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Entscheidung 14 Os 139/06g×

Entscheidung 14 Os 139/06g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os139/06g

Entscheidungsdatum

18.12.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Dezember 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Brandstetter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Umar S***** wegen Verbrechen der teils vollendeten, teils versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 201, Absatz eins und Absatz 3, dritter Fall aF, 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 42 Hv 67/02v des Landesgerichtes Linz, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Beschwerdegericht vom 13. November 2006, AZ 9 Bs 339/06a (= ON 171), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Linz einer Beschwerde des Verurteilten Umar S***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 5. Oktober 2006, GZ 42 Hv 67/02v-166, mit welchem sein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen worden war, nicht Folge.

Die vom Verurteilten dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen derartige Beschwerdeentscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz kein weiteres Rechtsmittel vorsieht (Paragraph 357, Absatz 3, StPO).

Anmerkung

E82837 14Os139.06g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0140OS00139.06G.1218.000

Dokumentnummer

JJT_20061218_OGH0002_0140OS00139_06G0000_000