Rechtstracker.at
Entscheidung 14 Os 14/01×

Entscheidung 14 Os 14/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os14/01

Entscheidungsdatum

27.02.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Feber 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gottweis als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Horst W***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 21. September 2000, GZ 23 römisch fünf r 1.334/99-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Horst W***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (I/1 und 2) sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB (römisch zwei) und der pornographischen Darstellungen mit Unmündigen nach Paragraph 207 a, Absatz 3, StGB (römisch drei) schuldig erkannt.

Nach dem angefochtenen Teil des Schuldspruches hat er

römisch eins) außer dem Fall des Paragraph 206, StGB geschlechtliche Handlungen an der am 20. November 1986 geborenen Sabrina D*****, mithin an einer unmündigen Person, vorgenommen, und zwar

1) im Juli 1999 in Bregenz, indem er die Genannte über und unter der Kleidung an den zumindest ansatzweise entwickelten Brüsten betastete;

2) am 6. September 1999 in Dornbirn, indem er sie über der Kleidung an den zumindest ansatzweise entwickelten Brüsten sowie im Genitalbereich über der Kleidung betastete;

römisch zwei) durch die unter Punkt I/1 geschilderte Tat unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber der seiner Aufsicht unterstehenden minderjährigen Sabrina D***** diese zur Unzucht missbraucht.

Die vom Angeklagten hinsichtlich des Schuldspruches I/2 aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO und hinsichtlich des Schuldspruches römisch zwei aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Seine Ausführungen aus der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zum Schuldspruch I/2 gehen im Wesentlichen dahin, dass der ansonsten weitgehend geständige Angeklagte diese Tat stets geleugnet und das Mädchen als einzige Tatzeugin ihn zwar vor der Gendarmerie insofern belastete, als er es (auch) an seinem Geschlechtsteil gestreichelt habe (S 23/I), jedoch anlässlich der kontradiktorischen Vernehmung diese Angaben nicht mehr aufrechterhalten und sich an die früheren Angaben auch nicht mehr erinnert habe. Die Überprüfung dieses Vorbringens anhand der Akten vermag allerdings keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu erzeugen.

In der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zum Schuldspruch römisch zwei weicht der Beschwerdeführer von den Feststellungen des Erstgerichtes ab, welches - der Beschwerde zuwider - davon ausging, dass für den Angeklagten in der gegebenen Situation ein Aufsichtsverhältnis gegenüber Sabrina D*****, der Adoptivtochter von Roswitha (Schwester der Ehegattin des Angeklagten) und Norbert D***** bestand (US 4, 8). Damit erweist sich aber die auf einen Vergleich der getroffenen Feststellungen mit dem darauf anzuwendenden Strafgesetz abzustellende Rechtsrüge als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E60990 14D00141

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0140OS00014.01.0227.000

Dokumentnummer

JJT_20010227_OGH0002_0140OS00014_0100000_000