Unberechtigt ist die Beschwerde gegen den Schuldspruch wegen des Grundtatbestandes. Dem Beschwerdevorbringen (Z 5) zuwider hat das Erstgericht den Erpressungsvorsatz des Angeklagten mit dem Hinweis auf den eindeutigen (und von ihm anerkannten) Wortlaut der fernmündlichen Drohung zureichend begründet und es darnach mit Recht abgelehnt, den Telefonanruf im Sinne seiner Verantwortung bloß als eine an Erich P***** gerichtete Einladung zu einem "unbeschwerten" Gespräch über die freiwillige Gewährung eines finanziellen Beitrages zum Unterhalt der vom Angeklagten versorgten Kinder des inhaftierten Franz L***** zu verstehen (US 6/7). Die Feststellung hinwieder, daß der Angeklagte von zweifelhaften Geschäften des Erich P***** mit Franz L***** und damit von einem für einen ernstzunehmenden Erpressungsversuch geeigneten Anhaltspunkt Kenntnis haben konnte, hat der Schöffensenat gleichfalls mängelfrei damit begründet, daß der Angeklagte jedenfalls während eines maßgeblichen Zeitraumes über seine beiden Töchter enge persönliche Beziehungen sowohl zu Franz L***** als auch zu Erich P***** unterhalten hat (US 7).Unberechtigt ist die Beschwerde gegen den Schuldspruch wegen des Grundtatbestandes. Dem Beschwerdevorbringen (Ziffer 5,) zuwider hat das Erstgericht den Erpressungsvorsatz des Angeklagten mit dem Hinweis auf den eindeutigen (und von ihm anerkannten) Wortlaut der fernmündlichen Drohung zureichend begründet und es darnach mit Recht abgelehnt, den Telefonanruf im Sinne seiner Verantwortung bloß als eine an Erich P***** gerichtete Einladung zu einem "unbeschwerten" Gespräch über die freiwillige Gewährung eines finanziellen Beitrages zum Unterhalt der vom Angeklagten versorgten Kinder des inhaftierten Franz L***** zu verstehen (US 6/7). Die Feststellung hinwieder, daß der Angeklagte von zweifelhaften Geschäften des Erich P***** mit Franz L***** und damit von einem für einen ernstzunehmenden Erpressungsversuch geeigneten Anhaltspunkt Kenntnis haben konnte, hat der Schöffensenat gleichfalls mängelfrei damit begründet, daß der Angeklagte jedenfalls während eines maßgeblichen Zeitraumes über seine beiden Töchter enge persönliche Beziehungen sowohl zu Franz L***** als auch zu Erich P***** unterhalten hat (US 7).
Entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen (Z 5 a) ergeben sich gegen diese entscheidenden Tatsachenfeststellungen aus den Akten keine erheblichen Bedenken.Entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen (Ziffer 5, a) ergeben sich gegen diese entscheidenden Tatsachenfeststellungen aus den Akten keine erheblichen Bedenken.
Inwiefern vom Erstgericht durch den Ausspruch über die Frage, ob die dem Angeklagten zur Last fallende Tat eine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründe, ein Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet worden sei (Z 9 lit. a), kann den Beschwerdeausführungen nicht mit der gebotenen Deutlichkeit und Bestimmtheit (§ 285 a Z 2 StPO) entnommen werden. In diesem Punkte fehlt es daher an einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes.Inwiefern vom Erstgericht durch den Ausspruch über die Frage, ob die dem Angeklagten zur Last fallende Tat eine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründe, ein Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet worden sei (Ziffer 9, Litera a,), kann den Beschwerdeausführungen nicht mit der gebotenen Deutlichkeit und Bestimmtheit (Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO) entnommen werden. In diesem Punkte fehlt es daher an einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes.
Im bisher erörterten Umfang war daher die Nichtigkeitsbeschwerde zum Teil als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, im übrigen aber als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Im bisher erörterten Umfang war daher die Nichtigkeitsbeschwerde zum Teil als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, im übrigen aber als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Berechtigung kommt der Beschwerde allerdings insoweit zu, als sie Feststellungsmängel in Ansehung des Qualifikationstatbestandes nach § 145 Abs. 1 Z 1 letzter Fall StGB rügt (Z 10). Mit der Vernichtung der gesellschaftlichen Stellung droht, wer ankündigt, Ansehen und Ruf, die eine Person in ihrer sozialen Umwelt genießt, zu zerstören (Schwaighofer im WK § 106 Rz 8). Bei dieser Qualifikation handelt es sich - gleichwie bei jener, die durch die Drohung mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz begründet wird - um eine weit gefaßte Generalklausel, deren Heranziehung im Einzelfall konkrete Tatsachenfeststellungen in objektiver und subjektiver Beziehung voraussetzt (EvBl. 1990/106, 1983/9; vgl. Kienapfel BT I3 § 106 RN 5; BT II2 § 145 RN 5).Berechtigung kommt der Beschwerde allerdings insoweit zu, als sie Feststellungsmängel in Ansehung des Qualifikationstatbestandes nach Paragraph 145, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Fall StGB rügt (Ziffer 10,). Mit der Vernichtung der gesellschaftlichen Stellung droht, wer ankündigt, Ansehen und Ruf, die eine Person in ihrer sozialen Umwelt genießt, zu zerstören (Schwaighofer im WK Paragraph 106, Rz 8). Bei dieser Qualifikation handelt es sich - gleichwie bei jener, die durch die Drohung mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz begründet wird - um eine weit gefaßte Generalklausel, deren Heranziehung im Einzelfall konkrete Tatsachenfeststellungen in objektiver und subjektiver Beziehung voraussetzt (EvBl. 1990/106, 1983/9; vergleiche Kienapfel BT I3 Paragraph 106, RN 5; BT II2 Paragraph 145, RN 5).
