Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Vojislav G*****:
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider haben die Tatrichter ihre Annahmen zur Gewerbsmäßigkeit logisch und empirisch einwandfrei auf das geringe Einkommen des Beschwerdeführers (US 22), den objektiven Ablauf (Lieferung von Teilmengen von zumindest 500 g mit einem Reinheitsgehalt von ca 9 % in einem Zeitraum von ca drei Monaten; USDer Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider haben die Tatrichter ihre Annahmen zur Gewerbsmäßigkeit logisch und empirisch einwandfrei auf das geringe Einkommen des Beschwerdeführers (US 22), den objektiven Ablauf (Lieferung von Teilmengen von zumindest 500 g mit einem Reinheitsgehalt von ca 9 % in einem Zeitraum von ca drei Monaten; US
15) und den Umstand gegründet, dass sein Erlös weit über das hinausging, was er für seinen (beschönigend als größer dargestellten) Eigenkonsum aufwenden musste (US 25). Zugunsten des Angeklagten, der im Gegensatz zu anderen, die einen Aufschlag von 1,5 bzw 2 Euro pro Gramm deponierten, keine detaillierten Angaben zu seiner Gewinnspanne machte, ging das Schöffengericht illustrativ und zugunsten G*****s davon aus, dass dieser selbst bei einem Aufschlag von 50 Cent pro Gramm ein Einkommen von 4.000 Euro erzielte (US 26). Von einer unzureichenden Begründung kann somit keine Rede sein. Die sich in der Spekulation, der zu AZ 121 Hv 19/06k des Landesgerichtes für Strafsachen Wien am 28. März 2006 erfolgten Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Abgabenhehlerei und Monopolhehlerei (US 13) könnte die hier in Rede stehende Suchtgiftmenge zugrundegelegen sein, erschöpfende Rechtsrüge (Z 9 lit b) übergeht, dass jenes Urteil Straftaten in Bezug auf geschmuggelte Zigaretten zum Gegenstand hatte (vgl S 485 f/VI), mithin § 22 Abs 1 FinStrG zum Tragen kommt und sich schon deshalb eine Konkurrenzproblematik bezüglich Suchtgifts nicht stellt.15) und den Umstand gegründet, dass sein Erlös weit über das hinausging, was er für seinen (beschönigend als größer dargestellten) Eigenkonsum aufwenden musste (US 25). Zugunsten des Angeklagten, der im Gegensatz zu anderen, die einen Aufschlag von 1,5 bzw 2 Euro pro Gramm deponierten, keine detaillierten Angaben zu seiner Gewinnspanne machte, ging das Schöffengericht illustrativ und zugunsten G*****s davon aus, dass dieser selbst bei einem Aufschlag von 50 Cent pro Gramm ein Einkommen von 4.000 Euro erzielte (US 26). Von einer unzureichenden Begründung kann somit keine Rede sein. Die sich in der Spekulation, der zu AZ 121 Hv 19/06k des Landesgerichtes für Strafsachen Wien am 28. März 2006 erfolgten Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Abgabenhehlerei und Monopolhehlerei (US 13) könnte die hier in Rede stehende Suchtgiftmenge zugrundegelegen sein, erschöpfende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) übergeht, dass jenes Urteil Straftaten in Bezug auf geschmuggelte Zigaretten zum Gegenstand hatte vergleiche S 485 f/VI), mithin Paragraph 22, Absatz eins, FinStrG zum Tragen kommt und sich schon deshalb eine Konkurrenzproblematik bezüglich Suchtgifts nicht stellt.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dejan A*****:
Der einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot behauptenden Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) zuwider haben die Tatrichter den einen Widerruf bedingter Strafnachsicht auslösenden Rückfall innerhalb offener Probezeit - zutreffend (Ebner in WK2 § 32 Rz 73, § 33 Rz 10; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 713) - gerade nicht als erschwerend gewertet (US 31).Der einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot behauptenden Sanktionsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall) zuwider haben die Tatrichter den einen Widerruf bedingter Strafnachsicht auslösenden Rückfall innerhalb offener Probezeit - zutreffend (Ebner in WK2 Paragraph 32, Rz 73, Paragraph 33, Rz 10; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 713) - gerade nicht als erschwerend gewertet (US 31).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Fadil E*****:
