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Entscheidung 14 Os 139/02×

Entscheidung 14 Os 139/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os139/02

Entscheidungsdatum

11.02.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Februar 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zucker als Schriftführer, in der Strafsache gegen Yanle C***** wegen des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5. August 2002, GZ 091 Hv 66/02w-42, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Yanle C***** (abweichend von der wider ihn erhobenen Anklage nur) des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, (Absatz eins, und) Absatz 2, StGB schuldig erkannt, weil er zwischen 8. und 10. Mai 2002 in Wien Jian Hong Z***** in mehreren Telefonanrufen durch die Äußerung: "Du willst nur Geld haben, aber nicht mehr leben", die Frage, wieviel Geld ihm sein Leben wert wäre, sowie die Ankündigung, er und seine Familie würden umgebracht werden, mit einer Verletzung am Vermögen und mit dem Tod gefährlich bedroht hat, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Rechtliche Beurteilung

Die Staatsanwaltschaft, deren Anklage auf einen Schuldspruch wegen des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins, StGB gerichtet war, weil sie von einer mit den Drohungen verknüpften Forderung von Schutzgeldzahlungen von zunächst 50.000 EUR und zuletzt von 35.000 EUR ausgegangen war (ON 27), bekämpft das Urteil mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt. Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider beruht die Urteilsaussage, es könne nicht festgestellt werden, "dass der Angeklagte auch mit dem Vorsatz handelte, sich durch das Verhalten des Genötigten, nämlich eine Geldzahlung durch den Zeugen Z*****, unrechtmäßig zu bereichern, wobei er zu diesem Zweck die gefährliche Drohung mit dem Tod gebrauchte und ihn also zu einer Handlung zu nötigen versuchte", die Z***** um die entsprechenden Geldbeträge schädigen sollte (US 8 f), keineswegs ausschließlich auf der (ein Schädigungs- und Bereicherungsvorhaben) leugnenden Verantwortung des Angeklagten. Ebensowenig trifft es zu, dass sich das Erstgericht insoweit auf die bloße Erwähnung der (nach Ansicht der Staatsanwaltschaft) den Angaben des Angeklagten "entgegenstehenden, auf erpresserisches Verhalten zwanglos hindeutenden objektiven Beweisergebnisse" und auf die Erklärung, dass sie nicht geeignet gewesen seien, Yanle C***** anklagegemäß zu überführen, beschränkt hätte. Vielmehr hat sich das Schöffengericht ausführlich mit den angesprochenen Tatkomponenten befasst und ohne Verstoß gegen Denkgesetze dargelegt, weshalb es zu den (allerdings zu Unrecht) kritisierten Urteilsannahmen zur inneren Tatseite gelangte (US 11 bis 15).

Dass nach Lage des Falls auch eine Würdigung des hier vollständig erörterten Beweismaterials in Richtung anklagekonformer Lösung durchaus denkbar gewesen wäre, ist im kollegialgerichtlichen Verfahren einer Anfechtung durch den Ankläger entzogen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 421).

Die einen Schuldspruch wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) hinwieder beruht prozessordnungswidrig auf der urteilsfremden Annahme eines Vorhabens des Angeklagten, mit seinen (rechtlich als qualifizierte gefährliche Drohung beurteilten) Äußerungen das Opfer dazu zu bringen, unter Mitnahme eines Geldbetrages von (zuletzt) 35.000 EUR mit dem Auto zur U-Bahn-Station Heiligenstadt zu fahren und dort auf ihn zu warten vergleiche jedoch US 7 f).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, u 2, 285a Ziffer 2, StPO).

Anmerkung

E68460 14Os139.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0140OS00139.02.0211.000

Dokumentnummer

JJT_20030211_OGH0002_0140OS00139_0200000_000