Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Engelbert E***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 erster Fall und § 15 StGB, teilweise als Beteiligter nach § 12 letzter Fall StGB (I) und der Vergehen der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 1 StGB (II), der fahrlässigen Krida nach §§ 159 Abs 1 Z 1 und 2, 161 Abs 1 StGB (III) sowie nach § 114 Abs 1 und Abs 2 ASVG (IV) schuldig erkannt und zu einer Zusatzstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Engelbert E***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, 148, erster Fall und Paragraph 15, StGB, teilweise als Beteiligter nach Paragraph 12, letzter Fall StGB (römisch eins) und der Vergehen der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, Absatz eins, StGB (römisch zwei), der fahrlässigen Krida nach Paragraphen 159, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 161 Absatz eins, StGB (römisch drei) sowie nach Paragraph 114, Absatz eins und Absatz 2, ASVG (römisch vier) schuldig erkannt und zu einer Zusatzstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt.
Gleichzeitig widerrief das Erstgericht in zwei Fällen eine bedingte Strafnachsicht (§ 494 a Abs 1 Z 4 StPO).Gleichzeitig widerrief das Erstgericht in zwei Fällen eine bedingte Strafnachsicht (Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO).
Nach dem Inhalt der allein angefochtenen Schuldspruchfakten (I 2 und 3) hat Engelbert E***** in Wien (entsprechend zusammengefaßt)Nach dem Inhalt der allein angefochtenen Schuldspruchfakten (römisch eins 2 und 3) hat Engelbert E***** in Wien (entsprechend zusammengefaßt)
I. mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, andere durch Täuschung über Tatsachen, teilweise unter Benützung falscher Urkunden, zu Handlungen verleitet, die diese am Vermögen schädigten, und zwarrömisch eins. mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, andere durch Täuschung über Tatsachen, teilweise unter Benützung falscher Urkunden, zu Handlungen verleitet, die diese am Vermögen schädigten, und zwar
1. .....
2. ca im Oktober 1994 den Miroslav N*****, indem er behauptete, er arbeite in einem Ministerium bzw für einen Rechtsanwalt und könne dem Genannten trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes ein unbefristetes gültiges Visum verschaffen, zur Bezahlung von 5.000 S, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Straftaten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 21);
3. am 10.April 1990 Angestellte des W***** Kreditinstitutes, indem er unter Vorlage einer Lohnbestätigung der C***** KleinhandelsGmbH, welche mit dem Namen einer nicht existierenden und somit für die Firma nicht zeichnungsberechtigten Person unterschrieben war (US 15), sohin einer falschen Urkunde, seine Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit vortäuschte, zur Gewährung eines Kredites in Höhe von 300.000 S, wodurch das genannte Kreditinstitut in dieser Höhe am Vermögen geschädigt wurde.