Derartige spezifische Konstatierungen fehlen aber im angefochtenen Urteil. Gewiß kann die Ankündigung einer - wenn auch unbegründeten (RZ 1989/11, SSt. 55/3) - Strafanzeige wegen eines schweren Vermögensdeliktes über die damit regelmäßig verbundene Verletzung an Ehre, allenfalls auch an Vermögen und Freiheit hinaus objektiv geeignet sein, dem Bedrohten auch die Besorgnis einer Vernichtung seiner gesellschaftlichen Stellung einzuflößen. Ob dies tatsächlich der Fall ist, oder ob bloß eine mehr oder weniger empfindliche Beeinträchtigung des sozialen Image zu besorgen ist, wird aber nur nach einer mit Rücksicht auf die Verhältnisse (§ 74 Z 5 StGB) vorgenommenen individuellen Prüfung zu beantworten sein, die im vorliegenden Fall weder in objektiver noch in subjektiver Beziehung in rechtlich einwandfreier Weise vorgenommen worden ist.Derartige spezifische Konstatierungen fehlen aber im angefochtenen Urteil. Gewiß kann die Ankündigung einer - wenn auch unbegründeten (RZ 1989/11, SSt. 55/3) - Strafanzeige wegen eines schweren Vermögensdeliktes über die damit regelmäßig verbundene Verletzung an Ehre, allenfalls auch an Vermögen und Freiheit hinaus objektiv geeignet sein, dem Bedrohten auch die Besorgnis einer Vernichtung seiner gesellschaftlichen Stellung einzuflößen. Ob dies tatsächlich der Fall ist, oder ob bloß eine mehr oder weniger empfindliche Beeinträchtigung des sozialen Image zu besorgen ist, wird aber nur nach einer mit Rücksicht auf die Verhältnisse (Paragraph 74, Ziffer 5, StGB) vorgenommenen individuellen Prüfung zu beantworten sein, die im vorliegenden Fall weder in objektiver noch in subjektiver Beziehung in rechtlich einwandfreier Weise vorgenommen worden ist.
In diesem Umfang ist daher die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung unvermeidlich (§ 285 e StPO).In diesem Umfang ist daher die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung unvermeidlich (Paragraph 285, e StPO).
Dabei wird insbesondere auch zu beachten sein, daß Erich P***** im Zusammenhang mit seinen geschäftlichen Verbindungen zu Franz L***** bereits einmal in strafrechtliche Untersuchung gezogen worden und längere Zeit in Haft gewesen ist. Daraus könnten einerseits empirisch fundierte Rückschlüsse hinsichtlich der zu erwartenden konkreten Auswirkungen einer neuerlichen Strafanzeige auf die gesellschaftliche Stellung des Erich P***** gezogen werden (vgl. S 167 und 169); andererseits wird dieser Umstand aber auch Erörterungen darüber erforderlich machen, ob zur Tatzeit das Sozialprestige des Genannten bereits in dem Maße wiederhergestellt war, daß von einer eines qualifizierten strafrechtlichen Schutzes bedürftigen Wertschätzung und Achtung seiner Person in den Augen der hiefür maßgebenden Umwelt gesprochen werden konnte. Schließlich wird auch darauf Bedacht zu nehmen sein, ob in Abweichung von der rechtlichen Beurteilung in der Anklageschrift (§ 262 StPO) die Erpressung nicht infolge einer auf die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz abzielenden Drohung qualifiziert gewesen sein könnte (§ 145 Abs. 1 Z 1 vorletzter Fall StGB).Dabei wird insbesondere auch zu beachten sein, daß Erich P***** im Zusammenhang mit seinen geschäftlichen Verbindungen zu Franz L***** bereits einmal in strafrechtliche Untersuchung gezogen worden und längere Zeit in Haft gewesen ist. Daraus könnten einerseits empirisch fundierte Rückschlüsse hinsichtlich der zu erwartenden konkreten Auswirkungen einer neuerlichen Strafanzeige auf die gesellschaftliche Stellung des Erich P***** gezogen werden vergleiche S 167 und 169); andererseits wird dieser Umstand aber auch Erörterungen darüber erforderlich machen, ob zur Tatzeit das Sozialprestige des Genannten bereits in dem Maße wiederhergestellt war, daß von einer eines qualifizierten strafrechtlichen Schutzes bedürftigen Wertschätzung und Achtung seiner Person in den Augen der hiefür maßgebenden Umwelt gesprochen werden konnte. Schließlich wird auch darauf Bedacht zu nehmen sein, ob in Abweichung von der rechtlichen Beurteilung in der Anklageschrift (Paragraph 262, StPO) die Erpressung nicht infolge einer auf die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz abzielenden Drohung qualifiziert gewesen sein könnte (Paragraph 145, Absatz eins, Ziffer eins, vorletzter Fall StGB).
Die Aufhebung des Qualifikationsausspruches bedingte auch die Beseitigung des Strafausspruches, weshalb sich ein Eingehen auf die dagegen gerichtete Strafbemessungsrüge (Z 11) und die Berufung erübrigte.Die Aufhebung des Qualifikationsausspruches bedingte auch die Beseitigung des Strafausspruches, weshalb sich ein Eingehen auf die dagegen gerichtete Strafbemessungsrüge (Ziffer 11,) und die Berufung erübrigte.