Der allein gegen die Fakten A./II./1.)d) und e) sowie C./2.) gerichteten Mängelrüge (Z 5) zuwider haben die Tatrichter ihre diesbezüglichen Urteilsannahmen logisch und empirisch einwandfrei auf die den Beschwerdeführer diesbezüglich belastenden Angaben des Mitangeklagten A***** gegründet (US 24; vgl S 475/VI). Indem der Angeklagte demgegenüber seiner, von ihm als glaubwürdig und widerspruchsfrei bezeichneten Verantwortung zum Durchbruch verhelfen will, bekämpft er nur unzulässig die ausführliche Beweiswürdigung der Tatrichter. Warum er nicht in der Lage gewesen sein sollte, den Erwerb der jeweils mit Gewinn weiterverkauften Suchtgiftmengen zu finanzieren, legt die Beschwerde nicht substantiiert dar. Ohnehin zugunsten des Beschwerdeführers ist das Schöffengericht davon ausgegangen, dass E***** am 2. März 2006 bloß 1 kg Marihuana an Daniel G***** übergab, während er die restliche Menge von ca 3500 g mit dem Vorsatz besaß, es in der Folge durch Verkauf in Verkehr zu setzen (US 16). Demgemäß legten die Tatrichter ihm hinsichtlich der letzteren Menge lediglich das Vergehen nach § 28 Abs 1 SMG zur Last (US 29). Im in der Beschwerde behaupteten Fall, dass die Übergabe an G***** unmittelbar bevorstand, wäre - wie auch bei der These, der Beschwerdeführer habe sich als Fahrer bzw Mittelsmann in völlig untergeordneter Rolle bloß an der 4,5 kg Marihuana betreffenden strafbaren Handlung G*****s beteiligt - die Tat dem § 28 Abs 2 vierter Fall und Abs 3 erster Fall SMG zu subsumieren gewesen. Daher ist die Beschwerde diesbezüglich nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgeführt.Der allein gegen die Fakten A./II./1.)d) und e) sowie C./2.) gerichteten Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider haben die Tatrichter ihre diesbezüglichen Urteilsannahmen logisch und empirisch einwandfrei auf die den Beschwerdeführer diesbezüglich belastenden Angaben des Mitangeklagten A***** gegründet (US 24; vergleiche S 475/VI). Indem der Angeklagte demgegenüber seiner, von ihm als glaubwürdig und widerspruchsfrei bezeichneten Verantwortung zum Durchbruch verhelfen will, bekämpft er nur unzulässig die ausführliche Beweiswürdigung der Tatrichter. Warum er nicht in der Lage gewesen sein sollte, den Erwerb der jeweils mit Gewinn weiterverkauften Suchtgiftmengen zu finanzieren, legt die Beschwerde nicht substantiiert dar. Ohnehin zugunsten des Beschwerdeführers ist das Schöffengericht davon ausgegangen, dass E***** am 2. März 2006 bloß 1 kg Marihuana an Daniel G***** übergab, während er die restliche Menge von ca 3500 g mit dem Vorsatz besaß, es in der Folge durch Verkauf in Verkehr zu setzen (US 16). Demgemäß legten die Tatrichter ihm hinsichtlich der letzteren Menge lediglich das Vergehen nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG zur Last (US 29). Im in der Beschwerde behaupteten Fall, dass die Übergabe an G***** unmittelbar bevorstand, wäre - wie auch bei der These, der Beschwerdeführer habe sich als Fahrer bzw Mittelsmann in völlig untergeordneter Rolle bloß an der 4,5 kg Marihuana betreffenden strafbaren Handlung G*****s beteiligt - die Tat dem Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall und Absatz 3, erster Fall SMG zu subsumieren gewesen. Daher ist die Beschwerde diesbezüglich nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgeführt.
Hinsichtlich der weiteren Fakten mangelt es der eine Aufhebung des gesamten Urteils begehrenden Beschwerde an der deutlichen und bestimmten Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.