Zutreffend wendet der Beschwerdeführer die mangelhafte Begründung (Z 5) des Schuldspruchs wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch (1) ein. Denn das Schöffengericht ging bei der Ablehnung der leugnenden Verantwortung des Angeklagten, wonach der sichergestellte Staubsauger bereits bei seinem Einzug in der Wohnung war, aktenwidrig davon aus, daß der Zeuge Slobodan T***** (ausschließlich) aussagte, sicher zu wissen, daß dies nicht der Fall war, obwohl er im Anschluß an die zitierte Deposition einräumte, daß "vielleicht ... ein Stausauger in der Wohnung, möglicherweise im Kasten, dessen Türen er nicht aufgemacht habe, war (US 7, S 211/II)".Zutreffend wendet der Beschwerdeführer die mangelhafte Begründung (Ziffer 5,) des Schuldspruchs wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch (1) ein. Denn das Schöffengericht ging bei der Ablehnung der leugnenden Verantwortung des Angeklagten, wonach der sichergestellte Staubsauger bereits bei seinem Einzug in der Wohnung war, aktenwidrig davon aus, daß der Zeuge Slobodan T***** (ausschließlich) aussagte, sicher zu wissen, daß dies nicht der Fall war, obwohl er im Anschluß an die zitierte Deposition einräumte, daß "vielleicht ... ein Stausauger in der Wohnung, möglicherweise im Kasten, dessen Türen er nicht aufgemacht habe, war (US 7, S 211/II)".
Da sich sohin schon bei der nichtöffentlichen Beratung über die Nichtigkeitsbeschwerde zeigt, daß der aufgezeigte Begründungsmangel die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung wegen des Diebstahlsvorwurfs erfordert und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war - ohne daß es einer Erörterung des weiteren diesbezüglichen Beschwerdevorbringens bedurfte - spruchgemäß mit partieller Urteilsaufhebung und Anordnung einer entsprechenden Verfahrenserneuerung vorzugehen (§ 285 e StPO).Da sich sohin schon bei der nichtöffentlichen Beratung über die Nichtigkeitsbeschwerde zeigt, daß der aufgezeigte Begründungsmangel die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung wegen des Diebstahlsvorwurfs erfordert und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war - ohne daß es einer Erörterung des weiteren diesbezüglichen Beschwerdevorbringens bedurfte - spruchgemäß mit partieller Urteilsaufhebung und Anordnung einer entsprechenden Verfahrenserneuerung vorzugehen (Paragraph 285, e StPO).
Hingegen verfehlt die gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt (2) erhobene Rechtsrüge (Z 9 lit a) den Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozeßordnungsgemäße Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes, indem sie die - mängelfrei begründeten - Konstatierungen zum Vorsatz, den Beamten an der Amtshandlung zu hindern (US 6), nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung kritisiert.Hingegen verfehlt die gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt (2) erhobene Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) den Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozeßordnungsgemäße Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes, indem sie die - mängelfrei begründeten - Konstatierungen zum Vorsatz, den Beamten an der Amtshandlung zu hindern (US 6), nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung kritisiert.
Die insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher - gleichfalls schon in nichtöffentlicher Beratung - sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).Die insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher - gleichfalls schon in nichtöffentlicher Beratung - sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).
Durch die Mitaufhebung des Strafausspruches sind die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegenstandslos geworden.
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.