[3] Die dagegen aus Z 5 fünfter Fall (nominell auch Z 5a) des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht. [3] Die dagegen aus Ziffer 5, fünfter Fall (nominell auch Ziffer 5 a,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.
[4] Aktenwidrig sind die Entscheidungsgründe, wenn sie den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergeben (RIS-Justiz RS0099547).
[5] Das Erstgericht hat die Aussage des Opfers, wonach keine anderen Personen im unmittelbaren Bereich gestanden seien, als D* ihm einen Fußtritt versetzt habe (US 7), aktenkonform wiedergegeben (ON 18 S 6). Die vom Beschwerdeführer zitierte Aussage, wonach das Opfer nicht genau wisse, „ob es auch D* war“ und „es auch mehrere andere waren“, die auf ihn „eingeschlagen haben“, bezieht sich bereits dem Wortlaut nach nicht auf den (alleine inkriminierten) Fußtritt, sondern – im Gesamtkontext gesehen – auf die zeitlich davor liegende verfahrensgegenständliche Situation zu Beginn der Auseinandersetzung. Damit macht die Rüge eine unrichtige oder unvollständige Wiedergabe des Inhalts der Aussage des Opfers nicht geltend und spricht überdies mit der Bezugnahme bloß auf Schläge keine entscheidende Tatsache (RIS-Justiz RS0106268) an.
[6] Eben dies trifft auf die Kritik an der erstgerichtlichen Wiedergabe der Angaben des Angeklagten * S*, wonach dieser nicht wisse, was D* gemacht habe (US 7), zu (zur Aktenkonformität siehe ON 2.8, 3, ON 18 S 4). Indem die Beschwerde diesem Verfahrensergebnis die – von den Tatrichtern berücksichtigten – Angaben des S* anlässlich seiner Beschuldigtenvernehmung, wonach D* ihn vom Opfer wegziehen habe wollen, um eine Eskalation zu vermeiden (ON 2.7.4; US 7), gegenüber stellt, wird Aktenwidrigkeit in Form eines Fehlzitats neuerlich nicht prozessförmig zur Darstellung gebracht (RIS-Justiz RS0099547).
[7] Das weitere, gleichfalls unter dem Aspekt der Aktenwidrigkeit erstattete Vorbringen richtet sich bloß gegen beweiswürdigende Überlegungen des Erstgerichts zur (Un-)Glaubwürdigkeit des in der Hauptverhandlung abgelegten Geständnisses des Angeklagten S* (auch) zu der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat (US 7), die schon als solche einer Anfechtung aus diesem Nichtigkeitsgrund entzogen sind (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 431 f). Gleiches gilt für die sachverhaltsmäßige Bejahung einzelner Umstände im Rahmen dieser Erwägungen (RIS-Justiz RS0116737). Die Rüge erschöpft sich insoweit in bloßer Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung. [7] Das weitere, gleichfalls unter dem Aspekt der Aktenwidrigkeit erstattete Vorbringen richtet sich bloß gegen beweiswürdigende Überlegungen des Erstgerichts zur (Un-)Glaubwürdigkeit des in der Hauptverhandlung abgelegten Geständnisses des Angeklagten S* (auch) zu der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat (US 7), die schon als solche einer Anfechtung aus diesem Nichtigkeitsgrund entzogen sind vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 431 f). Gleiches gilt für die sachverhaltsmäßige Bejahung einzelner Umstände im Rahmen dieser Erwägungen (RIS-Justiz RS0116737). Die Rüge erschöpft sich insoweit in bloßer Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung.
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die (implizit erhobene) Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 dritter und vierter Satz StPO). [8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die (implizit erhobene) Beschwerde (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, dritter und vierter Satz StPO).
[9] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [9] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.