Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten F***** P***** und G***** P***** u.a. des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Fall und 15 StGB schuldig erkannt (A/I/1).Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten F***** P***** und G***** P***** u.a. des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, zweiter Fall und 15 StGB schuldig erkannt (A/I/1).
Darnach liegen ihnen vier Einbrüche in Landhäuser zur Last, bei welchen sie Bargeld, Wertgegenstände und andere Sachen, darunter einen PKW Opel Vectra, erbeuteten. Die Wegnahme eines weiteren PKW (VW Golf) mißlang, weil die Angeklagten ihn nicht anstarten konnten. Den Gesamtwert der Beute (einschließlich des VW Golf) bezifferte das Erstgericht mit knapp unter 500.000 S.
In ihren gemeinsam ausgeführten, auf die Gründe der Z 5, 5 a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden wenden sich die Angeklagten gegen die ihrer Auffassung nach mangelhaft begründeten (Z 5) und in tatsächlicher Hinsicht bedenklichen (Z 5 a) Feststellungen über Art, Umfang und Wert des Diebsgutes sowie über den Zueignungsvorsatz in Ansehung der beiden PKW. Sie streben bezüglich der von ihrem Geständnis nicht umfaßten Gegenstände einen Teilfreispruch (Z 9 lit a), hinsichtlich der Kraftfahrzeuge aber eine Beurteilung bloß als unbefugten Gebrauch im Sinne des § 136 StGB an (Z 10).In ihren gemeinsam ausgeführten, auf die Gründe der Ziffer 5, 5, a, 9 Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden wenden sich die Angeklagten gegen die ihrer Auffassung nach mangelhaft begründeten (Ziffer 5,) und in tatsächlicher Hinsicht bedenklichen (Ziffer 5, a) Feststellungen über Art, Umfang und Wert des Diebsgutes sowie über den Zueignungsvorsatz in Ansehung der beiden PKW. Sie streben bezüglich der von ihrem Geständnis nicht umfaßten Gegenstände einen Teilfreispruch (Ziffer 9, Litera a,), hinsichtlich der Kraftfahrzeuge aber eine Beurteilung bloß als unbefugten Gebrauch im Sinne des Paragraph 136, StGB an (Ziffer 10,).