[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
[4] Nach den Feststellungen zur subjektiven Tatseite war dem Angeklagten „vollinhaltlich bewusst“, dass das Opfer mit ihm „in dieser konkreten Situation und unter diesen massiv gewaltvollen Umständen keinen Geschlechts-, Oral- und Analverkehr durchführen wollte“, und war es daher sein einziges Ziel, dieses durch die im Urteil beschriebenen massiven Gewalttaten zu einem Geschlechtsverkehr und zu gleichwertigen geschlechtlichen Handlungen wie Anal- und Oralverkehr zu nötigen (US 4).
[5] Die gegen diese Feststellungen gerichtete und Unvollständigkeit reklamierende Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) behauptet, das Erstgericht habe die Angaben der Zeugin K* übergangen, wonach der Angeklagte sie zirka zwei bis drei Minuten nach dem Treffen zu küssen begonnen und sie nach zirka zehn Minuten „Schmusen“ gefragt habe, ob sie zu ihm nach Hause mitkommen möchte, was sie bejaht habe. Er habe sie im Taxi plötzlich heftiger zu küssen begonnen und ihr auf die Lippen gebissen, was „rough“ und überraschend gewesen sei. Die gegen diese Feststellungen gerichtete und Unvollständigkeit reklamierende Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) behauptet, das Erstgericht habe die Angaben der Zeugin K* übergangen, wonach der Angeklagte sie zirka zwei bis drei Minuten nach dem Treffen zu küssen begonnen und sie nach zirka zehn Minuten „Schmusen“ gefragt habe, ob sie zu ihm nach Hause mitkommen möchte, was sie bejaht habe. Er habe sie im Taxi plötzlich heftiger zu küssen begonnen und ihr auf die Lippen gebissen, was „rough“ und überraschend gewesen sei.
[6] Mit dem Verweis auf diese Aussagen zeigt die Rüge jedoch keine Tatsachen auf, die geeignet wären, die für die Unterstellung der anklagegegenständlichen – zeitlich nach den von der Zeugin beschriebenen Handlungen liegenden – Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes relevanten Feststellungen zu beeinflussen (RIS-Justiz RS0116877 [T2]). Von einvernehmlich ausgetauschten Küssen vor der Tat, einer einverständlichen Mitfahrt des Opfers in die Wohnung des Angeklagten und vom Fehlen eines Gesprächs über einen allfällig folgenden Geschlechtsverkehr ist das Gericht im Übrigen ohnehin ausgegangen (US 3).
[7] Das ebenfalls die subjektive Tatseite des Angeklagten in Zweifel ziehende Vorbringen (Z 5 zweiter Fall), das Erstgericht habe die Aussage der Zeugin K* übergangen, wonach sie während der sexuellen Handlungen nichts gesagt habe und sich körperlich nicht habe wehren können, weil „alles einfach extrem schnell“ gegangen sei (ON 2.8, 4 ff iVm ON 37.1, 5), vernachlässigt prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0119370) die zu dieser Zeugin erfolgte Beweiswürdigung in ihrer Gesamtheit (US 5 f). Die Tatrichter setzten sich nämlich mit der Aussage der als höchst glaubwürdig bezeichneten Zeugin, sie sei „aus Schockstarre“ zunächst nicht zu einer verbalen Ablehnung in der Lage gewesen, ohnehin auseinander, folgten aber – entgegen der leugnenden und für widerlegt erachteten Verantwortung des Angeklagten (US 5) – den weiteren Angaben der Zeugin, wonach der Angeklagte ihren körperlichen Widerstand in Gestalt des wiederholten versuchten Aufrichtens des Oberkörpers gewaltsam überwunden habe, indem er sie massiv am Oberarm festgehalten, sie am Hals gewürgt, an den Haaren gezogen und ihr schließlich die Beine gegen ihren Widerstand gewaltsam auseinandergedrückt habe (US 5 f). Das ebenfalls die subjektive Tatseite des Angeklagten in Zweifel ziehende Vorbringen (Ziffer 5, zweiter Fall), das Erstgericht habe die Aussage der Zeugin K* übergangen, wonach sie während der sexuellen Handlungen nichts gesagt habe und sich körperlich nicht habe wehren können, weil „alles einfach extrem schnell“ gegangen sei (ON 2.8, 4 ff in Verbindung mit ON 37.1, 5), vernachlässigt prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0119370) die zu dieser Zeugin erfolgte Beweiswürdigung in ihrer Gesamtheit (US 5 f). Die Tatrichter setzten sich nämlich mit der Aussage der als höchst glaubwürdig bezeichneten Zeugin, sie sei „aus Schockstarre“ zunächst nicht zu einer verbalen Ablehnung in der Lage gewesen, ohnehin auseinander, folgten aber – entgegen der leugnenden und für widerlegt erachteten Verantwortung des Angeklagten (US 5) – den weiteren Angaben der Zeugin, wonach der Angeklagte ihren körperlichen Widerstand in Gestalt des wiederholten versuchten Aufrichtens des Oberkörpers gewaltsam überwunden habe, indem er sie massiv am Oberarm festgehalten, sie am Hals gewürgt, an den Haaren gezogen und ihr schließlich die Beine gegen ihren Widerstand gewaltsam auseinandergedrückt habe (US 5 f).
