Mit dem angefochtenen Beschluß (ON 397a/XXIV) wurde - unter Berücksichtigung einer weiteren inzwischen vollzogenen Strafhaft von zwei Tagen Ersatzfreiheitsstrafe für eine uneinbringliche Ordnungsstrafe (siehe ON 372/XXII) vor Ablauf der Sechsmonatefrist - vom Gerichtshof zweiter Instanz gemäß § 193 Abs 4 StPO bestimmt, daß die über Gerhard H***** verhängte Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO bis zu einem Jahr dauern darf.Mit dem angefochtenen Beschluß (ON 397a/XXIV) wurde - unter Berücksichtigung einer weiteren inzwischen vollzogenen Strafhaft von zwei Tagen Ersatzfreiheitsstrafe für eine uneinbringliche Ordnungsstrafe (siehe ON 372/XXII) vor Ablauf der Sechsmonatefrist - vom Gerichtshof zweiter Instanz gemäß Paragraph 193, Absatz 4, StPO bestimmt, daß die über Gerhard H***** verhängte Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und b StPO bis zu einem Jahr dauern darf.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die fristgerecht beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Grundrechtsbeschwerde des Betroffenen, in der er geltend macht, in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit in mehrfacher Weise verletzt zu sein.
Der Beschwerde kommt schon insoweit Berechtigung zu, als sie (unter Punkt 3) die Begründung des dringenden Tatverdachtes im angefochtenen Beschluß als bloße Scheinbegründung bezeichnet, "da auf Ordnungsnummern des Aktes, in die der Beschwerdeführer bislang nicht einmal Akteneinsicht erhalten hat, verwiesen wird".
Obwohl Gerhard H***** von Anfang an jede (Mit-)Schuld an den ihm zur Last gelegten Straftaten in Abrede stellte, hat das Oberlandesgericht in seinem Haftverlängerungsbeschluß zum dringenden Tatverdacht - der Grundvoraussetzung für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft gemäß § 180 Abs 1 StPO - nur unsubstantiiert Stellung genommen und nicht dargetan, auf Grund welcher bestimmten Tatsachen es in hohem Maße wahrscheinlich sei, daß Gerhard H***** die ihm angelasteten Straftaten begangen habe. Die Beschwerdeinstanz hat dazu lediglich (wörtlich) ausgeführt: "Der dringende Tatverdacht gegen Gerhard H***** ergibt sich aus den bisherigen Erhebungsergebnissen. Diesbezüglich kann insbesondere auf die Ordnungsnummern 49, 53-57, 62, 73, 78, 134, 144, 154, 183-187, 196-200, 203, 204, 207, 209, 210, 218, 220, 222, 226, 232, 233, 235, 239-241, 245-247, 253, 257, 266, 273, 276, 290, 294, 296, 297, 314, 315, 320, 345, 349, 353, 354 und 366 verwiesen werden".Obwohl Gerhard H***** von Anfang an jede (Mit-)Schuld an den ihm zur Last gelegten Straftaten in Abrede stellte, hat das Oberlandesgericht in seinem Haftverlängerungsbeschluß zum dringenden Tatverdacht - der Grundvoraussetzung für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft gemäß Paragraph 180, Absatz eins, StPO - nur unsubstantiiert Stellung genommen und nicht dargetan, auf Grund welcher bestimmten Tatsachen es in hohem Maße wahrscheinlich sei, daß Gerhard H***** die ihm angelasteten Straftaten begangen habe. Die Beschwerdeinstanz hat dazu lediglich (wörtlich) ausgeführt: "Der dringende Tatverdacht gegen Gerhard H***** ergibt sich aus den bisherigen Erhebungsergebnissen. Diesbezüglich kann insbesondere auf die Ordnungsnummern 49, 53-57, 62, 73, 78, 134, 144, 154, 183-187, 196-200, 203, 204, 207, 209, 210, 218, 220, 222, 226, 232, 233, 235, 239-241, 245-247, 253, 257, 266, 273, 276, 290, 294, 296, 297, 314, 315, 320, 345, 349, 353, 354 und 366 verwiesen werden".
