Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt. Im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) remonstriert der Beschwerdeführer gegen den neuerlichen Schuldspruch (zu Punkt A/I), ohne jedoch einen konkreten Begründungsmangel in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO aufzuzeigen. Im Kern bekämpft die Beschwerde, soweit sie überhaupt die erforderliche Substantiiertung aufweist und demzufolge einer sachbezogenen Erörterung zugänglich ist, nur die Beweiswürdigung der Tatrichter, indem sie darzutun versucht, daß aus einzelnen Verfahrensergebnissen auch andere, für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse hätten gezogen werden können. Dies gilt namentlich für die Beschwerdebehauptung, das Auffinden von den Angeklagten belastenden Unterlagen in einem Autowrack sei bloß ein Indiz, keinesfalls aber ein Beweis für seine Schuld. Der Einwand hinwieder, das Erstgericht wäre verpflichtet gewesen, im Urteil "zu zeigen, daß es alle vorgekommenen entscheidenden Beweismittel gewürdigt hat", läßt die Vorschrift des § 270 Abs 2 Z 5 StPO unberücksichtigt, wonach die Urteilsgründe in gedrängter Darstellung abzufassen sind und darin nur angegeben sein muß, welche Tatsachen das Gericht als erwiesen oder nicht erwiesen angenommen hat und aus welchen Gründen dies geschehen ist (Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr. 78, 104, 105 zu § 270). Das Schöffengericht ist jedenfalls nicht verhalten, alle Verfahrensergebnisse im Detail im Urteil zu erörtern und zu jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen (und sodann im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde konkret erhobenen) Einwand im voraus Stellung zu nehmen.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt. Im Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5,) remonstriert der Beschwerdeführer gegen den neuerlichen Schuldspruch (zu Punkt A/I), ohne jedoch einen konkreten Begründungsmangel in der Bedeutung der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO aufzuzeigen. Im Kern bekämpft die Beschwerde, soweit sie überhaupt die erforderliche Substantiiertung aufweist und demzufolge einer sachbezogenen Erörterung zugänglich ist, nur die Beweiswürdigung der Tatrichter, indem sie darzutun versucht, daß aus einzelnen Verfahrensergebnissen auch andere, für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse hätten gezogen werden können. Dies gilt namentlich für die Beschwerdebehauptung, das Auffinden von den Angeklagten belastenden Unterlagen in einem Autowrack sei bloß ein Indiz, keinesfalls aber ein Beweis für seine Schuld. Der Einwand hinwieder, das Erstgericht wäre verpflichtet gewesen, im Urteil "zu zeigen, daß es alle vorgekommenen entscheidenden Beweismittel gewürdigt hat", läßt die Vorschrift des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO unberücksichtigt, wonach die Urteilsgründe in gedrängter Darstellung abzufassen sind und darin nur angegeben sein muß, welche Tatsachen das Gericht als erwiesen oder nicht erwiesen angenommen hat und aus welchen Gründen dies geschehen ist (Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr. 78, 104, 105 zu Paragraph 270,). Das Schöffengericht ist jedenfalls nicht verhalten, alle Verfahrensergebnisse im Detail im Urteil zu erörtern und zu jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen (und sodann im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde konkret erhobenen) Einwand im voraus Stellung zu nehmen.
