Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte T***** mit einer auf die Z 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte T***** mit einer auf die Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Eine unvollständige bzw unzureichende Begründung des Schuldspruchs (Z 5) erblickt der Beschwerdeführer darin, daß die Tatrichter den entscheidenden Feststellungen die als glaubwürdig erachteten Angaben des Mitangeklagten Peter S***** zugrundelegten, ohne sich mit der Aussage des Zeugen Franz Sch***** auseinanderzusetzen, derzufolge sich T***** am "Anschnorren des Jugendlichen um Geld" überhaupt nicht beteiligt, sondern sich diesem erst nach Ausfolgung des Geldbetrages genähert und ihm von hinten auf den Rücken geklopft habe.Eine unvollständige bzw unzureichende Begründung des Schuldspruchs (Ziffer 5,) erblickt der Beschwerdeführer darin, daß die Tatrichter den entscheidenden Feststellungen die als glaubwürdig erachteten Angaben des Mitangeklagten Peter S***** zugrundelegten, ohne sich mit der Aussage des Zeugen Franz Sch***** auseinanderzusetzen, derzufolge sich T***** am "Anschnorren des Jugendlichen um Geld" überhaupt nicht beteiligt, sondern sich diesem erst nach Ausfolgung des Geldbetrages genähert und ihm von hinten auf den Rücken geklopft habe.
Mit diesem Vorbringen geht der Beschwerdeführer davon aus, daß sich die Wahrnehmungen des Zeugen Sch***** auf das vom Schuldspruch erfaßte Tatgeschehen beziehen, übersieht dabei aber, daß das Schöffengericht die Identität der von Peter S***** und Sch***** geschilderten Vorfälle gerade nicht angenommen hat. Vielmehr gelangte das Erstgericht zur Überzeugung, daß die Aussage dieses Zeugen "offensichtlich" einen anderen Vorfall betraf, auf den die Staatsanwaltschaft auch die Anklage (wegen des Verbrechens des Raubes) in der Hauptverhandlung ausgedehnt hatte, von welchem Vorwurf aber die beiden diesbezüglich allein belasteten Angeklagten Peter und Michael S***** freigesprochen wurden.
Durch den Hinweis (US 11) auf die zum Freispruch führenden Erwägungen (US 17) blieb die Annahme unterschiedlicher Tatvorgänge, der Beschwerdeauffassung zuwider, durchaus nicht unbegründet. Dem steht nicht entgegen, daß nach den Urteilsgründen "nur ein Raubvorfall" stattgefunden habe. Eben weil der von Sch***** bezeugte Tatvorgang nicht als Raub beurteilt wurde, konnte widerspruchsfrei von nur einem, (nämlich dem zu A I des Urteilssatzes angeführten) Raubvorfall gesprochen werden. Daß es aber überhaupt nur einen einzigen Vorfall mit einem Jugendlichen gegeben habe, wie es der Beschwerdeführer behauptet, ist nicht aktengetreu, gesteht doch der Angeklagte Peter S***** die Richtigkeit der Angaben des Zeugen Sch***** zu, ohne seine eigene Darstellung aufzugeben und räumt lediglich ein, daß es "auch ein anderer Fall" gewesen sein könnte (375). Die behauptete Widersprüchlichkeit der Urteilsbegründung liegt daher nicht vor.Durch den Hinweis (US 11) auf die zum Freispruch führenden Erwägungen (US 17) blieb die Annahme unterschiedlicher Tatvorgänge, der Beschwerdeauffassung zuwider, durchaus nicht unbegründet. Dem steht nicht entgegen, daß nach den Urteilsgründen "nur ein Raubvorfall" stattgefunden habe. Eben weil der von Sch***** bezeugte Tatvorgang nicht als Raub beurteilt wurde, konnte widerspruchsfrei von nur einem, (nämlich dem zu A römisch eins des Urteilssatzes angeführten) Raubvorfall gesprochen werden. Daß es aber überhaupt nur einen einzigen Vorfall mit einem Jugendlichen gegeben habe, wie es der Beschwerdeführer behauptet, ist nicht aktengetreu, gesteht doch der Angeklagte Peter S***** die Richtigkeit der Angaben des Zeugen Sch***** zu, ohne seine eigene Darstellung aufzugeben und räumt lediglich ein, daß es "auch ein anderer Fall" gewesen sein könnte (375). Die behauptete Widersprüchlichkeit der Urteilsbegründung liegt daher nicht vor.
