Die Staatsanwaltschaft, deren Anklage auf einen Schuldspruch wegen des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 StGB gerichtet war, weil sie von einer mit den Drohungen verknüpften Forderung von Schutzgeldzahlungen von zunächst 50.000 EUR und zuletzt von 35.000 EUR ausgegangen war (ON 27), bekämpft das Urteil mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt. Der Mängelrüge (Z 5) zuwider beruht die Urteilsaussage, es könne nicht festgestellt werden, "dass der Angeklagte auch mit dem Vorsatz handelte, sich durch das Verhalten des Genötigten, nämlich eine Geldzahlung durch den Zeugen Z*****, unrechtmäßig zu bereichern, wobei er zu diesem Zweck die gefährliche Drohung mit dem Tod gebrauchte und ihn also zu einer Handlung zu nötigen versuchte", die Z***** um die entsprechenden Geldbeträge schädigen sollte (US 8 f), keineswegs ausschließlich auf der (ein Schädigungs- und Bereicherungsvorhaben) leugnenden Verantwortung des Angeklagten. Ebensowenig trifft es zu, dass sich das Erstgericht insoweit auf die bloße Erwähnung der (nach Ansicht der Staatsanwaltschaft) den Angaben des Angeklagten "entgegenstehenden, auf erpresserisches Verhalten zwanglos hindeutenden objektiven Beweisergebnisse" und auf die Erklärung, dass sie nicht geeignet gewesen seien, Yanle C***** anklagegemäß zu überführen, beschränkt hätte. Vielmehr hat sich das Schöffengericht ausführlich mit den angesprochenen Tatkomponenten befasst und ohne Verstoß gegen Denkgesetze dargelegt, weshalb es zu den (allerdings zu Unrecht) kritisierten Urteilsannahmen zur inneren Tatseite gelangte (US 11 bis 15).Die Staatsanwaltschaft, deren Anklage auf einen Schuldspruch wegen des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins, StGB gerichtet war, weil sie von einer mit den Drohungen verknüpften Forderung von Schutzgeldzahlungen von zunächst 50.000 EUR und zuletzt von 35.000 EUR ausgegangen war (ON 27), bekämpft das Urteil mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt. Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider beruht die Urteilsaussage, es könne nicht festgestellt werden, "dass der Angeklagte auch mit dem Vorsatz handelte, sich durch das Verhalten des Genötigten, nämlich eine Geldzahlung durch den Zeugen Z*****, unrechtmäßig zu bereichern, wobei er zu diesem Zweck die gefährliche Drohung mit dem Tod gebrauchte und ihn also zu einer Handlung zu nötigen versuchte", die Z***** um die entsprechenden Geldbeträge schädigen sollte (US 8 f), keineswegs ausschließlich auf der (ein Schädigungs- und Bereicherungsvorhaben) leugnenden Verantwortung des Angeklagten. Ebensowenig trifft es zu, dass sich das Erstgericht insoweit auf die bloße Erwähnung der (nach Ansicht der Staatsanwaltschaft) den Angaben des Angeklagten "entgegenstehenden, auf erpresserisches Verhalten zwanglos hindeutenden objektiven Beweisergebnisse" und auf die Erklärung, dass sie nicht geeignet gewesen seien, Yanle C***** anklagegemäß zu überführen, beschränkt hätte. Vielmehr hat sich das Schöffengericht ausführlich mit den angesprochenen Tatkomponenten befasst und ohne Verstoß gegen Denkgesetze dargelegt, weshalb es zu den (allerdings zu Unrecht) kritisierten Urteilsannahmen zur inneren Tatseite gelangte (US 11 bis 15).
Dass nach Lage des Falls auch eine Würdigung des hier vollständig erörterten Beweismaterials in Richtung anklagekonformer Lösung durchaus denkbar gewesen wäre, ist im kollegialgerichtlichen Verfahren einer Anfechtung durch den Ankläger entzogen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 421).Dass nach Lage des Falls auch eine Würdigung des hier vollständig erörterten Beweismaterials in Richtung anklagekonformer Lösung durchaus denkbar gewesen wäre, ist im kollegialgerichtlichen Verfahren einer Anfechtung durch den Ankläger entzogen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 421).
Die einen Schuldspruch wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10) hinwieder beruht prozessordnungswidrig auf der urteilsfremden Annahme eines Vorhabens des Angeklagten, mit seinen (rechtlich als qualifizierte gefährliche Drohung beurteilten) Äußerungen das Opfer dazu zu bringen, unter Mitnahme eines Geldbetrages von (zuletzt) 35.000 EUR mit dem Auto zur U-Bahn-Station Heiligenstadt zu fahren und dort auf ihn zu warten (vgl jedoch US 7 f).Die einen Schuldspruch wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) hinwieder beruht prozessordnungswidrig auf der urteilsfremden Annahme eines Vorhabens des Angeklagten, mit seinen (rechtlich als qualifizierte gefährliche Drohung beurteilten) Äußerungen das Opfer dazu zu bringen, unter Mitnahme eines Geldbetrages von (zuletzt) 35.000 EUR mit dem Auto zur U-Bahn-Station Heiligenstadt zu fahren und dort auf ihn zu warten vergleiche jedoch US 7 f).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1 u 2, 285a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, u 2, 285a Ziffer 2, StPO).