Die nur gegen den Schuldspruch A) gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht. In dieser Subsumtionsrüge macht der Beschwerdeführer geltend, nach den Urteilsfeststellungen habe er wahrgenommen, dass Manuela G***** über verwertbare Gegenstände und Bargeld verfüge. Als sich diese eine Heroinspritze setzte, habe er den Tatentschluss gefasst und der Frau die Bauchtasche entrissen, "wogegen sich diese zur Wehr setzte". Die vom Erstgericht vorgenommene rechtliche Beurteilung als Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB sei unrichtig, "tatsächlich wäre der festgestellte Sachverhalt unter den Tatbestand des § 131 StGB (räuberischer Diebstahl) zu subsumieren gewesen".Die nur gegen den Schuldspruch A) gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht. In dieser Subsumtionsrüge macht der Beschwerdeführer geltend, nach den Urteilsfeststellungen habe er wahrgenommen, dass Manuela G***** über verwertbare Gegenstände und Bargeld verfüge. Als sich diese eine Heroinspritze setzte, habe er den Tatentschluss gefasst und der Frau die Bauchtasche entrissen, "wogegen sich diese zur Wehr setzte". Die vom Erstgericht vorgenommene rechtliche Beurteilung als Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB sei unrichtig, "tatsächlich wäre der festgestellte Sachverhalt unter den Tatbestand des Paragraph 131, StGB (räuberischer Diebstahl) zu subsumieren gewesen".
Das Rechtsmittel übergeht zunächst die ausführlichen Urteilskonstatierungen, wonach Manuela G***** die Bauchtasche am Gurt mit der Hand festhielt und sich, als der Angeklagte an der Tasche zog, den Gurt um ihr Handgelenk wickelte. Als dann Pero S***** fester riss, ist es zu einem Hin- und Hergezerre gekommen, wodurch letztlich der Gurt der Bauchtasche abriss und der Täter mit der Beute flüchten konnte (US 8). Darüber hinaus gibt die Beschwerde keine Gründe an, warum durch den festgestellten Sachverhalt lediglich das Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach § 131 StGB verwirklicht worden sein sollte.Das Rechtsmittel übergeht zunächst die ausführlichen Urteilskonstatierungen, wonach Manuela G***** die Bauchtasche am Gurt mit der Hand festhielt und sich, als der Angeklagte an der Tasche zog, den Gurt um ihr Handgelenk wickelte. Als dann Pero S***** fester riss, ist es zu einem Hin- und Hergezerre gekommen, wodurch letztlich der Gurt der Bauchtasche abriss und der Täter mit der Beute flüchten konnte (US 8). Darüber hinaus gibt die Beschwerde keine Gründe an, warum durch den festgestellten Sachverhalt lediglich das Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraph 131, StGB verwirklicht worden sein sollte.
Damit nimmt aber die Nichtigkeitsbeschwerde nicht den gebotenen Vergleich des festgestellten Sachverhaltes mit dem darauf angewendeten Recht vor und leitet ihr Begehren auf eine andere rechtliche Beurteilung nicht aus dem Gesetz ab (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581 und 588). Sie war daher gemäß § 285d Abs 1 Z 2 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Damit nimmt aber die Nichtigkeitsbeschwerde nicht den gebotenen Vergleich des festgestellten Sachverhaltes mit dem darauf angewendeten Recht vor und leitet ihr Begehren auf eine andere rechtliche Beurteilung nicht aus dem Gesetz ab (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581 und 588). Sie war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung und die implizierte Beschwerde der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung und die implizierte Beschwerde der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.