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Entscheidung 14 Os 139/99×

Entscheidung 14 Os 139/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os139/99

Entscheidungsdatum

14.12.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Mezera als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ingeborg B***** wegen des Finanzvergehens der versuchten Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 13, 33, Absatz eins, FinStrG und anderer Finanzvergehen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2. Juni 1999, GZ 12 b römisch fünf r 6188/98-33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ingeborg B***** der (teilweise in der Entwicklungsstufe des Versuches gebliebenen) Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 13, 33, Absatz eins, FinStrG (A), Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG (B römisch eins) und Paragraph 33, Absatz 2, Litera b, FinStrG (B römisch zwei) begangen.

Darnach hat sie in Wien vorsätzlich in mehrfachen Tathandlungen als Einzelunternehmerin beim Betrieb eines Personalleasingunternehmens eine Verkürzung von Abgaben

(A) zu bewirken versucht, nämlich am 27. Oktober 1988 durch Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, indem sie eine unrichtige, Vorsteuer überhöht ausweisende Steuererklärung (samt zugehöriger Bilanz) abgab, die jedoch der Veranlagung nicht tatsächlich zugrunde gelegt wurde, eine in zu niedriger Festsetzung gelegene Verkürzung der bescheidmäßig festzusetzenden Umsatzsteuer für das Jahr 1987 um 751.982 S;

(B) bewirkt, nämlich der nachangeführten selbst zu berechnenden Abgaben, und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, und zwar

(römisch eins) in der Zeit vom 13. März 1988 bis 11. Feber 1989 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem Paragraph 21, UStG 1972 entsprechenden Voranmeldungen, indem darin Erlöse verschwiegen und tatsächlich nicht angefallene Vorsteuern geltend gemacht sowie Zahlungen in einem die bekanntgegebenen, ungerechtfertigt verminderten Zahllasten übersteigenden Ausmaß unterlassen wurden, eine in unterbliebener Entrichtung gelegene Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlung für die Monate Jänner bis Dezember 1988 um 734.137 S;

(römisch zwei) unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem Paragraph 76, EStG 1972 entsprechenden Lohnkonten, indem beschäftigte Arbeiter nicht erfasst und Zahlungen unterlassen wurden, eine in unterbliebener Entrichtung gelegene Verkürzung an Lohnsteuer sowie Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (samt Zuschlag), nämlich (1) in der Zeit von Dezember 1986 bis Jänner 1988 für die Monate November 1986 bis Dezember 1987 um 735.201 S und (2) in der Zeit von Feber 1988 bis Jänner 1989 für die Monate Jänner 1988 bis Dezember 1988 um 686.929 S.

Die (nominell) aus dem Grunde der Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Mit dem bloß die Unrichtigkeit der Ableitung einzelner Feststellungen aus dem Akteninhalt behauptenden Vorbringen erweist sich der genannte Nichtigkeitsgrund, der sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die erstgerichtlichen Feststellungen verlangt, nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E56737 14D01399

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0140OS00139.99.1214.000

Dokumentnummer

JJT_19991214_OGH0002_0140OS00139_9900000_000