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Entscheidung 14 Os 136/22i×

Entscheidung 14 Os 136/22i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os136/22i

Entscheidungsdatum

24.01.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Jänner 2023 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M., den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Seidenschwann in der Strafsache gegen * D* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten D* sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 26. Juli 2022, GZ 6 Hv 73/22t-19, weiters über die Beschwerde des Angeklagten D* gegen den zugleich gefassten Beschluss auf Widerruf bedingter Entlassungen sowie auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht und Verlängerung der diesbezüglichen Probezeit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten D* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – * D* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 26. März 2022 in K* * R* eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) absichtlich zugefügt, indem er ihn zu Boden brachte und ihm anschließend einen massiven Fußtritt ins Gesicht versetzte, wodurch R* eine an sich schwere Körperverletzung mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit, nämlich komplexe Brüche des Gesichtsschädels in Form einer Mehrfachfraktur der knöchernen Augenhöhle, eines Bruchs des Jochbeins und eines Bruchs des Oberkiefers rechts erlitt.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus Ziffer 5, fünfter Fall (nominell auch Ziffer 5 a,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.

[4]           Aktenwidrig sind die Entscheidungsgründe, wenn sie den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergeben (RIS-Justiz RS0099547).

[5]           Das Erstgericht hat die Aussage des Opfers, wonach keine anderen Personen im unmittelbaren Bereich gestanden seien, als D* ihm einen Fußtritt versetzt habe (US 7), aktenkonform wiedergegeben (ON 18 S 6). Die vom Beschwerdeführer zitierte Aussage, wonach das Opfer nicht genau wisse, „ob es auch D* war“ und „es auch mehrere andere waren“, die auf ihn „eingeschlagen haben“, bezieht sich bereits dem Wortlaut nach nicht auf den (alleine inkriminierten) Fußtritt, sondern – im Gesamtkontext gesehen – auf die zeitlich davor liegende verfahrensgegenständliche Situation zu Beginn der Auseinandersetzung. Damit macht die Rüge eine unrichtige oder unvollständige Wiedergabe des Inhalts der Aussage des Opfers nicht geltend und spricht überdies mit der Bezugnahme bloß auf Schläge keine entscheidende Tatsache (RIS-Justiz RS0106268) an.

[6]           Eben dies trifft auf die Kritik an der erstgerichtlichen Wiedergabe der Angaben des Angeklagten * S*, wonach dieser nicht wisse, was D* gemacht habe (US 7), zu (zur Aktenkonformität siehe ON 2.8, 3, ON 18 S 4). Indem die Beschwerde diesem Verfahrensergebnis die – von den Tatrichtern berücksichtigten – Angaben des S* anlässlich seiner Beschuldigtenvernehmung, wonach D* ihn vom Opfer wegziehen habe wollen, um eine Eskalation zu vermeiden (ON 2.7.4; US 7), gegenüber stellt, wird Aktenwidrigkeit in Form eines Fehlzitats neuerlich nicht prozessförmig zur Darstellung gebracht (RIS-Justiz RS0099547).

[7] Das weitere, gleichfalls unter dem Aspekt der Aktenwidrigkeit erstattete Vorbringen richtet sich bloß gegen beweiswürdigende Überlegungen des Erstgerichts zur (Un-)Glaubwürdigkeit des in der Hauptverhandlung abgelegten Geständnisses des Angeklagten S* (auch) zu der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat (US 7), die schon als solche einer Anfechtung aus diesem Nichtigkeitsgrund entzogen sind vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 431 f). Gleiches gilt für die sachverhaltsmäßige Bejahung einzelner Umstände im Rahmen dieser Erwägungen (RIS-Justiz RS0116737). Die Rüge erschöpft sich insoweit in bloßer Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung.

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die (implizit erhobene) Beschwerde (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, dritter und vierter Satz StPO).

[9] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E137277

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0140OS00136.22I.0124.000

Im RIS seit

10.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2023

Dokumentnummer

JJT_20230124_OGH0002_0140OS00136_22I0000_000