Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 4 und 8 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Kadir D*****, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4 und 8 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Kadir D*****, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Gestützt auf § 345 Abs 1 Z 4 StPO bringt der Beschwerdeführer mit Blick auf den protokollierten zeitlichen Ablauf der Verhandlung eine fehlende Verlesung der an die Geschworenen gerichteten Fragen vor, weil nach der Beratung über die Fragestellung und dem Wiedererscheinen des Schwurgerichtshofs um 12:10 Uhr die Verhandlung unterbrochen und um 12:25 Uhr mit dem Plädoyers fortgesetzt wurde (S 55 in ON 79). Ungeachtet der Erklärung der Vorsitzenden, wonach die Verhandlungsunterbrechung bloß irrtümlich protokolliert, in dieser Zeit aber die Verlesung der Fragen vorgenommen wurde, geht die Beschwerde schon deswegen ins Leere, weil im Verhandlungsprotokoll jedenfalls festgehalten wurde, dass die Vorsitzende die an die Geschworenen zu richtenden Fragen verlesen hat. Ein Antrag auf Berichtigung dieses Protokolls wurde vom Nichtigkeitswerber nicht gestellt, sodass ausgehend von der inhaltlichen Richtigkeit der die wesentlichen Prozessabläufe widerspiegelnden Verhandlungsmitschrift ein mit Nichtigkeit bedrohter Verstoß gegen § 310 Abs 1 StPO nicht vorliegt.Gestützt auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4, StPO bringt der Beschwerdeführer mit Blick auf den protokollierten zeitlichen Ablauf der Verhandlung eine fehlende Verlesung der an die Geschworenen gerichteten Fragen vor, weil nach der Beratung über die Fragestellung und dem Wiedererscheinen des Schwurgerichtshofs um 12:10 Uhr die Verhandlung unterbrochen und um 12:25 Uhr mit dem Plädoyers fortgesetzt wurde (S 55 in ON 79). Ungeachtet der Erklärung der Vorsitzenden, wonach die Verhandlungsunterbrechung bloß irrtümlich protokolliert, in dieser Zeit aber die Verlesung der Fragen vorgenommen wurde, geht die Beschwerde schon deswegen ins Leere, weil im Verhandlungsprotokoll jedenfalls festgehalten wurde, dass die Vorsitzende die an die Geschworenen zu richtenden Fragen verlesen hat. Ein Antrag auf Berichtigung dieses Protokolls wurde vom Nichtigkeitswerber nicht gestellt, sodass ausgehend von der inhaltlichen Richtigkeit der die wesentlichen Prozessabläufe widerspiegelnden Verhandlungsmitschrift ein mit Nichtigkeit bedrohter Verstoß gegen Paragraph 310, Absatz eins, StPO nicht vorliegt.
