Die vom Betroffenen gegen dieses Einweisungserkenntis aus Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Betroffenen gegen dieses Einweisungserkenntis aus Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider haben die Tatrichter den Eventualvorsatz des Betroffenen logisch und empirisch einwandfrei aus dem - auch von diesem nicht bestrittenen (S 307) - Umstand erschlossen, dass er (nach den diesbezüglich als glaubwürdig erachteten Angaben des Insultierten) in zwei bis drei Angriffen jeweils zwei bis drei Tritte gegen dessen Schienbein führte (US 9 f). Im Sinne des Gebots gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) bedurften die Angaben des Nichtigkeitswerbers über die Art des Schuhwerks, den Zweck seiner Handlungen und seinen körperlichen Zustand ebenso wenig einer näheren Erörterung wie die Aussage St*****s, er sei von den Tritten nicht so getroffen worden, dass etwas zu sehen gewesen wäre (S 339), wird dem Betroffenen doch nur Versuch der Tat vorgeworfen.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider haben die Tatrichter den Eventualvorsatz des Betroffenen logisch und empirisch einwandfrei aus dem - auch von diesem nicht bestrittenen (S 307) - Umstand erschlossen, dass er (nach den diesbezüglich als glaubwürdig erachteten Angaben des Insultierten) in zwei bis drei Angriffen jeweils zwei bis drei Tritte gegen dessen Schienbein führte (US 9 f). Im Sinne des Gebots gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) bedurften die Angaben des Nichtigkeitswerbers über die Art des Schuhwerks, den Zweck seiner Handlungen und seinen körperlichen Zustand ebenso wenig einer näheren Erörterung wie die Aussage St*****s, er sei von den Tritten nicht so getroffen worden, dass etwas zu sehen gewesen wäre (S 339), wird dem Betroffenen doch nur Versuch der Tat vorgeworfen.
Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Einweisungserkenntnis zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen. Warum es einem auch nach dem Beschwerdevorbringen durch Medikamente und Alkohol schwer beeinträchtigten Mann nicht möglich sein sollte, ungeachtet der Schließung seiner Hände mit Verletzungsvorsatz Fußtritte gegen einen Gendarmeriebeamten zu setzen, die ohne dessen Ausweichbewegungen auch zu einem Verletzungserfolg hätten führen können, legt die Beschwerde nicht substantiiert dar. Sie unterlässt es auch darzutun, warum sie gehindert war, die im Rechtsmittel angeregte Beweisführung durch in Augenscheinnahme des Schuhwerks und Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens sachgerecht in der Hauptverhandlung zu beantragen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480).Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Einweisungserkenntnis zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen. Warum es einem auch nach dem Beschwerdevorbringen durch Medikamente und Alkohol schwer beeinträchtigten Mann nicht möglich sein sollte, ungeachtet der Schließung seiner Hände mit Verletzungsvorsatz Fußtritte gegen einen Gendarmeriebeamten zu setzen, die ohne dessen Ausweichbewegungen auch zu einem Verletzungserfolg hätten führen können, legt die Beschwerde nicht substantiiert dar. Sie unterlässt es auch darzutun, warum sie gehindert war, die im Rechtsmittel angeregte Beweisführung durch in Augenscheinnahme des Schuhwerks und Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens sachgerecht in der Hauptverhandlung zu beantragen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) entfernt sich mit ihrer Forderung nach Konstatierung bloßer Misshandlungsintention von den erstgerichtlichen Feststellungen zum (Eventual-)Verletzungsvorsatz (US 8). Angesichts des vom Rechtsmittel selbst eingeräumten Umstands, dass der insultierte Beamte die Tritte spürte (S 401), wird auch nicht aus dem Gesetz abgeleitet, warum vier bis neun Angriffe gegen dessen Schienbein (US 10) einen „absolut untauglichen Versuch" darstellen sollten.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) entfernt sich mit ihrer Forderung nach Konstatierung bloßer Misshandlungsintention von den erstgerichtlichen Feststellungen zum (Eventual-)Verletzungsvorsatz (US 8). Angesichts des vom Rechtsmittel selbst eingeräumten Umstands, dass der insultierte Beamte die Tritte spürte (S 401), wird auch nicht aus dem Gesetz abgeleitet, warum vier bis neun Angriffe gegen dessen Schienbein (US 10) einen „absolut untauglichen Versuch" darstellen sollten.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Über die - bloß angemeldete - Berufung des Betroffenen wird demnach das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden haben (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Über die - bloß angemeldete - Berufung des Betroffenen wird demnach das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).