Die gegen die Feststellung, das Raubopfer habe offensichtlich Angst gehabt, gerichtete Mängelrüge (Z 5) betrifft keine entscheidende Tatsache. Daß nämlich die festgestellte Drohung im Bedrohten tatsächlich Besorgnis erweckt hat, ist für die objektiv zu beurteilende Eignung, begründete Besorgnisse einzuflößen, belanglos.Die gegen die Feststellung, das Raubopfer habe offensichtlich Angst gehabt, gerichtete Mängelrüge (Ziffer 5,) betrifft keine entscheidende Tatsache. Daß nämlich die festgestellte Drohung im Bedrohten tatsächlich Besorgnis erweckt hat, ist für die objektiv zu beurteilende Eignung, begründete Besorgnisse einzuflößen, belanglos.
Im übrigen kann aber das nominell eine Undeutlichkeit relevierende, der Sache nach aber eine rechtsirrige Annahme einer Drohung iSd § 142 StGB schlechthin reklamierende Beschwerdevorbringen auf sich beruhen. Das Tatbild des Raubes wurde bereits durch die (wie sich aus dem Tatsachensubstrat mit noch hinreichender Deutlichkeit ergibt: vom gemeinsamen Vorsatz getragene) Gewaltanwendung des Peter S***** verwirklicht, sodaß es nicht mehr darauf ankommt, ob auch das im Gesetz alternativ angeführte Nötigungsmittel der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eingesetzt wurde.Im übrigen kann aber das nominell eine Undeutlichkeit relevierende, der Sache nach aber eine rechtsirrige Annahme einer Drohung iSd Paragraph 142, StGB schlechthin reklamierende Beschwerdevorbringen auf sich beruhen. Das Tatbild des Raubes wurde bereits durch die (wie sich aus dem Tatsachensubstrat mit noch hinreichender Deutlichkeit ergibt: vom gemeinsamen Vorsatz getragene) Gewaltanwendung des Peter S***** verwirklicht, sodaß es nicht mehr darauf ankommt, ob auch das im Gesetz alternativ angeführte Nötigungsmittel der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eingesetzt wurde.
Damit muß auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) mangels Relevanz insofern ins Leere gehen, als sie der lautstark erfolgten Aufforderung des Beschwerdeführers, Geld herzugeben, die Qualität einer deliktsspezifischen Drohung abspricht.Damit muß auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) mangels Relevanz insofern ins Leere gehen, als sie der lautstark erfolgten Aufforderung des Beschwerdeführers, Geld herzugeben, die Qualität einer deliktsspezifischen Drohung abspricht.
Soweit der Beschwerdeführer dem Erstgericht aber als rechtsfehlerhaft unterstellt, das Umringen des Tatopfers als Gewaltanwendung gewertet zu haben, orientiert er sich nicht am gesamten Urteilssachverhalt, demzufolge die Gewaltausübung im - vom Umringen begleiteten - Festhalten des Leibchens des Tatopfers durch Peter S***** gesehen wurde (US 14). Solcherart wurde die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht.
In der Tatsachenrüge (Z 5 a) schließlich, die sich im wesentlichen in einer Wiederholung der zur Mängelrüge erstatteten Ausführungen erschöpft, vermag der Beschwerdeführer erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen nicht aufzuzeigen.In der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) schließlich, die sich im wesentlichen in einer Wiederholung der zur Mängelrüge erstatteten Ausführungen erschöpft, vermag der Beschwerdeführer erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen nicht aufzuzeigen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.