Die Instruktionsrüge (Z 8) behauptet eine unzureichende Belehrung der Laienrichter dahingehend, dass sich der Vorsatz des Täters auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale erstrecken muss. Abgesehen davon, dass die vorliegende Instruktion die Notwendigkeit eines auf Bereicherung und Einsatz der Waffe notwendigen Vorsatzes ausdrücklich erläutert (S 6 und 7 der Rechtsbelehrung), wird auch bei der Darstellung des bedingten Vorsatzes (S 2 der Rechtsbelehrung), bei der Abgrenzung vom bedingten Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit (S 2 der Rechtsbelehrung) sowie bei der Unterscheidung von unmittelbarer Täterschaft und Mittäterschaft (S 3 der Rechtsbelehrung) jeweils darauf Bezug genommen, dass ein Täter bei der Tatbildverwirklichung bzw bei den dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Ausführungshandlungen jeweils vorsätzlich handeln muss. Schließlich wird auch noch bei der Erläuterung des Raubes vorangestellt, dass es sich bei diesen Delikt um ein Vorsatzdelikt handelt (S 4 der Rechtsbelehrung). Dazu nimmt die Erläuterung bei den vom Rechtsmittelwerber hervorgehobenen Tatbildelementen des Wegnehmens, des Abnötigens, der Gewaltanwendung und gefährlichen Drohung jeweils Bezug auf einen entsprechend darauf gerichteten Täterwillen bzw auf ein entsprechendes Tätervorhaben (S 4 ff der Rechtsbelehrung), womit die Laienrichter hinlänglich instruiert werden, dass nur eine vorsätzliche Begehungsweise den Tatbestand erfüllen kann. Soweit der Nichtigkeitswerber einen fehlenden Vorsatzbezug zum in der Rechtsbelehrung dargestellten Begriff der Zueignung vermisst, ist ihm zu entgegnen, dass die Instruktion dieses lediglich eine Komponente des erweiterten Vorsatzes des Tatbestands nach § 142 Abs 1 StGB zum Ausdruck bringende Element des Raubes durch die bei der unrechtmäßigen Bereicherung insgesamt geforderte Intention des Täters hinreichend deutlich erläutert (S 6 der Rechtsbelehrung). Damit erweist sich die vom Beschwerdeführer nur auszugsweise zitierte, solcherart nicht an Hand der Kriterien des Nichtigkeitsgrundes nach § 345 Abs 1 Z 8 StPO gemessene Unterweisung der Geschworenen als vollständig.Die Instruktionsrüge (Ziffer 8,) behauptet eine unzureichende Belehrung der Laienrichter dahingehend, dass sich der Vorsatz des Täters auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale erstrecken muss. Abgesehen davon, dass die vorliegende Instruktion die Notwendigkeit eines auf Bereicherung und Einsatz der Waffe notwendigen Vorsatzes ausdrücklich erläutert (S 6 und 7 der Rechtsbelehrung), wird auch bei der Darstellung des bedingten Vorsatzes (S 2 der Rechtsbelehrung), bei der Abgrenzung vom bedingten Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit (S 2 der Rechtsbelehrung) sowie bei der Unterscheidung von unmittelbarer Täterschaft und Mittäterschaft (S 3 der Rechtsbelehrung) jeweils darauf Bezug genommen, dass ein Täter bei der Tatbildverwirklichung bzw bei den dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Ausführungshandlungen jeweils vorsätzlich handeln muss. Schließlich wird auch noch bei der Erläuterung des Raubes vorangestellt, dass es sich bei diesen Delikt um ein Vorsatzdelikt handelt (S 4 der Rechtsbelehrung). Dazu nimmt die Erläuterung bei den vom Rechtsmittelwerber hervorgehobenen Tatbildelementen des Wegnehmens, des Abnötigens, der Gewaltanwendung und gefährlichen Drohung jeweils Bezug auf einen entsprechend darauf gerichteten Täterwillen bzw auf ein entsprechendes Tätervorhaben (S 4 ff der Rechtsbelehrung), womit die Laienrichter hinlänglich instruiert werden, dass nur eine vorsätzliche Begehungsweise den Tatbestand erfüllen kann. Soweit der Nichtigkeitswerber einen fehlenden Vorsatzbezug zum in der Rechtsbelehrung dargestellten Begriff der Zueignung vermisst, ist ihm zu entgegnen, dass die Instruktion dieses lediglich eine Komponente des erweiterten Vorsatzes des Tatbestands nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB zum Ausdruck bringende Element des Raubes durch die bei der unrechtmäßigen Bereicherung insgesamt geforderte Intention des Täters hinreichend deutlich erläutert (S 6 der Rechtsbelehrung). Damit erweist sich die vom Beschwerdeführer nur auszugsweise zitierte, solcherart nicht an Hand der Kriterien des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO gemessene Unterweisung der Geschworenen als vollständig.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Erledigung der Berufung und der Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3, 344 StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Erledigung der Berufung und der Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, 344, StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.