Der Angeklagte bekämpft dieses Urteil mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 6, 8, 10 a und 11 lit a des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.Der Angeklagte bekämpft dieses Urteil mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 6, 8, 10, a und 11 Litera a, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
In seiner Fragenrüge (Z 6) wendet der Beschwerdeführer eine nicht ausreichende Spezifizierung der - anklagekonform gestellten - Hauptfrage I, insbesondere in Ansehung der subjektiven Tatseite ein.In seiner Fragenrüge (Ziffer 6,) wendet der Beschwerdeführer eine nicht ausreichende Spezifizierung der - anklagekonform gestellten - Hauptfrage römisch eins, insbesondere in Ansehung der subjektiven Tatseite ein.
Dem Beschwerdevorbringen zuwider beschränkt sich die Frage aber nicht nur auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlautes, vielmehr sind in ihr alle nach Lage des Falles für eine einwandfreie rechtliche Überprüfung des Wahrspruches erforderlichen konkreten Tatumstände angeführt. Angesichts der aus dem objektiven Tatablauf schlüssig abzuleitenden vorsätzlichen Begehung bedurfte es insoweit keiner besonderen Hervorhebung in der Fragestellung.
Mit dem Einwand (Z 8) einer unvollständigen, undeutlichen und damit unrichtigen Rechtsbelehrung der Geschworenen verkennt der Beschwerdeführer die Erläuterungen zur subjektiven Tatseite des Verbrechenstatbestandes nach § 3 g VerbotsG (S 451 bis 453/I) sowie die vorsätzliches Handeln nach § 5 Abs 1 StGB allgemein betreffenden Instruktionen (S 443/I), welche auch die Wissens- und Wollenskomponente gesetzeskonform darlegen.Mit dem Einwand (Ziffer 8,) einer unvollständigen, undeutlichen und damit unrichtigen Rechtsbelehrung der Geschworenen verkennt der Beschwerdeführer die Erläuterungen zur subjektiven Tatseite des Verbrechenstatbestandes nach Paragraph 3, g VerbotsG (S 451 bis 453/I) sowie die vorsätzliches Handeln nach Paragraph 5, Absatz eins, StGB allgemein betreffenden Instruktionen (S 443/I), welche auch die Wissens- und Wollenskomponente gesetzeskonform darlegen.
Darüberhinaus wurden die in der Beschwerde hervorgehobenen Wesenselemente einer nationalsozialistischen Betätigung im Sinne des § 3 g VerbotsG umfassend dargestellt (S 449 bis 451/I), wobei der Rechtsbelehrung zudem eine Kopie des Parteiprogramms der NSDAP angeschlossen war (S 471/I). Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers hatte sich die Rechtsbelehrung nicht mit der Darstellung der Geschichte Österreichs zwischen 1938 und 1945 zu beschäftigen, zielt doch das Tatbild nach § 3 g VerbotsG allein auf den Schutz und die Sicherung der im Frühjahr 1945 geschaffenen staatlichen Ordnung vor Ideologie und Zielsetzung des Nationalsozialismus ab.Darüberhinaus wurden die in der Beschwerde hervorgehobenen Wesenselemente einer nationalsozialistischen Betätigung im Sinne des Paragraph 3, g VerbotsG umfassend dargestellt (S 449 bis 451/I), wobei der Rechtsbelehrung zudem eine Kopie des Parteiprogramms der NSDAP angeschlossen war (S 471/I). Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers hatte sich die Rechtsbelehrung nicht mit der Darstellung der Geschichte Österreichs zwischen 1938 und 1945 zu beschäftigen, zielt doch das Tatbild nach Paragraph 3, g VerbotsG allein auf den Schutz und die Sicherung der im Frühjahr 1945 geschaffenen staatlichen Ordnung vor Ideologie und Zielsetzung des Nationalsozialismus ab.
