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Entscheidung 14 Os 14/96×

Entscheidung 14 Os 14/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os14/96

Entscheidungsdatum

30.01.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Jänner 1996 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Eichinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gerhard D***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 10. Oktober 1995, GZ 6 römisch fünf r 3.454/94-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Gerhard D***** des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB schuldig erkannt und zu 24 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, wovon ihm ein Teil von 16 Monaten bedingt nachgesehen wurde.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs liegt ihm (zusammengefaßt wiedergegeben) zur Last, im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit seiner zugleich rechtskräftig abgeurteilten Ehegattin Anita D***** als Mittäterin vom 12.September 1991 bis 17.Mai 1994 in Fürstenfeld und Wien in acht Angriffen Bankkredite (Schaden rd 3,1 Mio S) und vom 30. Jänner 1993 bis 29.Juli 1994 in Ilz, Feldbach und Graz in sieben Angriffen Sachlieferungen, insbesondere eines Fertigteilhauses, technischer Geräte und Bauteile sowie von Einrichtungsgegenständen (Schaden rd 900.000 S) betrügerisch herausgelockt zu haben.

Rechtliche Beurteilung

Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, (der Sache nach auch Ziffer 10,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO; den Strafausspruch fechten er und die Staatsanwaltschaft mit Berufung an.

Die Nichtigkeitsbeschwerde versagt.

Wann der Angeklagte seine Ehegattin kennengelernt hat (1986 oder 1988), ist für die Lösung der Schuldfrage ohne Bedeutung. Der aufgezeigte Widerspruch (Ziffer 5,) betrifft daher keine entscheidungswesentliche Tatsache.

Vom Einwand (Ziffer 5,), die Feststellung über die gläubigerbenachteiligende "Eigentumskonstruktion" hinsichtlich des angeschafften Fertigteilhauses samt Grundstück sei "durch nichts gedeckt und somit unrichtig", ist gleichfalls kein entscheidender Tatumstand betroffen, weil dem Angeklagten auch die Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit zum Vorwurf gemacht wird. Diese hat aber nach den Urteilsannahmen wegen der hoffnungslosen Verschuldung des Angeklagten unabhängig davon bestanden, daß seine mitverurteilte Ehegattin als Eigentümerin der durch betrügerische Kreditaufnahmen finanzierten Liegenschaft aufgetreten ist.

Unsubstantiiert ist der Vorwurf einer Undeutlichkeit (Ziffer 5,) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 9 ff), die den Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz des Angeklagten unmißverständlich zum Ausdruck bringen.

Die Behauptung, diese Konstatierungen fänden "im abgeführten Beweisverfahren keine Deckung", die Banken hätten die Kredite jeweils nach eingehender Prüfung der Bonität des Angeklagten und entsprechender Absicherung gewährt, er habe zwar zugegebenermaßen Fehler gemacht, jedoch keineswegs vorsätzlich gehandelt, beschränkt sich auf eine im Rahmen einer Mängelrüge unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung der Tatrichter.

Die dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachenfeststellungen begegnen nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten keinen erheblichen Bedenken (Ziffer 5, a).

Schließlich verfehlt der Beschwerdeführer auch die prozeßordnungsgemäße Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes (Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach auch Ziffer 10,), weil er die Feststellungen zum Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz übergeht, weshalb auch von fahrlässiger Krida keine Rede sein kann.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285, i StPO).

Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in Paragraph 390, a StPO begründet.

Anmerkung

E41367 14D00146

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0140OS00014.96.0130.000

Dokumentnummer

JJT_19960130_OGH0002_0140OS00014_9600000_000