Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Entgegen den Einwänden der Mängelrüge sind die damit bekämpften Feststellungen, wonach den verfahrensgegenständlichen vier Rechnungen, die der Angeklagte zur Täuschung deren Verfügungsberechtigter bei der S***** AB einreichte, tatsächlich keine Forderungen der R***** GmbH gegenüber der B***** GmbH zugrunde lagen, und dem Angeklagten klar war, dass die damit fakturierten 31 Stück Wassermengensysteme vereinbarungsgemäß nicht dem letztgenannten Unternehmen, sondern nach dem Zusammenbau der dafür erforderlichen Teile durch Günther Si***** den jeweiligen Endkunden (den Käufern der fertigen Wassermengensysteme) zu verrechnen waren, Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber der R***** GmbH daher nicht entstehen sollten (US 2 f), weder unvollständig (Z 5 zweiter Fall), noch offenbar unzureichend (Z 5 vierter Fall) oder aktenwidrig (Z 5 fünfter Fall) begründet.Entgegen den Einwänden der Mängelrüge sind die damit bekämpften Feststellungen, wonach den verfahrensgegenständlichen vier Rechnungen, die der Angeklagte zur Täuschung deren Verfügungsberechtigter bei der S***** Ausschussbericht einreichte, tatsächlich keine Forderungen der R***** GmbH gegenüber der B***** GmbH zugrunde lagen, und dem Angeklagten klar war, dass die damit fakturierten 31 Stück Wassermengensysteme vereinbarungsgemäß nicht dem letztgenannten Unternehmen, sondern nach dem Zusammenbau der dafür erforderlichen Teile durch Günther Si***** den jeweiligen Endkunden (den Käufern der fertigen Wassermengensysteme) zu verrechnen waren, Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber der R***** GmbH daher nicht entstehen sollten (US 2 f), weder unvollständig (Ziffer 5, zweiter Fall), noch offenbar unzureichend (Ziffer 5, vierter Fall) oder aktenwidrig (Ziffer 5, fünfter Fall) begründet.
Das Erstgericht stützte diese Konstatierungen
– unter ausführlicher Erörterung der leugnenden Verantwortung des Angeklagten – auf eine Reihe von Verfahrensergebnissen und Indizien (etwa aktenkundige Urkunden, die Zahlungsschwierigkeiten der R***** GmbH und das Nachtatverhalten des Beschwerdeführers), vor allem aber auf die als verlässlich beurteilten Angaben des Geschäftsführers der B***** GmbH, Günther L*****, sowie auch auf jene des Zeugen Günther Si*****, dem es allerdings – aufgrund seines Naheverhältnisses zum Angeklagten und dem aus seinem Aussageverhalten erkennbaren Bestreben, diesem „zu einer besseren Position zu verhelfen“ – nur eingeschränkte Glaubwürdigkeit zubilligte (US 3 ff).Das Erstgericht stützte diese Konstatierungen, – unter ausführlicher Erörterung der leugnenden Verantwortung des Angeklagten – auf eine Reihe von Verfahrensergebnissen und Indizien (etwa aktenkundige Urkunden, die Zahlungsschwierigkeiten der R***** GmbH und das Nachtatverhalten des Beschwerdeführers), vor allem aber auf die als verlässlich beurteilten Angaben des Geschäftsführers der B***** GmbH, Günther L*****, sowie auch auf jene des Zeugen Günther Si*****, dem es allerdings – aufgrund seines Naheverhältnisses zum Angeklagten und dem aus seinem Aussageverhalten erkennbaren Bestreben, diesem „zu einer besseren Position zu verhelfen“ – nur eingeschränkte Glaubwürdigkeit zubilligte (US 3 ff).
Sich mit allen – von der Beschwerde relevierten – Details der Aussagen dieser beiden Zeugen auseinanderzusetzen, waren die Tatrichter, dem Gebot der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend, nicht gehalten (RIS-Justiz RS0106295 und RS0106642).Sich mit allen – von der Beschwerde relevierten – Details der Aussagen dieser beiden Zeugen auseinanderzusetzen, waren die Tatrichter, dem Gebot der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) folgend, nicht gehalten (RIS-Justiz RS0106295 und RS0106642).
