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Entscheidung 14 Os 137/98×

Entscheidung 14 Os 137/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os137/98 (14Os138/98)

Entscheidungsdatum

13.10.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Oktober 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der Strafsache gegen Roswitha H***** und weitere Beschuldigte wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG und anderer strafbarer Handlungen, AZ 8 römisch fünf r 851/98 des Landesgerichtes Wels, über die Grundrechtsbeschwerden der Beschuldigten Roswitha H***** und Melania Z***** gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Linz vom 28. August 1998, AZ 7 Bs 250,257/98 hinsichtlich Roswitha H***** (= ON 137), und AZ 7 Bs 251/98 hinsichtlich Melania Z***** (= ON 141), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Roswitha H***** und Melania Z***** wurden im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerden werden abgewiesen.

Text

Gründe:

Gegen Roswitha H***** und Melania Z***** ist beim Landesgericht Wels die Voruntersuchung wegen des Verdachtes des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG anhängig, wobei ihnen zur Last gelegt wird, gewerbsmäßig und als Mitglieder einer Bande mit Beziehung auf ein Suchtgift, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge ausmacht, Roswitha H***** insgesamt vier Pakete, gefüllt mit insgesamt ca 4.000 Gramm hochwertigem Heroin, aus Thailand nach Österreich eingeführt, von hier nach Spanien ausgeführt und dort in Verkehr gesetzt sowie Melania Z***** als Adressatin eines dieser Pakete mit ca 974 Gramm Heroin sich an dessen Übernahme beteiligt und damit zur Einfuhr und Inverkehrsetzung von Suchtgift beigetragen zu haben. Der Beschluß auf Einleitung der Voruntersuchung auch wegen Verdachts des Verbrechens der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, Absatz eins, StGB (S 1e verso), wurde den Genannten bislang nicht kundgemacht, die bezügliche Verdachtslage (hinsichtlich Melania Z*****) vom Oberlandesgericht Linz ohnehin nicht als dringlich erachtet (S 826 f/II).

Mit den angefochtenen Beschlüssen gab dieses Haftbeschwerden der seit

2. bzw 3. August 1998 in Unter- suchungshaft angehalteten Roswitha H***** und Melania Z***** nicht Folge und ordnete seinerseits die Fortsetzung der Untersuchungshaft bei Roswitha H***** aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und b StPO, bei Melania Z***** aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und 3 Litera a, StPO an.

Deren dagegen erhobenen Grundrechtsbeschwerden - Roswitha H***** bestreitet das Vorliegen der Haftgründe und fordert die Anwendung gelinderer Mittel; Melania Z***** wendet sich substantiell ausschließlich gegen die Annahme dringenden Tatverdachts - kommt keine Berechtigung zu.

Zur Beschwerde der Beschuldigten

Roswitha H*****:

Rechtliche Beurteilung

Ihrem Vorbringen, sie habe die ihr angelasteten Taten "ausschließlich aus blinder Liebe zu Austine O***** begangen", genügt es zu erwidern, daß sie für die Schmuggelfahrten immerhin einen - die Spesen jedenfalls erheblich übersteigenden - Betrag von 30.000 S erhielt (S 185/I), was angesichts ihrer äußerst angespannten finanziellen Situation und ihrer maßgeblichen, über die privaten Kontakte zum Genannten weit hinausgehende Einbindung in den fortgesetzten Suchtgifttransport von Thailand über Österreich nach Spanien die nahe Befürchtung rechtfertigt, sie werde auf freiem Fuße neuerlich derartige strafbare Handlungen mit schweren Folgen begehen.

Ungeachtet bisher ordentlichen Lebenswandels steht die Involvierung in eine Organisation, die professionell ca 4 kg höchstwertiges (S 751/II) Heroin, sohin ein besonders gefährliches Suchtgift mit massiven negativen Auswirkungen für Gesundheit und oftmals Leben von Konsumenten, importiert und dann in Verkehr setzt, einer Anwendung gelinderer Mittel entgegen.

Zur Beschwerde der Beschuldigten

Melania Z*****:

Der Beschwerdeargumentation zuwider leitete der Gerichtshof zweiter Instanz die Haftprämisse der entsprechend qualifizierten Verdachtslage mit ausführlicher und mängelfreier Begründung aus den bisherigen Verfahrens- ergebnissen ab. Der Verdacht, daß sich die mittel- und beschäftigungslose Beschuldigte Melania Z***** (S 31, 123/I) nicht "aus blinder Liebe" zum Asylanten Charly D***** und "um die Kaiserstadt Bad Ischl zu besichtigen" seit Anfang Juni 1998 in Österreich aufhielt, sondern deshalb, weil sie im Rahmen einer international agierenden Bande der ihr zukommenden Rolle, als (unverdächtige) Empfängerin des Suchtgiftpakets zu firmieren, nachkam, erhellt zwanglos daraus, daß die angebliche Behebung einer Sendung billiger Kleidungsstücke (S 190/I) keinen derartigen zeitlichen und manipulativen Aufwand sowie den Einsatz beträchtlicher finanzieller Mittel erfordert hätte.

Daß sie nicht nur zu Charly D*****, sondern auch zu den Mitverdächtigen Roswitha H***** und Austine O***** die Paketabholung betreffende Kontakte hielt, räumt die Beschwerdeführerin selbst ein (S 133 ff/I).

Die Beschuldigten wurden somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb ihre Beschwerden ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen waren.

Anmerkung

E51698 14D01378

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0140OS00137.98.1013.000

Dokumentnummer

JJT_19981013_OGH0002_0140OS00137_9800000_000