Rechtstracker.at
Entscheidung 14 Os 136/93×

Entscheidung 14 Os 136/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os136/93

Entscheidungsdatum

14.09.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.September 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner, Hon.Prof.Dr.Brustbauer, Dr.Massauer und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Mazzolini als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Norbert S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 148, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 19.Mai 1993, GZ 15 römisch fünf r 1287/92-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien übermittelt.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Norbert S***** des Verbrechens des teils (richtig jedoch: nur) gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 148, (zweiter Strafsatz) StGB (Punkte A/I/1-10, römisch zwei und römisch drei) und des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und 2 StGB (B/I/1 und 2, II/1 und 2) schuldig erkannt.

Nach den von seiner Beschwerde betroffenen Schuldspruchfakten A/I/5 und 6 sowie B/II/1 und 2 hat der Angeklagte

A/ mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, (u.a.) nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die diese am Vermögen schädigten, wobei er die Taten jeweils mit der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung der Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar

römisch eins. durch die Behauptung, zahlungswillig und -fähig zu sein,

... 5. im Mai 1992 in Kemeten Martin G***** unter der Vorspiegelung, den noch aushaftenden Kredit des Genannten in der Höhe von 70.000 S bei der R*****bank ***** zurückzuzahlen, zur Überlassung seines Personenkraftwagens der Marke BMW 316, Baujahr 1986, im Zeitwert von ca. 70.000 S;

6. im Mai bzw. Juni 1992 in Kemeten den Alfred G***** unter der Vorspiegelung, "Inhaber eines lukrativen Partyservices" zu sein und für die Beschäftigung seines Sohnes Martin G***** sorgen zu wollen, zur Gewährung eines Darlehens von insgesamt 30.000 S;

B/ ein Gut, das ihm anvertraut worden ist, sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

römisch zwei. durch Einbehalten ihm von Martin G***** übergebener Geldbeträge, nämlich

1. am 21.Juli 1992 in Litzelsdorf in der Höhe von 75.000 S, statt vereinbarungsgemäß einen offenen, auf den Genannten lautenden Kredit bei der R*****bank ***** abzudecken;

2. im Mai oder Juni 1992 in Oberwart in der Höhe von 4.000 S, statt damit vereinbarungsgemäß eine Reifenrechnung bei der Firma P***** zu bezahlen.

Rechtliche Beurteilung

Lediglich gegen die angeführten Schuldspruchfakten wendet sich der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Er ist nicht im Recht.

Den in Frage gestellten Verkauf des Autos durch Martin G***** an den Angeklagten (A/I/5) gründete das Erstgericht auf die für glaubwürdig erachtete Zeugenaussage des Verkäufers. Dieser hat mit dem vom Beschwerdeführer in seiner Mängelrüge (Ziffer 5,) isoliert herausgestrichenen, von Martin G***** gebrauchten Satz "direkt ein Kaufvertrag zwischen mir und dem Angeklagten wurde nicht abgeschlossen" - wie die dieser Passage vorangehenden und nachfolgenden Teile der Aussage deutlich zeigen - nur die fehlende schriftliche Ausfertigung des bereits mündlich zustandegekommenen Kaufvertrages gemeint. Denn auch die Höhe des - vom Angeklagten zur Abdeckung einer Schuld des Martin G***** bei dessen Gläubigerbank zu verwendenden - Kaufpreises war - entgegen den Beschwerdeausführungen - nach der Aussage des Verkäufers bereits mit 70.000 S festgesetzt (S 307/II).

Daß es der angefochtenen Entscheidung an einer "näheren" bzw. "ausreichenden" Begründung für die Motivation und die Modalitäten der von den Belastungszeugen behaupteten Übergabe von Geldbeträgen in der Höhe von 75.000 S (B/II/1) und 4.000 S (B/II/2) an den Angeklagten mangle, ist nicht aktengetreu (US 9 ff).

Die Aussagen des Alfred und des Martin G***** über die Art und Weise der Geldübergabe sind im übrigen im wesentlichen durchaus konform. Die Beschwerde, welche diesbezüglich Widersprüche zu erkennen vermeint, läßt unbeachtet, daß die von ihr zitierten Belegstellen nicht denselben Vorgang betreffen.

Der Beschwerdeführer vermag auch in der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) weder schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustandegekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen, noch auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die geeignet wären, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Zum Teil stellt sich das bezügliche, auch Beweisanträge enthaltende Vorbringen als unzulässige Neuerung dar.

In seiner Rechtsrüge (Ziffer 9, a) wiederum geht der Beschwerdeführer prozeßordnungswidrig nicht von den Urteilsfeststellungen aus, weil er nicht diese, sondern seine vom Erstgericht als widerlegt erachtete Verantwortung, er habe das Auto des Martin G***** lediglich geliehen und nicht gekauft, zugrunde legt. Mit seinen weiteren kursorischen Einwendungen in Ansehung der subjektiven Tatseite aber übergeht der Beschwerdeführer die dazu im Urteil getroffenen Feststellungen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung, teils als unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO sofort zurückzuweisen.

Gemäß Paragraph 285, i StPO hat über die Berufung das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden.

Anmerkung

E34818

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0140OS00136.9306.0914.0

Dokumentnummer

JJT_19930914_OGH0002_0140OS00136_9300006_000