Entscheidung 14 Os 138/01
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
06.11.2001
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. November 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Rosa W*****-S***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde der Sachverständigen Univ. Dozent Dr. Marianne N***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Beschwerdegericht vom 30. August 2001, AZ 11 Bs 252/01 (GZ 14 Vr 63/01-30 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 6. November 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Rosa W*****-S***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde der Sachverständigen Univ. Dozent Dr. Marianne N***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Beschwerdegericht vom 30. August 2001, AZ 11 Bs 252/01 (GZ 14 römisch fünf r 63/01-30 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Graz der Beschwerde der Beschuldigten Rosa W***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz (ON 25a), mit dem dieses die Gebühren der Sachverständigen Dr. Marianne N***** antragsgemäß mit 65.000 S bestimmt hatte, teilweise Folge und änderte den Beschluss dahin ab, dass unter Einbeziehung des unbekämpft gebliebenen Teiles die Gebühren der Sachverständigen mit insgesamt 43.210 S (darin enthalten 7.201,60 Umsatzsteuer) bestimmt wurden.
Rechtliche Beurteilung
Die von der Sachverständigen gegen diese Beschwerdeentscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz erhobene Beschwerde war mangels gesetzlicher Deckung eines derartigen Beschwerderechtes (§ 41 GebAG) zurückzuweisen.Die von der Sachverständigen gegen diese Beschwerdeentscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz erhobene Beschwerde war mangels gesetzlicher Deckung eines derartigen Beschwerderechtes (Paragraph 41, GebAG) zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0140OS00138.01.1106.000
Dokumentnummer
JJT_20011106_OGH0002_0140OS00138_0100000_000