Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 5, 5 a und 9 lit a (der Sache nach auch Z 10) des § 281 Abs 1 StPO; den Strafausspruch fechten er und die Staatsanwaltschaft mit Berufung an.Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, (der Sache nach auch Ziffer 10,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO; den Strafausspruch fechten er und die Staatsanwaltschaft mit Berufung an.
Die Nichtigkeitsbeschwerde versagt.
Wann der Angeklagte seine Ehegattin kennengelernt hat (1986 oder 1988), ist für die Lösung der Schuldfrage ohne Bedeutung. Der aufgezeigte Widerspruch (Z 5) betrifft daher keine entscheidungswesentliche Tatsache.Wann der Angeklagte seine Ehegattin kennengelernt hat (1986 oder 1988), ist für die Lösung der Schuldfrage ohne Bedeutung. Der aufgezeigte Widerspruch (Ziffer 5,) betrifft daher keine entscheidungswesentliche Tatsache.
Vom Einwand (Z 5), die Feststellung über die gläubigerbenachteiligende "Eigentumskonstruktion" hinsichtlich des angeschafften Fertigteilhauses samt Grundstück sei "durch nichts gedeckt und somit unrichtig", ist gleichfalls kein entscheidender Tatumstand betroffen, weil dem Angeklagten auch die Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit zum Vorwurf gemacht wird. Diese hat aber nach den Urteilsannahmen wegen der hoffnungslosen Verschuldung des Angeklagten unabhängig davon bestanden, daß seine mitverurteilte Ehegattin als Eigentümerin der durch betrügerische Kreditaufnahmen finanzierten Liegenschaft aufgetreten ist.Vom Einwand (Ziffer 5,), die Feststellung über die gläubigerbenachteiligende "Eigentumskonstruktion" hinsichtlich des angeschafften Fertigteilhauses samt Grundstück sei "durch nichts gedeckt und somit unrichtig", ist gleichfalls kein entscheidender Tatumstand betroffen, weil dem Angeklagten auch die Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit zum Vorwurf gemacht wird. Diese hat aber nach den Urteilsannahmen wegen der hoffnungslosen Verschuldung des Angeklagten unabhängig davon bestanden, daß seine mitverurteilte Ehegattin als Eigentümerin der durch betrügerische Kreditaufnahmen finanzierten Liegenschaft aufgetreten ist.
Unsubstantiiert ist der Vorwurf einer Undeutlichkeit (Z 5) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 9 ff), die den Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz des Angeklagten unmißverständlich zum Ausdruck bringen.Unsubstantiiert ist der Vorwurf einer Undeutlichkeit (Ziffer 5,) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 9 ff), die den Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz des Angeklagten unmißverständlich zum Ausdruck bringen.
Die Behauptung, diese Konstatierungen fänden "im abgeführten Beweisverfahren keine Deckung", die Banken hätten die Kredite jeweils nach eingehender Prüfung der Bonität des Angeklagten und entsprechender Absicherung gewährt, er habe zwar zugegebenermaßen Fehler gemacht, jedoch keineswegs vorsätzlich gehandelt, beschränkt sich auf eine im Rahmen einer Mängelrüge unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung der Tatrichter.
Die dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachenfeststellungen begegnen nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten keinen erheblichen Bedenken (Z 5 a).Die dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachenfeststellungen begegnen nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten keinen erheblichen Bedenken (Ziffer 5, a).
Schließlich verfehlt der Beschwerdeführer auch die prozeßordnungsgemäße Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes (Z 9 lit a, der Sache nach auch Z 10), weil er die Feststellungen zum Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz übergeht, weshalb auch von fahrlässiger Krida keine Rede sein kann.Schließlich verfehlt der Beschwerdeführer auch die prozeßordnungsgemäße Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes (Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach auch Ziffer 10,), weil er die Feststellungen zum Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz übergeht, weshalb auch von fahrlässiger Krida keine Rede sein kann.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285, i StPO).
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in Paragraph 390, a StPO begründet.