Entscheidung 14 Os 14/09d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
17.03.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. März 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klugar als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ionel P***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Ionel P***** sowie die diesen Angeklagten und die Angeklagten Ionel B***** und Viorel O***** betreffende Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. Dezember 2008, GZ 051 Hv 151/08k-51, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 17. März 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klugar als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ionel P***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Ionel P***** sowie die diesen Angeklagten und die Angeklagten Ionel B***** und Viorel O***** betreffende Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. Dezember 2008, GZ 051 Hv 151/08k-51, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten Ionel P***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ionel P***** des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall, 15 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ionel P***** des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall, 15 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 20. Juli 2008 in Wien gemeinsam mit Ionel B***** und Viorel O***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch (vgl US 7) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Berechtigten der B***** GmbH und Viktoria B***** fremde bewegliche Sachen durch Einbruch weggenommen (I) sowie wegzunehmen versucht (II), und zwarDanach hat er am 20. Juli 2008 in Wien gemeinsam mit Ionel B***** und Viorel O***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch vergleiche US 7) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Berechtigten der B***** GmbH und Viktoria B***** fremde bewegliche Sachen durch Einbruch weggenommen (römisch eins) sowie wegzunehmen versucht (römisch zwei), und zwar
I. 144,91 Euro, zwei Brecheisen, drei Schraubenzieher und ein Schnurlostelefon in einem 3.000 Euro nicht übersteigenden Wert und II. unbekannte Wertgegenstände, wobei sie beim Aufbrechen einer Türe auf frischer Tat betreten wurden.römisch eins. 144,91 Euro, zwei Brecheisen, drei Schraubenzieher und ein Schnurlostelefon in einem 3.000 Euro nicht übersteigenden Wert und römisch zwei. unbekannte Wertgegenstände, wobei sie beim Aufbrechen einer Türe auf frischer Tat betreten wurden.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
Indem die Mängelrüge unter Bezugnahme auf das Geständnis des Viorel O***** zu dessen gewerbsmäßiger Absicht entsprechende, den Angeklagten Ionel P***** betreffende Urteilskonstatierungen (US 7) als unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall) reklamiert, unterlässt sie die gebotene Bezugnahme auf die Gesamtheit der (unter anderem fehlendes Einkommen des Angeklagten, dessen wechselnde Verantwortung zu bei ihm sichergestellten 1.500 Euro und das objektive Tatgeschehen ins Kalkül ziehenden; US 9) Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0119370).Indem die Mängelrüge unter Bezugnahme auf das Geständnis des Viorel O***** zu dessen gewerbsmäßiger Absicht entsprechende, den Angeklagten Ionel P***** betreffende Urteilskonstatierungen (US 7) als unzureichend begründet (Ziffer 5, vierter Fall) reklamiert, unterlässt sie die gebotene Bezugnahme auf die Gesamtheit der (unter anderem fehlendes Einkommen des Angeklagten, dessen wechselnde Verantwortung zu bei ihm sichergestellten 1.500 Euro und das objektive Tatgeschehen ins Kalkül ziehenden; US 9) Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0119370).
Auch im Zusammenhang mit dem Vorwurf ungenauer Verfahrensführung spricht die Rüge keinen Begründungsmangel prozessordnungskonform an, sondern bekämpft bloß nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten Ionel P***** beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten Ionel P***** beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E90540
14Os14.09d
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0140OS00014.09D.0317.000
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2009
Dokumentnummer
JJT_20090317_OGH0002_0140OS00014_09D0000_000