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Entscheidung 14 Os 139/08k×

Entscheidung 14 Os 139/08k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os139/08k

Entscheidungsdatum

14.10.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Oktober 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gebert als Schriftführerin in der Strafsache gegen Kadir D***** und einen anderen Angeklagten wegen der Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Kadir D***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 8. Juli 2008, GZ 425 Hv 1/08a-80, sowie über dessen Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss gemäß Paragraph 494 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Kadir D***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil, das auch einen rechtskräftigen Schuldspruch betreffend den Mitangeklagten Zlatko J***** enthält, wurde Kadir D***** (richtig:) der Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach haben - soweit für das Rechtsmittelverfahren von Bedeutung - Zlatko J***** und Kadir D***** in Wien

durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben fremde bewegliche Sachen unter Verwendung einer Waffe mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

A./

Zlatko J***** und Kadir D***** im bewussten und gewollten

Zusammenwirken als Mittäter

1./ am 18. Oktober 2007 der Manuela M***** circa 1.500 EUR, indem Kadir D***** Manuela M***** eine Pistolenattrappe an die Brust setzte und Bargeld forderte und Zlatko J***** ein Messer gegen die Frau richtete und ebenfalls Bargeld forderte, worauf Manuela M***** die Kassenlade öffnete und Kadir D***** daraus das Geld entnahm; 2./ am 25. Oktober 2007 der Maria S***** circa 380 EUR, indem Kadir D***** eine Pistolenattrappe gegen Maria S***** richtete und Geld forderte und Zlatko J***** eine Injektionsnadel gegen die Frau richtete und sie aufforderte, sich ruhig zu verhalten, worauf Kadir D***** aus der Kassa und weiteren Laden das Geld entnahm; 3./ am 8. November 2007 Silvia K***** und Helene P***** circa 800 EUR, indem Kadir D***** und Zlatko J***** jeweils ein Messer gegen die Frauen richteten und Geld forderten, worauf Silvia K***** die Kassenlade öffnete und Zlatko J***** und Kadir D***** daraus das Geld entnahmen;

B./

Kadir D***** alleine

1./ am 3. November 2007 der Eva O***** circa 1.500 EUR, indem er ein Messer und eine Pistolenattrappe gegen die Frau richtete und sagte „Das ist ein Überfall!" und in der Folge aus der Kassa das Geld entnahm;

2./ am 12. Dezember 2007 der Barbara K***** 722,29 EUR, indem er ein Messer gegen die Frau richtete und sie aufforderte, die Kasse zu öffnen und ihm Geld zu geben, worauf Barbara K***** die Lade öffnete und Kadir D***** das Geld aus der Kassa entnahm.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4 und 8 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Kadir D*****, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Gestützt auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4, StPO bringt der Beschwerdeführer mit Blick auf den protokollierten zeitlichen Ablauf der Verhandlung eine fehlende Verlesung der an die Geschworenen gerichteten Fragen vor, weil nach der Beratung über die Fragestellung und dem Wiedererscheinen des Schwurgerichtshofs um 12:10 Uhr die Verhandlung unterbrochen und um 12:25 Uhr mit dem Plädoyers fortgesetzt wurde (S 55 in ON 79). Ungeachtet der Erklärung der Vorsitzenden, wonach die Verhandlungsunterbrechung bloß irrtümlich protokolliert, in dieser Zeit aber die Verlesung der Fragen vorgenommen wurde, geht die Beschwerde schon deswegen ins Leere, weil im Verhandlungsprotokoll jedenfalls festgehalten wurde, dass die Vorsitzende die an die Geschworenen zu richtenden Fragen verlesen hat. Ein Antrag auf Berichtigung dieses Protokolls wurde vom Nichtigkeitswerber nicht gestellt, sodass ausgehend von der inhaltlichen Richtigkeit der die wesentlichen Prozessabläufe widerspiegelnden Verhandlungsmitschrift ein mit Nichtigkeit bedrohter Verstoß gegen Paragraph 310, Absatz eins, StPO nicht vorliegt.

Die Instruktionsrüge (Ziffer 8,) behauptet eine unzureichende Belehrung der Laienrichter dahingehend, dass sich der Vorsatz des Täters auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale erstrecken muss. Abgesehen davon, dass die vorliegende Instruktion die Notwendigkeit eines auf Bereicherung und Einsatz der Waffe notwendigen Vorsatzes ausdrücklich erläutert (S 6 und 7 der Rechtsbelehrung), wird auch bei der Darstellung des bedingten Vorsatzes (S 2 der Rechtsbelehrung), bei der Abgrenzung vom bedingten Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit (S 2 der Rechtsbelehrung) sowie bei der Unterscheidung von unmittelbarer Täterschaft und Mittäterschaft (S 3 der Rechtsbelehrung) jeweils darauf Bezug genommen, dass ein Täter bei der Tatbildverwirklichung bzw bei den dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Ausführungshandlungen jeweils vorsätzlich handeln muss. Schließlich wird auch noch bei der Erläuterung des Raubes vorangestellt, dass es sich bei diesen Delikt um ein Vorsatzdelikt handelt (S 4 der Rechtsbelehrung). Dazu nimmt die Erläuterung bei den vom Rechtsmittelwerber hervorgehobenen Tatbildelementen des Wegnehmens, des Abnötigens, der Gewaltanwendung und gefährlichen Drohung jeweils Bezug auf einen entsprechend darauf gerichteten Täterwillen bzw auf ein entsprechendes Tätervorhaben (S 4 ff der Rechtsbelehrung), womit die Laienrichter hinlänglich instruiert werden, dass nur eine vorsätzliche Begehungsweise den Tatbestand erfüllen kann. Soweit der Nichtigkeitswerber einen fehlenden Vorsatzbezug zum in der Rechtsbelehrung dargestellten Begriff der Zueignung vermisst, ist ihm zu entgegnen, dass die Instruktion dieses lediglich eine Komponente des erweiterten Vorsatzes des Tatbestands nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB zum Ausdruck bringende Element des Raubes durch die bei der unrechtmäßigen Bereicherung insgesamt geforderte Intention des Täters hinreichend deutlich erläutert (S 6 der Rechtsbelehrung). Damit erweist sich die vom Beschwerdeführer nur auszugsweise zitierte, solcherart nicht an Hand der Kriterien des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO gemessene Unterweisung der Geschworenen als vollständig.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Erledigung der Berufung und der Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, 344, StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E88993 14Os139.08k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0140OS00139.08K.1014.000

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009

Dokumentnummer

JJT_20081014_OGH0002_0140OS00139_08K0000_000