Lediglich gegen die angeführten Schuldspruchfakten wendet sich der Angeklagte mit einer auf die Z 5, 5 a und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Er ist nicht im Recht.Lediglich gegen die angeführten Schuldspruchfakten wendet sich der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Er ist nicht im Recht.
Den in Frage gestellten Verkauf des Autos durch Martin G***** an den Angeklagten (A/I/5) gründete das Erstgericht auf die für glaubwürdig erachtete Zeugenaussage des Verkäufers. Dieser hat mit dem vom Beschwerdeführer in seiner Mängelrüge (Z 5) isoliert herausgestrichenen, von Martin G***** gebrauchten Satz "direkt ein Kaufvertrag zwischen mir und dem Angeklagten wurde nicht abgeschlossen" - wie die dieser Passage vorangehenden und nachfolgenden Teile der Aussage deutlich zeigen - nur die fehlende schriftliche Ausfertigung des bereits mündlich zustandegekommenen Kaufvertrages gemeint. Denn auch die Höhe des - vom Angeklagten zur Abdeckung einer Schuld des Martin G***** bei dessen Gläubigerbank zu verwendenden - Kaufpreises war - entgegen den Beschwerdeausführungen - nach der Aussage des Verkäufers bereits mit 70.000 S festgesetzt (S 307/II).Den in Frage gestellten Verkauf des Autos durch Martin G***** an den Angeklagten (A/I/5) gründete das Erstgericht auf die für glaubwürdig erachtete Zeugenaussage des Verkäufers. Dieser hat mit dem vom Beschwerdeführer in seiner Mängelrüge (Ziffer 5,) isoliert herausgestrichenen, von Martin G***** gebrauchten Satz "direkt ein Kaufvertrag zwischen mir und dem Angeklagten wurde nicht abgeschlossen" - wie die dieser Passage vorangehenden und nachfolgenden Teile der Aussage deutlich zeigen - nur die fehlende schriftliche Ausfertigung des bereits mündlich zustandegekommenen Kaufvertrages gemeint. Denn auch die Höhe des - vom Angeklagten zur Abdeckung einer Schuld des Martin G***** bei dessen Gläubigerbank zu verwendenden - Kaufpreises war - entgegen den Beschwerdeausführungen - nach der Aussage des Verkäufers bereits mit 70.000 S festgesetzt (S 307/II).
Daß es der angefochtenen Entscheidung an einer "näheren" bzw. "ausreichenden" Begründung für die Motivation und die Modalitäten der von den Belastungszeugen behaupteten Übergabe von Geldbeträgen in der Höhe von 75.000 S (B/II/1) und 4.000 S (B/II/2) an den Angeklagten mangle, ist nicht aktengetreu (US 9 ff).
Die Aussagen des Alfred und des Martin G***** über die Art und Weise der Geldübergabe sind im übrigen im wesentlichen durchaus konform. Die Beschwerde, welche diesbezüglich Widersprüche zu erkennen vermeint, läßt unbeachtet, daß die von ihr zitierten Belegstellen nicht denselben Vorgang betreffen.
Der Beschwerdeführer vermag auch in der Tatsachenrüge (Z 5 a) weder schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustandegekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen, noch auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die geeignet wären, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Zum Teil stellt sich das bezügliche, auch Beweisanträge enthaltende Vorbringen als unzulässige Neuerung dar.Der Beschwerdeführer vermag auch in der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) weder schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustandegekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen, noch auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die geeignet wären, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Zum Teil stellt sich das bezügliche, auch Beweisanträge enthaltende Vorbringen als unzulässige Neuerung dar.
In seiner Rechtsrüge (Z 9 a) wiederum geht der Beschwerdeführer prozeßordnungswidrig nicht von den Urteilsfeststellungen aus, weil er nicht diese, sondern seine vom Erstgericht als widerlegt erachtete Verantwortung, er habe das Auto des Martin G***** lediglich geliehen und nicht gekauft, zugrunde legt. Mit seinen weiteren kursorischen Einwendungen in Ansehung der subjektiven Tatseite aber übergeht der Beschwerdeführer die dazu im Urteil getroffenen Feststellungen.In seiner Rechtsrüge (Ziffer 9, a) wiederum geht der Beschwerdeführer prozeßordnungswidrig nicht von den Urteilsfeststellungen aus, weil er nicht diese, sondern seine vom Erstgericht als widerlegt erachtete Verantwortung, er habe das Auto des Martin G***** lediglich geliehen und nicht gekauft, zugrunde legt. Mit seinen weiteren kursorischen Einwendungen in Ansehung der subjektiven Tatseite aber übergeht der Beschwerdeführer die dazu im Urteil getroffenen Feststellungen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung, teils als unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung, teils als unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO sofort zurückzuweisen.
Gemäß § 285 i StPO hat über die Berufung das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden.Gemäß Paragraph 285, i StPO hat über die Berufung das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden.