Gegen das Urteil richtet sich die aus Z 5, 6, 8, 10a, 12 und 13 des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Die Tatsachenrüge (Z 10a) ist berechtigt.Gegen das Urteil richtet sich die aus Ziffer 5, 6, 8, 10 a, 12 und 13 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) ist berechtigt.
Zutreffend reklamiert die Rüge sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsache, das Tatverhalten des Angeklagten habe eine schwere Körperverletzung, nämlich eine posttraumatische Belastungsstörung mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung zur Folge gehabt.
Als Aktenmaterial steht für diese wahrspruchgegenständliche Annahme ausschließlich das Gutachten des gerichtspsychiatrischen Sachverständigen zur Verfügung (ON 119/S 115 ff). Der Sachverständige hat seine Überzeugung von einer Kausalität des Täterverhaltens für die beim Opfer diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung - wie die Tatsachenrüge zu Recht moniert - allerdings auf die Prämisse erwiesener Täterschaft in Betreff des von der Anklage umfassten sexuellen Missbrauchs gestützt. Ob körperliche Gewalt des Angeklagten - wie sie die Eventualfrage zwar nach Dauer und Intensität nicht näher beschreibt, jedoch von der sexuellen Komponente isoliert bezeichnet - bei Ingrid V***** gleichfalls eine posttraumatische Belastungsstörung zur Folge gehabt hätte, ist dem Gutachten nicht zu entnehmen (vgl insbes ON 119/S 121: „Im gegenständlichen Fall war eindeutig der Auslöser und der springende Punkt dieser sexuelle Missbrauch und diese körperliche Gewaltausübung."). Solcherart muss das Wahrspruchsubstrat, wonach allein körperliche Gewalt die als schwere Körperverletzung qualifizierte Belastungsstörung zur Folge hatte, erheblichen Bedenken begegnen.Als Aktenmaterial steht für diese wahrspruchgegenständliche Annahme ausschließlich das Gutachten des gerichtspsychiatrischen Sachverständigen zur Verfügung (ON 119/S 115 ff). Der Sachverständige hat seine Überzeugung von einer Kausalität des Täterverhaltens für die beim Opfer diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung - wie die Tatsachenrüge zu Recht moniert - allerdings auf die Prämisse erwiesener Täterschaft in Betreff des von der Anklage umfassten sexuellen Missbrauchs gestützt. Ob körperliche Gewalt des Angeklagten - wie sie die Eventualfrage zwar nach Dauer und Intensität nicht näher beschreibt, jedoch von der sexuellen Komponente isoliert bezeichnet - bei Ingrid V***** gleichfalls eine posttraumatische Belastungsstörung zur Folge gehabt hätte, ist dem Gutachten nicht zu entnehmen vergleiche insbes ON 119/S 121: „Im gegenständlichen Fall war eindeutig der Auslöser und der springende Punkt dieser sexuelle Missbrauch und diese körperliche Gewaltausübung."). Solcherart muss das Wahrspruchsubstrat, wonach allein körperliche Gewalt die als schwere Körperverletzung qualifizierte Belastungsstörung zur Folge hatte, erheblichen Bedenken begegnen.
Bereits das Vorliegen dieses Nichtigkeitsgrundes hat die - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur erfolgte - Urteilsaufhebung zur Folge (§§ 285e, 344 StPO).Bereits das Vorliegen dieses Nichtigkeitsgrundes hat die - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur erfolgte - Urteilsaufhebung zur Folge (Paragraphen 285 e, 344, StPO).
Zu einer Sonderung des Wahrspruchs gemäß § 349 Abs 2 StPO sah sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlasst (vgl zur Teilrechtskraft: Ratz, WK-StPO § 289 Rz 3 ff), weil angesichts der unscharfen Formulierung der Eventualfrage, ob der Angeklagte das Versetzen von Schlägen mit der Hand zu verantworten habe, im Verhältnis zur - auf dieselbe Tat in anderer Modalität gerichteten (vgl § 314 Abs 1 StPO:Zu einer Sonderung des Wahrspruchs gemäß Paragraph 349, Absatz 2, StPO sah sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlasst vergleiche zur Teilrechtskraft: Ratz, WK-StPO Paragraph 289, Rz 3 ff), weil angesichts der unscharfen Formulierung der Eventualfrage, ob der Angeklagte das Versetzen von Schlägen mit der Hand zu verantworten habe, im Verhältnis zur - auf dieselbe Tat in anderer Modalität gerichteten vergleiche Paragraph 314, Absatz eins, StPO:
„Sind in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden ... wonach die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat unter ein anderes Strafgesetz fiele, ...) - Hauptfrage unklar bleibt, welche Sachverhaltsaspekte der Hauptfrage die Geschworenen durch deren Verneinung konkret abgelehnt und ob sie in Betreff von Gewaltausübung ein von der Hauptfrage abweichendes (für die Beurteilung tatkausaler schwerer Folgen relevantes) Tatgeschehen durch Bejahen der Eventualfrage als erwiesen angenommen haben.
Die gänzliche Aufhebung des Wahrspruchs ermöglicht den Geschworenen im neuen Rechtsgang die gebotene Gesamtbeurteilung des Anklagesachverhalts, wobei diese - angesichts ausschließlich zugunsten des Angeklagten erhobener Rechtsmittel - das Verschlechterungsverbot zu beachten haben werden (vgl RIS-Justiz RS0098900; Ratz, WK-StPO § 293 Rz 22 mwN; § 16 StPO). Das bedeutet, dass im zweiten Rechtsgang etwa im Fall eines Schuldspruchs wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 erster, dritter und vierter Fall StGB nach Bejahen der anklagekonform gestellten Hauptfrage über den Angeklagten keine strengere Sanktion (vgl Lendl, WK-StPO § 260 Rz 35) verhängt werden darf. Zufolge Aufhebung des Urteils und des dem zugrunde liegenden Wahrspruchs erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen.Die gänzliche Aufhebung des Wahrspruchs ermöglicht den Geschworenen im neuen Rechtsgang die gebotene Gesamtbeurteilung des Anklagesachverhalts, wobei diese - angesichts ausschließlich zugunsten des Angeklagten erhobener Rechtsmittel - das Verschlechterungsverbot zu beachten haben werden vergleiche RIS-Justiz RS0098900; Ratz, WK-StPO Paragraph 293, Rz 22 mwN; Paragraph 16, StPO). Das bedeutet, dass im zweiten Rechtsgang etwa im Fall eines Schuldspruchs wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins und Absatz 2, erster, dritter und vierter Fall StGB nach Bejahen der anklagekonform gestellten Hauptfrage über den Angeklagten keine strengere Sanktion vergleiche Lendl, WK-StPO Paragraph 260, Rz 35) verhängt werden darf. Zufolge Aufhebung des Urteils und des dem zugrunde liegenden Wahrspruchs erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.