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Entscheidung 14 Os 136/97×

Entscheidung 14 Os 136/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os136/97

Entscheidungsdatum

07.10.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.Oktober 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kunz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Peter Kurt W***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 3, g VG und anderer strafbarer Handlungen, AZ 28 römisch fünf r 3.098/95 des Landesgerichtes Salzburg, über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Beschwerdegericht vom 6.August 1997, AZ 9 Bs 95/97 (= ON 54), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Fälle, in denen eine Entscheidung des Gerichtshofes römisch zwei.Instanz durch ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof angefochten werden kann, sind in den prozeßrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich und taxativ angeführt. Beschlüsse, in denen das Oberlandesgericht - wie hier - über eine Beschwerde gegen die Ausdehnung der Voruntersuchung entschieden hat (Paragraph 92, Absatz 3, zweiter Satz StPO), gehören nicht dazu.

Anmerkung

E47761 14D01367

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0140OS00136.97.1007.000

Dokumentnummer

JJT_19971007_OGH0002_0140OS00136_9700000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung