Mit dem angefochtenen Urteil wurde Daniel V***** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Daniel V***** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 10. Jänner 2010 in Altenmarkt gemeinsam mit den abgesondert verfolgten Gica-Gratian P***** und Cosim S***** sowie mit einem weiteren unbekannten Täter Berechtigten des Unternehmens F***** fremde bewegliche Sachen in einem 50.000 Euro übersteigenden Wert durch Einbruch in ein Gebäude mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem er Türen mit einem Brecheisen aufbrach, in das Geschäftslokal eindrang, Bekleidungsgegenstände im Wert von 87.677,91 Euro, einen Bildschirm und 48,50 Euro an sich nahm und die Diebsbeute in dem von Gica-Gratian P***** gelenkten Kastenwagen verstaute.
Die dagegen aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.Die dagegen aus Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider waren die Tatrichter dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe folgend (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten, die Angaben des Zeugen Hannes K***** in der Hauptverhandlung, wonach der Angeklagte den Tatort in einem blauen PKW verließ und die Aussage des genannten Zeugen im Ermittlungsverfahren, wonach Gica-Gratian P***** einen Kastenwagen lenkte (ON 2 S 59), explizit zu erörten.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider waren die Tatrichter dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe folgend (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht verhalten, die Angaben des Zeugen Hannes K***** in der Hauptverhandlung, wonach der Angeklagte den Tatort in einem blauen PKW verließ und die Aussage des genannten Zeugen im Ermittlungsverfahren, wonach Gica-Gratian P***** einen Kastenwagen lenkte (ON 2 S 59), explizit zu erörten.
Unvollständig sind die Entscheidungsgründe, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (vgl RIS-Justiz RS0118316), wohingegen das Vorbringen, die Auswertung weiterer sichergestellter DNA-Spuren (jene, die in dem am Tatort aufgefundenen Rucksack sichergestellt wurde, konnte dem Angeklagten zugeordnet werden) hätte den Angeklagten be- oder entlastet, den Vorwurf von Unvollständigkeit nicht enthält.Unvollständig sind die Entscheidungsgründe, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche in der Hauptverhandlung vorgekommene (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ vergleiche RIS-Justiz RS0118316), wohingegen das Vorbringen, die Auswertung weiterer sichergestellter DNA-Spuren (jene, die in dem am Tatort aufgefundenen Rucksack sichergestellt wurde, konnte dem Angeklagten zugeordnet werden) hätte den Angeklagten be- oder entlastet, den Vorwurf von Unvollständigkeit nicht enthält.
Soweit die Rüge mit dieser Argumentation und mit entsprechenden Ausführungen unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags (der Sache nach Z 4) auf „Auswertung der DNA-Proben, die noch keiner Auswertung zugeführt wurden“, weil aufgrund bestimmter Umstände „keine eindeutige Beweiskette gegeben“ sei und nicht der Beweis vorliege, „dass der Angeklagte auch der Täter dieses Vorfalls war“, kritisiert, wendet sie sich gegen die zutreffend erfolgte Ablehnung von in der Hauptverhandlung unzulässiger Erkundungsbeweisführung (vgl RIS-Justiz RS0118123).Soweit die Rüge mit dieser Argumentation und mit entsprechenden Ausführungen unter dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags (der Sache nach Ziffer 4,) auf „Auswertung der DNA-Proben, die noch keiner Auswertung zugeführt wurden“, weil aufgrund bestimmter Umstände „keine eindeutige Beweiskette gegeben“ sei und nicht der Beweis vorliege, „dass der Angeklagte auch der Täter dieses Vorfalls war“, kritisiert, wendet sie sich gegen die zutreffend erfolgte Ablehnung von in der Hauptverhandlung unzulässiger Erkundungsbeweisführung vergleiche RIS-Justiz RS0118123).
Z 5a will als Tatsachenrüge nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).Ziffer 5 a, will als Tatsachenrüge nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).
Die vorliegende Tatsachenrüge erweckt mit dem Vorbringen, dass lediglich eine in einem Rucksack am Tatort sichergestellte DNA-Spur dem Angeklagten zugeordnet werden konnte, dieser Rucksack ohne Wissen des Angeklagten an den Tatort gelangt sei, der Angeklagte zwar entsprechend den Angaben des Zeugen Hannes K***** (der den Angeklagten im Verlauf der Hauptverhandlung identifiziert hat) zum Zeitpunkt seiner Festnahme (6. Oktober 2010) einen Bart, jedoch nicht einen solchen wie zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung getragen habe, die Begleiterin des genannten Zeugen den Angeklagten nicht identifiziert habe, ein Mittäter die den Angeklagten als Täter belastenden Angaben widerrufen habe und Familienmitglieder des Angeklagten weder bestätigt noch dementiert hätten, dass er zum Tatzeitpunkt in Rumänien war, keine solcherart sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken, wobei im Übrigen der Zeuge Hannes K***** den Angeklagten auch nicht mit Sicherheit als Lenker des blauen Fluchtfahrzeuges erkannt hat.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.