Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerde nicht im Recht. Denn der Schöffensenat gelangte zu den den Schuldspruch tragenden Feststellungen auf Grund einer Gesamtwürdigung der Verfahrensergebnisse (US 12 ff), wobei er sich nicht nur auf die Angaben der Zeugin Roswitha G*****, sondern insbesondere auch auf die Zeugenaussage ihrer Schwägerin Maria G***** stützte, deren Bekundungen vor der Polizei (S 49 f), vor dem Untersuchungsrichter (S 191 f) und in der Hauptverhandlung - wo sie beim Betreten des Verhandlungssaales befragt, ob jener Mann, der damals ihre Schwägerin verletzt habe, anwesend sei, spontan auf den Angeklagten zeigte, der zuvor den Sitzplatz des Schriftführers hatte einnehmen müssen - (S 277 f), keinen Zweifel daran lassen, daß "ein anderer Mann" - und nicht jener (Peter Z*****), von dem sie selbst mißhandelt wurde - der Roswitha G***** nachgelaufen ist, sie eingeholt sowie festgehalten und niedergeschlagen hat. Diesen Angaben der Zeugin Maria G***** maß das Erstgericht vor allem deshalb besondere Bedeutung bei (vgl. US 13), weil sich auch aus der Aussage der als Zeugin vernommenen damaligen Begleiterin des Angeklagten Sissi H***** ergibt, daß an der in Rede stehenden Auseinandersetzung mit Roswitha und Maria G***** ausschließlich ihre beiden Begleiter, nämlich der Angeklagte und Peter Z***** beteiligt gewesen sind, und daß "eine Frau niedergegangen ist, weil einer der beiden Männer sie zu Boden gestoßen hat" (S 281). Der behauptete Begründungsmangel liegt demnach in Wahrheit nicht vor.Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerde nicht im Recht. Denn der Schöffensenat gelangte zu den den Schuldspruch tragenden Feststellungen auf Grund einer Gesamtwürdigung der Verfahrensergebnisse (US 12 ff), wobei er sich nicht nur auf die Angaben der Zeugin Roswitha G*****, sondern insbesondere auch auf die Zeugenaussage ihrer Schwägerin Maria G***** stützte, deren Bekundungen vor der Polizei (S 49 f), vor dem Untersuchungsrichter (S 191 f) und in der Hauptverhandlung - wo sie beim Betreten des Verhandlungssaales befragt, ob jener Mann, der damals ihre Schwägerin verletzt habe, anwesend sei, spontan auf den Angeklagten zeigte, der zuvor den Sitzplatz des Schriftführers hatte einnehmen müssen - (S 277 f), keinen Zweifel daran lassen, daß "ein anderer Mann" - und nicht jener (Peter Z*****), von dem sie selbst mißhandelt wurde - der Roswitha G***** nachgelaufen ist, sie eingeholt sowie festgehalten und niedergeschlagen hat. Diesen Angaben der Zeugin Maria G***** maß das Erstgericht vor allem deshalb besondere Bedeutung bei vergleiche US 13), weil sich auch aus der Aussage der als Zeugin vernommenen damaligen Begleiterin des Angeklagten Sissi H***** ergibt, daß an der in Rede stehenden Auseinandersetzung mit Roswitha und Maria G***** ausschließlich ihre beiden Begleiter, nämlich der Angeklagte und Peter Z***** beteiligt gewesen sind, und daß "eine Frau niedergegangen ist, weil einer der beiden Männer sie zu Boden gestoßen hat" (S 281). Der behauptete Begründungsmangel liegt demnach in Wahrheit nicht vor.
Mit dem Vorbringen in der Tatsachenrüge (Z 5 a), das sich im wesentlichen in den bereits im Rahmen der Mängelrüge gegen die Aussagen der Zeugen Roswitha und Maria G***** erhobenen Einwände erschöpft, werden gleichfalls keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufgezeigt. Es wird vielmehr der Sache nach nur die Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes mit dem Ziel bekämpft, der leugnenden Verantwortung des Angeklagten, der bestreitet, jemals an Roswitha G***** jemals Hand angelegt zu haben, zum Durchbruch zu verhelfen; dabei werden jedoch jene Erwägungen mit Stillschweigen übergangen, auf die das Schöffengericht seine diesbezüglich gewonnene Überzeugung gestützt hat.Mit dem Vorbringen in der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a), das sich im wesentlichen in den bereits im Rahmen der Mängelrüge gegen die Aussagen der Zeugen Roswitha und Maria G***** erhobenen Einwände erschöpft, werden gleichfalls keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufgezeigt. Es wird vielmehr der Sache nach nur die Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes mit dem Ziel bekämpft, der leugnenden Verantwortung des Angeklagten, der bestreitet, jemals an Roswitha G***** jemals Hand angelegt zu haben, zum Durchbruch zu verhelfen; dabei werden jedoch jene Erwägungen mit Stillschweigen übergangen, auf die das Schöffengericht seine diesbezüglich gewonnene Überzeugung gestützt hat.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) schließlich läßt eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen. Denn bei dem Einwand, das Schöffengericht sei zum Schuldspruch wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung "ohne entsprechende Beweisunterlagen" gelangt, obwohl "gerade so gut auch das Tatbild des § 88 StGB erfüllt worden sein" konnte, übergeht die Beschwerde die anderslautenden Urteilsfeststellungen, wonach der Angeklagte bei seinen Angriffen gegen Roswitha G***** mit (zumindest) bedingtem Verletzungsvorsatz gehandelt hat (vgl. insbesondere US 9 f).Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) schließlich läßt eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen. Denn bei dem Einwand, das Schöffengericht sei zum Schuldspruch wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung "ohne entsprechende Beweisunterlagen" gelangt, obwohl "gerade so gut auch das Tatbild des Paragraph 88, StGB erfüllt worden sein" konnte, übergeht die Beschwerde die anderslautenden Urteilsfeststellungen, wonach der Angeklagte bei seinen Angriffen gegen Roswitha G***** mit (zumindest) bedingtem Verletzungsvorsatz gehandelt hat vergleiche insbesondere US 9 f).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs. 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten gemäß § 285 i StPO der Gerichtshof zweiter Instanz berufen ist.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten gemäß Paragraph 285, i StPO der Gerichtshof zweiter Instanz berufen ist.