornahm, wobei er sie in besonderer Weise erniedrigte, indem er in ihr Gesicht und auf ihre Haare ejakulierte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

Entgegen dem Beschwerdeeinwand offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) begegnet die Ableitung der Feststellungen zu einem auf eine besondere Erniedrigung des Tatopfers gerichtetem Vorsatz (US 7) aus dem – detailliert beschriebenen (US 4 f) – objektiven Geschehensablauf (US 10) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit keinen Bedenken (RIS-Justiz RS0116882; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 452).

Indem der Beschwerdeführer auf ein – vom Erstgericht erörtertes und für unglaubwürdig befundenes (US 8 f) – Detail seiner leugnenden Verantwortung sowie eine – den Konstatierungen zum objektiven Sachverhalt entsprechende – Passage aus der Aussage der Zeugin Z***** (wonach der Angeklagte seinen Penis aus ihrer Scheide zog bevor er in ihr Gesicht und auf ihre Haare ejakulierte) verweist und ausgehend davon die Ansicht vertritt, aus dem objektiven Täterverhalten sei ein „besonderer Erniedrigungs- oder Demütigungsvorsatz“ nicht „erschließbar“, bekämpft er bloß unzulässig die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E127154

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0140OS00136.19K.0114.000

Im RIS seit

30.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2020

Dokumentnummer

JJT_20200114_OGH0002_0140OS00136_19K0000_000