Im Übrigen gingen sie – den als übergangen reklamierten Bekundungen des Zeugen Si***** entsprechend – ohnehin davon aus, dass die für den Aufbau der in Rede stehenden Wassermengensysteme notwendigen Teile an diesen geliefert wurden (US 2, 4), erschlossen allerdings aus seinen weiteren – entgegen dem Beschwerdestandpunkt nicht aktenwidrig (Z 5 fünfter Fall) referierten – Angaben, dass er die entsprechende Bestellung nicht im Namen (und auf Rechnung) der B***** GmbH vornahm, die fertigen Systeme vielmehr vereinbarungsgemäß nach dem Zusammenbau durch den Genannten von der R***** GmbH wieder abgeholt oder (in deren Auftrag) von der B***** GmbH direkt dem jeweiligen Endkunden geliefert und dort aufgebaut werden sollten (erneut US 2 und 4 iVm ON 30 S 2 ff).Im Übrigen gingen sie – den als übergangen reklamierten Bekundungen des Zeugen Si***** entsprechend – ohnehin davon aus, dass die für den Aufbau der in Rede stehenden Wassermengensysteme notwendigen Teile an diesen geliefert wurden (US 2, 4), erschlossen allerdings aus seinen weiteren – entgegen dem Beschwerdestandpunkt nicht aktenwidrig (Ziffer 5, fünfter Fall) referierten – Angaben, dass er die entsprechende Bestellung nicht im Namen (und auf Rechnung) der B***** GmbH vornahm, die fertigen Systeme vielmehr vereinbarungsgemäß nach dem Zusammenbau durch den Genannten von der R***** GmbH wieder abgeholt oder (in deren Auftrag) von der B***** GmbH direkt dem jeweiligen Endkunden geliefert und dort aufgebaut werden sollten (erneut US 2 und 4 in Verbindung mit ON 30 S 2 ff).
Damit lag auch der behauptete erörterungsbedürftige Widerspruch zur Aussage des Zeugen L*****, nach der Si***** als seine „rechte Hand“ grundsätzlich bevollmächtigt gewesen wäre, Bestellungen im Namen und auf Rechnung der B***** GmbH zu tätigen, nicht vor.
Mit Blick auf die – den Feststellungen zugrunde gelegten – übereinstimmenden Bekundungen der beiden Genannten zu den generellen Vereinbarungen über die Rechnungslegung (an den jeweiligen Endabnehmer) und zu den diesbezüglichen Gepflogenheiten in der Vergangenheit (vgl erneut US 4) gilt Gleiches für die Aussage des Zeugen Si*****, wonach im konkreten Fall keine gesonderten Gespräche hinsichtlich einer (davon abweichenden) Verrechnung geführt wurden.Mit Blick auf die – den Feststellungen zugrunde gelegten – übereinstimmenden Bekundungen der beiden Genannten zu den generellen Vereinbarungen über die Rechnungslegung (an den jeweiligen Endabnehmer) und zu den diesbezüglichen Gepflogenheiten in der Vergangenheit vergleiche erneut US 4) gilt Gleiches für die Aussage des Zeugen Si*****, wonach im konkreten Fall keine gesonderten Gespräche hinsichtlich einer (davon abweichenden) Verrechnung geführt wurden.
Dass eine Direktverrechnung an den Endabnehmer der fertigen Wassermengensysteme erst nach der verfahrensgegenständlichen Rechnungslegung an die B***** GmbH eigenmächtig von deren Geschäftsführer L***** beschlossen worden wäre, hat das Erstgericht – gestützt auf dessen Aussage – ausdrücklich verneint (US 5). Gegenteiliges wurde – entgegen dem auf eigenständiger Interpretation dessen Angaben basierenden Beschwerdestandpunkt – vom Zeugen Si***** gar nicht behauptet (erneut ON 30 S 2 ff), womit auch insoweit unter dem Aspekt von Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) keine Verpflichtung zu einer Auseinandersetzung mit den im Rechtsmittel hervorgehobenen Aussagepassagen bestand.Dass eine Direktverrechnung an den Endabnehmer der fertigen Wassermengensysteme erst nach der verfahrensgegenständlichen Rechnungslegung an die B***** GmbH eigenmächtig von deren Geschäftsführer L***** beschlossen worden wäre, hat das Erstgericht – gestützt auf dessen Aussage – ausdrücklich verneint (US 5). Gegenteiliges wurde – entgegen dem auf eigenständiger Interpretation dessen Angaben basierenden Beschwerdestandpunkt – vom Zeugen Si***** gar nicht behauptet (erneut ON 30 S 2 ff), womit auch insoweit unter dem Aspekt von Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) keine Verpflichtung zu einer Auseinandersetzung mit den im Rechtsmittel hervorgehobenen Aussagepassagen bestand.