Mit Recht wendet der Beschwerdeführer dagegen ein, daß die im § 270 Abs 2 Z 5 StPO für Urteile normierte Begründungspflicht auch auf Beschlüsse anzuwenden sei. Demnach müssen auch Beschlüsse über die Gründe der Entscheidung bestimmt und unmißverständlich Aufschluß geben (ÖJZ-LSK 1987/30 = EvBl 1987/98; Mayerhofer-Rieder StPOn EGr 72-74 zu § 270 Z 5). Diesem gesetzlichen Gebot hat der Gerichtshof zweiter Instanz vorliegend nicht Rechnung getragen. Die gerügte Mangelhaftigkeit der Begründung betrifft in dem hier aktuellen Fall deshalb einen entscheidungswesentlichen Umstand, weil der Inhalt einzelner (im Haftverlängerungsbeschluß undifferenziert) zitierter Ordnungsnummern eine Deutung in eine den Beschuldigten belastende Richtung nicht zuläßt (so beispielsweise die vom Verteidiger verfaßte Sachverhaltsdarstellung ON 273/XV, ferner ON 218/IX oder ON 354/XXI).Mit Recht wendet der Beschwerdeführer dagegen ein, daß die im Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO für Urteile normierte Begründungspflicht auch auf Beschlüsse anzuwenden sei. Demnach müssen auch Beschlüsse über die Gründe der Entscheidung bestimmt und unmißverständlich Aufschluß geben (ÖJZ-LSK 1987/30 = EvBl 1987/98; Mayerhofer-Rieder StPOn EGr 72-74 zu Paragraph 270, Ziffer 5,). Diesem gesetzlichen Gebot hat der Gerichtshof zweiter Instanz vorliegend nicht Rechnung getragen. Die gerügte Mangelhaftigkeit der Begründung betrifft in dem hier aktuellen Fall deshalb einen entscheidungswesentlichen Umstand, weil der Inhalt einzelner (im Haftverlängerungsbeschluß undifferenziert) zitierter Ordnungsnummern eine Deutung in eine den Beschuldigten belastende Richtung nicht zuläßt (so beispielsweise die vom Verteidiger verfaßte Sachverhaltsdarstellung ON 273/XV, ferner ON 218/IX oder ON 354/XXI).
Da somit die Annahme des dringenden Tatverdachtes fallbezogen nicht ausreichend begründet wurde, die Frage, ob der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr zu Recht bejaht wurde, aber ohne Klärung des dringenden Tatverdachtes nicht verläßlich beurteilt werden kann, fehlt es derzeit an einer nach dem Willen des Gesetzgebers vom Oberlandesgericht als Vorinstanz zu schaffenden ausreichenden Grundlage für die Prüfung, ob durch die bekämpfte Entscheidung eine Grundrechtsverletzung im Sinn des § 2 Abs 1 GRBG bewirkt wurde (13 Os 18, 25/93; siehe auch E. des VfGH vom 25. Juni 1993, B 543/92-7).Da somit die Annahme des dringenden Tatverdachtes fallbezogen nicht ausreichend begründet wurde, die Frage, ob der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr zu Recht bejaht wurde, aber ohne Klärung des dringenden Tatverdachtes nicht verläßlich beurteilt werden kann, fehlt es derzeit an einer nach dem Willen des Gesetzgebers vom Oberlandesgericht als Vorinstanz zu schaffenden ausreichenden Grundlage für die Prüfung, ob durch die bekämpfte Entscheidung eine Grundrechtsverletzung im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, GRBG bewirkt wurde (13 Os 18, 25/93; siehe auch E. des VfGH vom 25. Juni 1993, B 543/92-7).
Der Vollständigkeit halber sei noch bemerkt, daß ein Anhörungsrecht des Beschuldigten zu einem Antrag nach § 193 Abs 4 StPO weder in der Strafprozeßordnung vorgesehen ist, noch sich ein solches aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu den Artikeln 5 und 6 MRK ableiten läßt (vgl. 13 Os 41-46/93; ÖJZ 1992, 3; insb. 9 a; 14 MRK; EuGRZ 1988, 523 und ÖJZ 1989, 8 MRK).Der Vollständigkeit halber sei noch bemerkt, daß ein Anhörungsrecht des Beschuldigten zu einem Antrag nach Paragraph 193, Absatz 4, StPO weder in der Strafprozeßordnung vorgesehen ist, noch sich ein solches aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu den Artikeln 5 und 6 MRK ableiten läßt vergleiche 13 Os 41-46/93; ÖJZ 1992, 3; insb. 9 a; 14 MRK; EuGRZ 1988, 523 und ÖJZ 1989, 8 MRK).
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht dem Grunde nach auf § 8 GRBG, der Höhe nach auf der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz, BGBl 35/93.Die Kostenentscheidung beruht dem Grunde nach auf Paragraph 8, GRBG, der Höhe nach auf der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz, BGBl 35/93.