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Entscheidung 14 Os 138/09i×

Entscheidung 14 Os 138/09i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os138/09i (14Os139/09m)

Entscheidungsdatum

17.11.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. November 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Rechtspraktikantin Dr. Walcher als Schriftführerin in der Strafsache gegen Richard M***** wegen Vergehen des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach Paragraph 153 c, Absatz eins und Absatz 2, StGB, AZ 514 Hv 19/09v des Landesgerichts Korneuburg, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 22. Juni 2009, GZ 514 Hv 19/09v-20, und einen Vorgang erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Michel, zu Recht erkannt:

Spruch

Es verletzen das Gesetz

1. das Unterbleiben der Zustellung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens an den Freigesprochenen zur Gegenäußerung binnen 14 Tagen in Paragraph 357, Absatz 2, erster Satz StPO;

2. der Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 22. Juni 2009, GZ 514 Hv 19/09v-20, in Paragraph 43, Absatz 4, StPO.

Dieser Beschluss wird aufgehoben und dem Landesgericht Korneuburg aufgetragen, nach Vorgehen gemäß Paragraph 357, Absatz 2, erster Satz StPO neuerlich über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu entscheiden.

Text

Gründe:

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 20. April 2009, GZ 514 Hv 19/09v-15, wurde Richard M***** - soweit hier wesentlich - von dem wider ihn erhobenen Vorwurf, er habe von Jänner bis Oktober 2007 in H***** als Geschäftsführer der Ö***** GmbH Beiträge zur Sozialversicherung von Dienstnehmern des Unternehmens der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse als berechtigtem Versicherungsträger in Höhe von 6.070,51 Euro vorenthalten, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen, weil er sich in der Hauptverhandlung zur Nachentrichtung der ausstehenden Beiträge binnen bestimmter Zeit verpflichtet hatte (Paragraph 153 c, Absatz 3, Ziffer 2, StGB; ON 15 in Verbindung mit ON 15a S 6, 10 f).

Aufgrund einer Mitteilung des Sozialversicherungsträgers über die Nichteinhaltung der Ratenvereinbarung (ON 19) stellte die Staatsanwaltschaft am 18. Juni 2009 beim Landesgericht Korneuburg den Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens wegen der vom Freispruch umfassten Handlungen (ON 1 S 4; Paragraphen 352, Absatz eins, Ziffer 2, 355, StPO in Verbindung mit Paragraph 153 c, Absatz 4, StGB).

Mit rechtskräftigem Beschluss vom 22. Juni 2009 gab der im Hauptverfahren als Erkenntnisrichter tätig gewesene Einzelrichter des Landesgerichts Korneuburg diesem Antrag statt (ON 20), ohne dem Freigesprochenen zuvor Gelegenheit zur Äußerung gegeben zu haben.

Rechtliche Beurteilung

Wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, steht diese Vorgangsweise mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Nach Paragraph 357, Absatz 2, erster Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 490, StPO hat das Landesgericht den Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens dem Gegner des Antragstellers mit der Belehrung zuzustellen, dass er seine Gegenäußerung binnen 14 Tagen überreichen könne, was gegenständlich unterblieb.

Gemäß Paragraph 43, Absatz 4, StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme ausgeschlossen, wenn er - wie hier als Erkenntnisrichter - im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist.

Da die Gesetzesverletzungen geeignet sind, zum Nachteil des Freigesprochenen zu wirken, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, deren Feststellung mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).

Anmerkung

E92819 14Os138.09i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0140OS00138.09I.1117.000

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2010

Dokumentnummer

JJT_20091117_OGH0002_0140OS00138_09I0000_000