Weshalb dem im Ersturteil unerörtert gebliebenen Umstand, wann die "für die Steuer (des Angeklagten) wichtigen Unterlagen waschkörbeweise weggenommen wurden", entscheidungswesentliche Bedeutung zukommen soll, wird in der Beschwerde gleichfalls nicht näher dargetan. Die Frage der Bedeutung der vom Beschwerdeführer angeblich erstatteten Selbstanzeige hinwieder wurde bereits im Rechtsmittelverfahren über das im ersten Rechtsgang ergangene Urteil eingehend erörtert, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (vgl. S 126 ff/III).Weshalb dem im Ersturteil unerörtert gebliebenen Umstand, wann die "für die Steuer (des Angeklagten) wichtigen Unterlagen waschkörbeweise weggenommen wurden", entscheidungswesentliche Bedeutung zukommen soll, wird in der Beschwerde gleichfalls nicht näher dargetan. Die Frage der Bedeutung der vom Beschwerdeführer angeblich erstatteten Selbstanzeige hinwieder wurde bereits im Rechtsmittelverfahren über das im ersten Rechtsgang ergangene Urteil eingehend erörtert, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann vergleiche S 126 ff/III).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a), mit welcher der Beschwerdeführer ins Treffen führt, wenn § 55 FinStrG verfassungswidrig "wäre", dann "würde" das angefochtene Urteil in Ermangelung entsprechender Feststellungen mit dem zuvor bezeichneten Nichtigkeitsgrund behaftet sein, übergeht, daß in dem, den ersten Rechtsgang abschließenden (teilweise kassatorischen) Erkenntnis vom 26.April 1989 die sich im Zusammenhang mit § 55 FinStrG ergebenden Fragen im Sinn der ständigen Rechtsprechung (vgl. insbesondere EvBl 1977/166 verstärkter Senat, uva) einer eingehenden Erörterung unterzogen wurden (S 131/III). Zufolge der dadurch eingetretenen Bindungswirkung der vom Obersten Gerichtshof zur Auslegung des § 55 FinStrG ausgesprochenen Rechtsansicht, ist deren (neuerliche) Bekämpfung im nunmehrigen (zweiten) Rechtsgang unzulässig, sodaß darauf schon deshalb nicht näher einzugehen wäre (Mayerhofer-Rieder aaO ENr. 23 und 23 a zu § 293 StPO). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Veranlassung der Prüfung der Bestimmung des § 55 FinStrG - dessen Auslegung durch den Obersten Gerichtshof die Beschwerde im Ergebnis gar nicht bekämpft (vgl. S 190/III) - auf seine Verfassungsmäßigkeit (durch den Verfassungsgerichtshof) schließlich stellt gleichfalls keine gesetzmäßige Ausführung einer Rechtsrüge dar.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), mit welcher der Beschwerdeführer ins Treffen führt, wenn Paragraph 55, FinStrG verfassungswidrig "wäre", dann "würde" das angefochtene Urteil in Ermangelung entsprechender Feststellungen mit dem zuvor bezeichneten Nichtigkeitsgrund behaftet sein, übergeht, daß in dem, den ersten Rechtsgang abschließenden (teilweise kassatorischen) Erkenntnis vom 26.April 1989 die sich im Zusammenhang mit Paragraph 55, FinStrG ergebenden Fragen im Sinn der ständigen Rechtsprechung vergleiche insbesondere EvBl 1977/166 verstärkter Senat, uva) einer eingehenden Erörterung unterzogen wurden (S 131/III). Zufolge der dadurch eingetretenen Bindungswirkung der vom Obersten Gerichtshof zur Auslegung des Paragraph 55, FinStrG ausgesprochenen Rechtsansicht, ist deren (neuerliche) Bekämpfung im nunmehrigen (zweiten) Rechtsgang unzulässig, sodaß darauf schon deshalb nicht näher einzugehen wäre (Mayerhofer-Rieder aaO ENr. 23 und 23 a zu Paragraph 293, StPO). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Veranlassung der Prüfung der Bestimmung des Paragraph 55, FinStrG - dessen Auslegung durch den Obersten Gerichtshof die Beschwerde im Ergebnis gar nicht bekämpft vergleiche S 190/III) - auf seine Verfassungsmäßigkeit (durch den Verfassungsgerichtshof) schließlich stellt gleichfalls keine gesetzmäßige Ausführung einer Rechtsrüge dar.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - übereinstimmend mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - schon bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs 1 StPO zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz berufen ist (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - übereinstimmend mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - schon bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz berufen ist (Paragraph 285, i StPO).