Desgleichen war der Schwurgerichtshof nicht verhalten, in der Rechtsbelehrung eine Abgrenzung des Verbrechenstatbestandes nach § 3 g VerbotsG zur Verwaltungsübertretung nach Artikel IX Abs 1 Z 4 EGVG vorzunehmen, weil die Rechtsbelehrung nur eine Darlegung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf die eine Frage gerichtet ist, sowie eine Auslegung der in den einzelnen Fragen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes zu enthalten hat (§ 321 Abs 2 StPO). Da ein Verwaltungsstraftatbestand nicht Gegenstand der Fragestellung an die Geschworenen sein kann, war eine diesbezügliche Belehrung auch nicht geboten.Desgleichen war der Schwurgerichtshof nicht verhalten, in der Rechtsbelehrung eine Abgrenzung des Verbrechenstatbestandes nach Paragraph 3, g VerbotsG zur Verwaltungsübertretung nach Artikel römisch neun Absatz eins, Ziffer 4, EGVG vorzunehmen, weil die Rechtsbelehrung nur eine Darlegung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf die eine Frage gerichtet ist, sowie eine Auslegung der in den einzelnen Fragen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes zu enthalten hat (Paragraph 321, Absatz 2, StPO). Da ein Verwaltungsstraftatbestand nicht Gegenstand der Fragestellung an die Geschworenen sein kann, war eine diesbezügliche Belehrung auch nicht geboten.
Im übrigen ist der vom Beschwerdeführer gezogene Schluß, wonach die Belehrung der Geschworenen unzureichend wäre, weil aus dem Beweisverfahren (aus seiner Sicht) eine Betätigung im nationalsozialistischen Sinne nicht nachvollzogen werden könne, lediglich ein die Beweiswürdigung der Geschworenen in Frage stellender und daher unbeachtlicher Einwand.
In der Tatsachenrüge (Z 10 a) wiederholt der Beschwerdeführer seine in der Instruktionsrüge ausgedrückte Auffassung, wonach die subjektive Tatseite nicht erwiesen werden könne. Er übergeht aber, daß der spezifische Vorsatz (§ 5 Abs 1 StGB) nach § 3 g VerbotsG schon aus dem objektiven Handlungsablauf auf der Basis der Aussagen der Zeugen G***** (S 311 ff/I), K***** (S 349 ff/I), H***** (S 365 ff/I), der eigenen Verantwortung (S 247/I) und aus den Aussagen der Zeugen A***** (S 371 ff/I) und G***** (S 395 ff/I) sowie weiteren Beweismitteln (vgl etwa den Aufkleber in der Geldbörse des Angeklagten - S 31 und 269, 279/I) ableitbar ist. Die Beschwerdeausführungen erweisen sich daher als unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung der Geschworenen, ohne daß der Beschwerdeführer sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen vermag.In der Tatsachenrüge (Ziffer 10, a) wiederholt der Beschwerdeführer seine in der Instruktionsrüge ausgedrückte Auffassung, wonach die subjektive Tatseite nicht erwiesen werden könne. Er übergeht aber, daß der spezifische Vorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) nach Paragraph 3, g VerbotsG schon aus dem objektiven Handlungsablauf auf der Basis der Aussagen der Zeugen G***** (S 311 ff/I), K***** (S 349 ff/I), H***** (S 365 ff/I), der eigenen Verantwortung (S 247/I) und aus den Aussagen der Zeugen A***** (S 371 ff/I) und G***** (S 395 ff/I) sowie weiteren Beweismitteln vergleiche etwa den Aufkleber in der Geldbörse des Angeklagten - S 31 und 269, 279/I) ableitbar ist. Die Beschwerdeausführungen erweisen sich daher als unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung der Geschworenen, ohne daß der Beschwerdeführer sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen vermag.
Mit seiner Rechtsrüge (Z 11 lit a), "bloße Ausländerfeindlichkeit, selbst Rechtsradikalität" erfülle nicht den Tatbestand des Verbrechens nach § 3 g VerbotsG, verfehlt der Beschwerdeführer den notwendigen Vergleich der im Wahrspruch festgestellten Tathandlungen mit der im Urteilsspruch erfolgten Unterstellung unter das Gesetz und damit die prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes.Mit seiner Rechtsrüge (Ziffer 11, Litera a,), "bloße Ausländerfeindlichkeit, selbst Rechtsradikalität" erfülle nicht den Tatbestand des Verbrechens nach Paragraph 3, g VerbotsG, verfehlt der Beschwerdeführer den notwendigen Vergleich der im Wahrspruch festgestellten Tathandlungen mit der im Urteilsspruch erfolgten Unterstellung unter das Gesetz und damit die prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Die Berufung wurde im Gerichtstag zurückgezogen.
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.