Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Horst W***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (I/1 und 2) sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (II) und der pornographischen Darstellungen mit Unmündigen nach § 207a Abs 3 StGB (III) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Horst W***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (I/1 und 2) sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB (römisch zwei) und der pornographischen Darstellungen mit Unmündigen nach Paragraph 207 a, Absatz 3, StGB (römisch drei) schuldig erkannt.
Nach dem angefochtenen Teil des Schuldspruches hat er
I) außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen an der am 20. November 1986 geborenen Sabrina D*****, mithin an einer unmündigen Person, vorgenommen, und zwarrömisch eins) außer dem Fall des Paragraph 206, StGB geschlechtliche Handlungen an der am 20. November 1986 geborenen Sabrina D*****, mithin an einer unmündigen Person, vorgenommen, und zwar
1) im Juli 1999 in Bregenz, indem er die Genannte über und unter der Kleidung an den zumindest ansatzweise entwickelten Brüsten betastete;
2) am 6. September 1999 in Dornbirn, indem er sie über der Kleidung an den zumindest ansatzweise entwickelten Brüsten sowie im Genitalbereich über der Kleidung betastete;
II) durch die unter Punkt I/1 geschilderte Tat unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber der seiner Aufsicht unterstehenden minderjährigen Sabrina D***** diese zur Unzucht missbraucht.römisch zwei) durch die unter Punkt I/1 geschilderte Tat unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber der seiner Aufsicht unterstehenden minderjährigen Sabrina D***** diese zur Unzucht missbraucht.
Die vom Angeklagten hinsichtlich des Schuldspruches I/2 aus § 281 Abs 1 Z 5a StPO und hinsichtlich des Schuldspruches II aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten hinsichtlich des Schuldspruches I/2 aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO und hinsichtlich des Schuldspruches römisch zwei aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.