Die Ableitung der kritisierten Konstatierungen aus den oben angeführten Verfahrensergebnissen sowie – in subjektiver Hinsicht zudem – aus dem äußeren Täterverhalten und allgemeiner Lebenserfahrung entspricht sowohl den Kriterien logischen Denkens als auch grundlegenden Erfahrungssätzen und begegnet demnach unter dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) keinen Bedenken (RIS-Justiz RS0099413).Die Ableitung der kritisierten Konstatierungen aus den oben angeführten Verfahrensergebnissen sowie – in subjektiver Hinsicht zudem – aus dem äußeren Täterverhalten und allgemeiner Lebenserfahrung entspricht sowohl den Kriterien logischen Denkens als auch grundlegenden Erfahrungssätzen und begegnet demnach unter dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit (Ziffer 5, vierter Fall) keinen Bedenken (RIS-Justiz RS0099413).
Indem die Rüge die Zeugenaussagen eigener Interpretation und Würdigung unterzieht, auf dieser Basis
– anders als das Erstgericht – zum Schluss kommt, zwischen der R***** GmbH und der B***** GmbH seien in Bezug auf die gelieferten Teile der Wassermengensysteme Kaufverträge abgeschlossen worden, ohne dass insoweit Unentgeltlichkeit vereinbart gewesen wäre, daraus unter Berufung auf die einschlägigen zivilrechtlichen Bestimmungen (§§ 1053 ff, 1152 ABGB) das tatsächliche Bestehen der an die S***** AB verkauften und abgetretenen Forderungen ableitet und das Vorliegen der subjektiven Tatseite bestreitet, erschöpft sie sich in unzulässiger Beweiswürdígungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.Indem die Rüge die Zeugenaussagen eigener Interpretation und Würdigung unterzieht, auf dieser Basis, – anders als das Erstgericht – zum Schluss kommt, zwischen der R***** GmbH und der B***** GmbH seien in Bezug auf die gelieferten Teile der Wassermengensysteme Kaufverträge abgeschlossen worden, ohne dass insoweit Unentgeltlichkeit vereinbart gewesen wäre, daraus unter Berufung auf die einschlägigen zivilrechtlichen Bestimmungen (Paragraphen 1053, ff, 1152 ABGB) das tatsächliche Bestehen der an die S***** Ausschussbericht verkauften und abgetretenen Forderungen ableitet und das Vorliegen der subjektiven Tatseite bestreitet, erschöpft sie sich in unzulässiger Beweiswürdígungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Soweit die Tatsachenrüge (Z 5a) einleitend „die Ausführungen zu § 281 Abs 1 Z 5 StPO vollinhaltlich auch zum Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 5a StPO“ erhebt, lässt sie den wesensmäßigen Unterschied der einzelnen Nichtigkeitsgründe außer Acht (RIS-Justiz RS0115902).Soweit die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) einleitend „die Ausführungen zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO vollinhaltlich auch zum Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO“ erhebt, lässt sie den wesensmäßigen Unterschied der einzelnen Nichtigkeitsgründe außer Acht (RIS-Justiz RS0115902).
Mit der Wiederholung des Vorbringens der Mängelrüge und dem Verweis auf die – von den Tatrichtern als unglaubwürdig und widerlegt erachtete – Verantwortung des Angeklagten vermag sie keine sich
aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu wecken (RIS-Justiz RS0099674).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) argumentiert nicht auf Grundlage des Urteilssachverhalts, sondern auf den urteilsfremden Prämissen der Mängel- und Tatsachenrüge und verfehlt solcherart den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) argumentiert nicht auf Grundlage des Urteilssachverhalts, sondern auf den urteilsfremden Prämissen der Mängel- und Tatsachenrüge und verfehlt solcherart den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.