Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Josef W***** der Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (A.I.1. und 2.), Desiree S***** des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 2 und Abs 4 dritter Fall StGB (B 4.) und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB (B 1.) sowie beide Angeklagte der Vergehen der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB (A II.; B 2.) und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (A III.; B 3.) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurden Josef W***** der Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (A.I.1. und 2.), Desiree S***** des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz 2 und Absatz 4, dritter Fall StGB (B 4.) und des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB (B 1.) sowie beide Angeklagte der Vergehen der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB (A römisch zwei.; B 2.) und der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (A römisch drei.; B 3.) schuldig erkannt.
Unter einem wurde Desiree S***** von der gegen sie erhobenen Anklage, sie habe es am (richtig:) 20. April 2002 in Villach mit dem Vorsatz unterlassen zu verhindern, dass die Ausführung einer mit ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten vorsätzlichen strafbaren Handlung, nämlich das Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB durch den Mitangeklagten Josef W***** zum Nachteil der Rosa We*****, begangen werde, indem sie sich rasch vom Tatort entfernte und den Hilfeschrei der Rosa We***** nicht beachtete, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Unter einem wurde Desiree S***** von der gegen sie erhobenen Anklage, sie habe es am (richtig:) 20. April 2002 in Villach mit dem Vorsatz unterlassen zu verhindern, dass die Ausführung einer mit ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten vorsätzlichen strafbaren Handlung, nämlich das Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB durch den Mitangeklagten Josef W***** zum Nachteil der Rosa We*****, begangen werde, indem sie sich rasch vom Tatort entfernte und den Hilfeschrei der Rosa We***** nicht beachtete, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Mit in Rechtskraft erwachsenem Schuldspruch liegt Josef W***** zur Last, am 20. April 2002 in Villach Rosa We***** mit Gewalt gegen ihre Person fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld im Betrag von ca 100 EUR, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz dadurch weggenommen zu haben, dass er ihr die über der linken Schulter getragene Tasche durch heftiges und gewaltsames Zerren entrissen habe, wodurch die Genannte zu Boden gestürzt sei und mehrfache blutende Hautabschürfungen erlitten habe.
Hinsichtlich des Freispruchsfaktums beschränkte sich das Erstgericht in den Entscheidungsgründen im Kern bloß auf die Annahme, dass Desiree S***** aufgrund ihrer persönlichen Beziehung als Lebensgefährtin des Josef W***** nach § 286 Abs 2 (Z 1) StGB exculpiert sei (US 9). Eine substanzielle Auseinandersetzung mit dem nach dieser Gesetzesstelle relevanten Tatbestandsmerkmal der Verhinderungspflicht unterblieb ebenso wie eine Erörterung der (sonstigen) objektiven und subjektiven Voraussetzungen des angenommenen Entschuldigungsgrundes (physisch-reale Handlungsmöglichkeit; Vorsatzkriterien; vgl Steininger in WK2 § 286 Rz 8 ff, 18).Hinsichtlich des Freispruchsfaktums beschränkte sich das Erstgericht in den Entscheidungsgründen im Kern bloß auf die Annahme, dass Desiree S***** aufgrund ihrer persönlichen Beziehung als Lebensgefährtin des Josef W***** nach Paragraph 286, Absatz 2, (Ziffer eins,) StGB exculpiert sei (US 9). Eine substanzielle Auseinandersetzung mit dem nach dieser Gesetzesstelle relevanten Tatbestandsmerkmal der Verhinderungspflicht unterblieb ebenso wie eine Erörterung der (sonstigen) objektiven und subjektiven Voraussetzungen des angenommenen Entschuldigungsgrundes (physisch-reale Handlungsmöglichkeit; Vorsatzkriterien; vergleiche Steininger in WK2 Paragraph 286, Rz 8 ff, 18).