[8] Soweit die Beschwerde aus den Angaben des Opfers ableitet, es habe gemerkt, dass der Angeklagte „härteren Sex bevorzugte“, zu diesem aber kein Wort gesagt, und es sei mit ihm in die Wohnung gegangen, obwohl Freundinnen davon abgeraten hätten, übt sie bloß in unzulässiger Form Beweiswürdigungskritik mit dem Ziel, die Einwilligung des Opfers, mit dem Angeklagten in seine Wohnung zu fahren, und das Unterbleiben einer verbalen Ablehnung von sexuellen Handlungen im Vorfeld der Tat als vom Angeklagten anzunehmende Zustimmung des Opfers zu den später unter beträchtlicher Gewalteinwirkung gesetzten sexuellen Übergriffen zu interpretieren.
[9] Die von der Beschwerde als übergangen reklamierte Aussage der Zeugin K*, sie habe „sich dann auf das Bett des Angeklagten gelegt“, findet sich an der genannten Fundstelle (ON 2.8, 5) nicht. Vielmehr gab die Zeugin an, dass ihre „nächste Erinnerung“ gewesen sei, dass sie „plötzlich am Rücken in seinem Bett“ gelegen sei und nicht wisse, wie sie in dieses gekommen sei (vgl dazu US 3). Die von der Beschwerde als übergangen reklamierte Aussage der Zeugin K*, sie habe „sich dann auf das Bett des Angeklagten gelegt“, findet sich an der genannten Fundstelle (ON 2.8, 5) nicht. Vielmehr gab die Zeugin an, dass ihre „nächste Erinnerung“ gewesen sei, dass sie „plötzlich am Rücken in seinem Bett“ gelegen sei und nicht wisse, wie sie in dieses gekommen sei vergleiche dazu US 3).
[10] Das Erstgericht stellte – gestützt auf die Aussagen der Zeuginnen K* und * Kr* (US 5 f) – fest, dass der Angeklagte von K* abgelassen habe, nachdem diese die Durchführung eines Oralverkehrs (nunmehr auch) verbal verweigert hatte, und zu ihr gesagt habe, dass sie „dann (…) jetzt eh gehen“ könne (US 4). Entgegen dem Beschwerdevorbringen (Z 5 zweiter Fall) war das Erstgericht mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht gehalten, gesondert die – den Deponaten des Opfers nicht entgegenstehenden – Angaben der Zeugin * Kr* darüber zu thematisieren, wie das Opfer ihr diesen Teil des Tatgeschehens geschildert hat. Das Erstgericht stellte – gestützt auf die Aussagen der Zeuginnen K* und * Kr* (US 5 f) – fest, dass der Angeklagte von K* abgelassen habe, nachdem diese die Durchführung eines Oralverkehrs (nunmehr auch) verbal verweigert hatte, und zu ihr gesagt habe, dass sie „dann (…) jetzt eh gehen“ könne (US 4). Entgegen dem Beschwerdevorbringen (Ziffer 5, zweiter Fall) war das Erstgericht mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht gehalten, gesondert die – den Deponaten des Opfers nicht entgegenstehenden – Angaben der Zeugin * Kr* darüber zu thematisieren, wie das Opfer ihr diesen Teil des Tatgeschehens geschildert hat.
[11] Soweit die Rüge aus dem konstatierten Verhalten des Angeklagten ableitet, dieser habe sofort mit den sexuellen Handlungen aufgehört, als K* „zum ersten Mal bekundete, dass sie den Sex gar nicht will“, übergeht sie die Urteilsannahmen zum zeitlich vorangehenden Tatverhalten (US 3 f; vgl abermals RIS-Justiz RS0119370) und bekämpft die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen Schuld. Soweit die Rüge aus dem konstatierten Verhalten des Angeklagten ableitet, dieser habe sofort mit den sexuellen Handlungen aufgehört, als K* „zum ersten Mal bekundete, dass sie den Sex gar nicht will“, übergeht sie die Urteilsannahmen zum zeitlich vorangehenden Tatverhalten (US 3 f; vergleiche abermals RIS-Justiz RS0119370) und bekämpft die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen Schuld.
[12] Die den Wegfall der Qualifikation nach § 201 Abs 2 erster Fall StGB anstrebende Susumtionsrüge (Z 10) orientiert sich mit der Behauptung des Fehlens von Feststellungen, die in einer Gesamtschau die rechtliche Beurteilung der vom Opfer erlittenen Verletzungen als an sich schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 dritter Fall StGB) zulassen, nicht an der Gesamtheit der Urteilsannahmen (RIS-Justiz RS0099810). Das Erstgericht hat nämlich nicht nur – wie vom Beschwerdeführer zitiert – die im Urteil angeführten Verletzungen im Gesichts-, Hals-, Brust-, Arm-, Schenkel- und Genitalbereich sowie eine akute Belastungsreaktion und eine protrahierte posttraumatische Belastungsstörung mit zumindest bis 3. Oktober 2024 anhaltenden psychischen Folgen der bis zum Tatzeitpunkt psychisch völlig gesunden Frau festgestellt. Vielmehr konstatierte es (unter anderem) auch psychische Verletzungsfolgen im Ausmaß von drei Tagen starken, 17 Tagen mittelstarken und 30 Tagen leichten Schmerzen sowie einen psychischen Leidensdruck, der das Opfer zur vorübergehenden Aufgabe ihres Berufes zwang (US 4 f). Die den Wegfall der Qualifikation nach Paragraph 201, Absatz 2, erster Fall StGB anstrebende Susumtionsrüge (Ziffer 10,) orientiert sich mit der Behauptung des Fehlens von Feststellungen, die in einer Gesamtschau die rechtliche Beurteilung der vom Opfer erlittenen Verletzungen als an sich schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, dritter Fall StGB) zulassen, nicht an der Gesamtheit der Urteilsannahmen (RIS-Justiz RS0099810). Das Erstgericht hat nämlich nicht nur – wie vom Beschwerdeführer zitiert – die im Urteil angeführten Verletzungen im Gesichts-, Hals-, Brust-, Arm-, Schenkel- und Genitalbereich sowie eine akute Belastungsreaktion und eine protrahierte posttraumatische Belastungsstörung mit zumindest bis 3. Oktober 2024 anhaltenden psychischen Folgen der bis zum Tatzeitpunkt psychisch völlig gesunden Frau festgestellt. Vielmehr konstatierte es (unter anderem) auch psychische Verletzungsfolgen im Ausmaß von drei Tagen starken, 17 Tagen mittelstarken und 30 Tagen leichten Schmerzen sowie einen psychischen Leidensdruck, der das Opfer zur vorübergehenden Aufgabe ihres Berufes zwang (US 4 f).
[13] Warum diese Feststellungen in ihrer Gesamtheit die rechtliche Beurteilung der Verletzungen als schwer im Sinn des § 84 Abs 1 StGB nicht zulassen sollten (zur Gleichwertigkeit der in dieser Bestimmung definierten Erfolge RIS-Justiz RS0135350; vgl im Übrigen RS0119388, RS0092798; Burgstaller/Schütz in WK2 StGB § 84 Rz 6, 27 ff), macht die Rüge im Übrigen nicht klar (RIS-Justiz RS0116565). Bleibt anzumerken, dass die von der Beschwerde behauptete leichte Behandelbarkeit der „gegenständlichen Tatfolgen“ die bereits zuvor in dargelegter Dauer und Form eingetretenen Beeinträchtigungen nicht rückwirkend aufhebt und daher bei der Beantwortung der angesprochenen Rechtsfrage nicht maßgeblich ist (vgl RIS-Justiz RS0092425, RS0092460; Burgstaller/Schütz in WK2 StGB § 84 Rz 19). Warum diese Feststellungen in ihrer Gesamtheit die rechtliche Beurteilung der Verletzungen als schwer im Sinn des Paragraph 84, Absatz eins, StGB nicht zulassen sollten (zur Gleichwertigkeit der in dieser Bestimmung definierten Erfolge RIS-Justiz RS0135350; vergleiche im Übrigen RS0119388, RS0092798; Burgstaller/Schütz in WK2 StGB Paragraph 84, Rz 6, 27 ff), macht die Rüge im Übrigen nicht klar (RIS-Justiz RS0116565). Bleibt anzumerken, dass die von der Beschwerde behauptete leichte Behandelbarkeit der „gegenständlichen Tatfolgen“ die bereits zuvor in dargelegter Dauer und Form eingetretenen Beeinträchtigungen nicht rückwirkend aufhebt und daher bei der Beantwortung der angesprochenen Rechtsfrage nicht maßgeblich ist vergleiche RIS-Justiz RS0092425, RS0092460; Burgstaller/Schütz in WK2 StGB Paragraph 84, Rz 19).
[14] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[15] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.