Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ingeborg B***** der (teilweise in der Entwicklungsstufe des Versuches gebliebenen) Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs 1 FinStrG (A), § 33 Abs 2 lit a FinStrG (B I) und § 33 Abs 2 lit b FinStrG (B II) begangen.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ingeborg B***** der (teilweise in der Entwicklungsstufe des Versuches gebliebenen) Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 13, 33, Absatz eins, FinStrG (A), Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG (B römisch eins) und Paragraph 33, Absatz 2, Litera b, FinStrG (B römisch zwei) begangen.
Darnach hat sie in Wien vorsätzlich in mehrfachen Tathandlungen als Einzelunternehmerin beim Betrieb eines Personalleasingunternehmens eine Verkürzung von Abgaben
(A) zu bewirken versucht, nämlich am 27. Oktober 1988 durch Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, indem sie eine unrichtige, Vorsteuer überhöht ausweisende Steuererklärung (samt zugehöriger Bilanz) abgab, die jedoch der Veranlagung nicht tatsächlich zugrunde gelegt wurde, eine in zu niedriger Festsetzung gelegene Verkürzung der bescheidmäßig festzusetzenden Umsatzsteuer für das Jahr 1987 um 751.982 S;
(B) bewirkt, nämlich der nachangeführten selbst zu berechnenden Abgaben, und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, und zwar
(I) in der Zeit vom 13. März 1988 bis 11. Feber 1989 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1972 entsprechenden Voranmeldungen, indem darin Erlöse verschwiegen und tatsächlich nicht angefallene Vorsteuern geltend gemacht sowie Zahlungen in einem die bekanntgegebenen, ungerechtfertigt verminderten Zahllasten übersteigenden Ausmaß unterlassen wurden, eine in unterbliebener Entrichtung gelegene Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlung für die Monate Jänner bis Dezember 1988 um 734.137 S;(römisch eins) in der Zeit vom 13. März 1988 bis 11. Feber 1989 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem Paragraph 21, UStG 1972 entsprechenden Voranmeldungen, indem darin Erlöse verschwiegen und tatsächlich nicht angefallene Vorsteuern geltend gemacht sowie Zahlungen in einem die bekanntgegebenen, ungerechtfertigt verminderten Zahllasten übersteigenden Ausmaß unterlassen wurden, eine in unterbliebener Entrichtung gelegene Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlung für die Monate Jänner bis Dezember 1988 um 734.137 S;
(II) unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 EStG 1972 entsprechenden Lohnkonten, indem beschäftigte Arbeiter nicht erfasst und Zahlungen unterlassen wurden, eine in unterbliebener Entrichtung gelegene Verkürzung an Lohnsteuer sowie Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (samt Zuschlag), nämlich (1) in der Zeit von Dezember 1986 bis Jänner 1988 für die Monate November 1986 bis Dezember 1987 um 735.201 S und (2) in der Zeit von Feber 1988 bis Jänner 1989 für die Monate Jänner 1988 bis Dezember 1988 um 686.929 S.(römisch zwei) unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem Paragraph 76, EStG 1972 entsprechenden Lohnkonten, indem beschäftigte Arbeiter nicht erfasst und Zahlungen unterlassen wurden, eine in unterbliebener Entrichtung gelegene Verkürzung an Lohnsteuer sowie Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (samt Zuschlag), nämlich (1) in der Zeit von Dezember 1986 bis Jänner 1988 für die Monate November 1986 bis Dezember 1987 um 735.201 S und (2) in der Zeit von Feber 1988 bis Jänner 1989 für die Monate Jänner 1988 bis Dezember 1988 um 686.929 S.
Die (nominell) aus dem Grunde der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten geht fehl.Die (nominell) aus dem Grunde der Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten geht fehl.