Rechtstracker.at
Entscheidung 14 Os 139/95×

Entscheidung 14 Os 139/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os139/95(14Os140/95)

Entscheidungsdatum

26.09.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.September 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Neumayr als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Engelbert E***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, 148, erster Fall, 12 und 15 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16.Mai 1995, GZ 11 c römisch fünf r 5.417/94-70, ferner über die Beschwerde des Angeklagten (Paragraphen 494, a Absatz 4, 498, Absatz 3, StPO), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Engelbert E***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, 148, erster Fall und Paragraph 15, StGB, teilweise als Beteiligter nach Paragraph 12, letzter Fall StGB (römisch eins) und der Vergehen der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, Absatz eins, StGB (römisch zwei), der fahrlässigen Krida nach Paragraphen 159, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 161 Absatz eins, StGB (römisch drei) sowie nach Paragraph 114, Absatz eins und Absatz 2, ASVG (römisch vier) schuldig erkannt und zu einer Zusatzstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt.

Gleichzeitig widerrief das Erstgericht in zwei Fällen eine bedingte Strafnachsicht (Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO).

Nach dem Inhalt der allein angefochtenen Schuldspruchfakten (römisch eins 2 und 3) hat Engelbert E***** in Wien (entsprechend zusammengefaßt)

römisch eins. mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, andere durch Täuschung über Tatsachen, teilweise unter Benützung falscher Urkunden, zu Handlungen verleitet, die diese am Vermögen schädigten, und zwar

1. .....

2. ca im Oktober 1994 den Miroslav N*****, indem er behauptete, er arbeite in einem Ministerium bzw für einen Rechtsanwalt und könne dem Genannten trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes ein unbefristetes gültiges Visum verschaffen, zur Bezahlung von 5.000 S, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Straftaten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 21);

3. am 10.April 1990 Angestellte des W***** Kreditinstitutes, indem er unter Vorlage einer Lohnbestätigung der C***** KleinhandelsGmbH, welche mit dem Namen einer nicht existierenden und somit für die Firma nicht zeichnungsberechtigten Person unterschrieben war (US 15), sohin einer falschen Urkunde, seine Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit vortäuschte, zur Gewährung eines Kredites in Höhe von 300.000 S, wodurch das genannte Kreditinstitut in dieser Höhe am Vermögen geschädigt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Diese Teile des Schuldspruchs bekämpft der Angeklagte lediglich aus dem Grunde des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspruch ficht er mit Berufung, die Widerrufsbeschlüsse mit Beschwerde an.

Mit der - unter bloßer Wiederholung seiner insoweit leugnenden Verantwortung - in der Tatsachenrüge aufgestellten Behauptung, die Feststellungen zur inneren Tatseite seien unrichtig, vermag der Beschwerdeführer keine aktenkundigen Beweisergebnisse aufzuzeigen, die geeignet wären, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den beiden relevierten Schuldsprüchen zugrundeliegende entscheidende Tatsache zu erwecken, daß er jeweils mit dem erforderlichen Betrugsvorsatz gehandelt hat.

Somit war die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in Paragraph 390, a StPO begründet.

Anmerkung

E40177 14D01395

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0140OS00139.95.0926.000

Dokumentnummer

JJT_19950926_OGH0002_0140OS00139_9500000_000