Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist teilweise im Recht.Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist teilweise im Recht.
Soweit die Mängelrüge (Z 5) die Unvollständigkeit der Urteilsgründe behauptet, legt sie nicht dar (§ 285a Z 2 StPO), welches einen entscheidenden Tatumstand betreffende Beweisergebnis im Urteil übergangen worden wäre.Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5,) die Unvollständigkeit der Urteilsgründe behauptet, legt sie nicht dar (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO), welches einen entscheidenden Tatumstand betreffende Beweisergebnis im Urteil übergangen worden wäre.
Die Verantwortung des Angeklagten, wonach er bloß unwissender Fahrer war, haben die Tatrichter unter Hinweis (ua) auf sein Wissen, „dass zumindest Zoltan C***** (einschlägig) vorbestraft ist" und er selbst „nahezu einen Monatsgehalt für seine Dienste als Fahrer" erhielt (US 4), logisch und empirisch einwandfrei abgelehnt.
Die Rechtsmittelausführungen, wonach aus der Einlassung des Angeklagten auch andere, für ihn günstigere Schlüsse möglich wären, bekämpfen bloß das Beweiswürdigungsermessen des Schöffengerichtes, ohne aber einen Begründungsmangel im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444 ff). Gegenstand einer Subsumtionsrüge (Z 10) ist ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts mit dem festgestellten Sachverhalt (Ratz aaO Rz 581).Die Rechtsmittelausführungen, wonach aus der Einlassung des Angeklagten auch andere, für ihn günstigere Schlüsse möglich wären, bekämpfen bloß das Beweiswürdigungsermessen des Schöffengerichtes, ohne aber einen Begründungsmangel im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 444 ff). Gegenstand einer Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) ist ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts mit dem festgestellten Sachverhalt (Ratz aaO Rz 581).
Die für die Gewerbsmäßigkeit erforderliche Absicht wurde nicht nur - wie selbst die Beschwerde zugesteht - festgestellt, sondern ihr entgegen auch mängelfrei (Z 5) begründet. Die auf wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen gerichtete Absicht stützten die Tatrichter nämlich nicht nur auf die Ausführung von zwei Einbruchsdiebstählen in einer Nacht, sondern auch auf die gezielte Auswahl der Einbruchsobjekte, in denen hochpreisige elektronische Geräte vorhanden waren (US 5).Die für die Gewerbsmäßigkeit erforderliche Absicht wurde nicht nur - wie selbst die Beschwerde zugesteht - festgestellt, sondern ihr entgegen auch mängelfrei (Ziffer 5,) begründet. Die auf wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen gerichtete Absicht stützten die Tatrichter nämlich nicht nur auf die Ausführung von zwei Einbruchsdiebstählen in einer Nacht, sondern auch auf die gezielte Auswahl der Einbruchsobjekte, in denen hochpreisige elektronische Geräte vorhanden waren (US 5).
Insoweit war die Nichtigkeitsbeschwerde zurückzuweisen. Berechtigung kommt ihr jedoch hinsichtlich der Einwände gegen die Annahme der Qualifikation nach § 130 zweiter Fall StGB zu. Für diese ist zunächst erforderlich, dass der Täter Mitglied in einer kriminellen Vereinigung (§ 278 StGB) ist. Zum zeitlichen Tatbestandserfordernis derselben wurde bloß konstatiert, dass sich die drei Täter „im Herbst 2004" zusammenschlossen und die Diebstähle in der Nacht vom 24. zum 25. November 2004 verübt wurden, womit nicht feststeht, ob der kriminelle Zusammenschluss auf längere Zeit angelegt war (vgl Steininger in WK² § 278a Rz 5; s auch Hinterhofer BT II4 § 278 Rz 5; Schmoller, Putzer-FS, 989 f: mehrere Monate). Es zeigt sich daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung, dass die Aufhebung des Urteils in Ansehung der Qualifikation nach § 130 zweiter Fall StGB und demgemäß auch im Strafausspruch und die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung im Umfang der Aufhebung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat (§ 285e StPO). Im Übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde gleichfalls in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf den kassatorischen Teil der Entscheidung zu verweisen.Insoweit war die Nichtigkeitsbeschwerde zurückzuweisen. Berechtigung kommt ihr jedoch hinsichtlich der Einwände gegen die Annahme der Qualifikation nach Paragraph 130, zweiter Fall StGB zu. Für diese ist zunächst erforderlich, dass der Täter Mitglied in einer kriminellen Vereinigung (Paragraph 278, StGB) ist. Zum zeitlichen Tatbestandserfordernis derselben wurde bloß konstatiert, dass sich die drei Täter „im Herbst 2004" zusammenschlossen und die Diebstähle in der Nacht vom 24. zum 25. November 2004 verübt wurden, womit nicht feststeht, ob der kriminelle Zusammenschluss auf längere Zeit angelegt war vergleiche Steininger in WK² Paragraph 278 a, Rz 5; s auch Hinterhofer BT II4 Paragraph 278, Rz 5; Schmoller, Putzer-FS, 989 f: mehrere Monate). Es zeigt sich daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung, dass die Aufhebung des Urteils in Ansehung der Qualifikation nach Paragraph 130, zweiter Fall StGB und demgemäß auch im Strafausspruch und die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung im Umfang der Aufhebung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat (Paragraph 285 e, StPO). Im Übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde gleichfalls in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf den kassatorischen Teil der Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.