Das Unterbleiben einer näheren Erörterung der Angaben des Zeugen Werner K***** über die (dem Habitus des Angeklagten konträre) schlanke Statur der am Tatort beobachteten Person sowie des Zeugen Andreas P*****, daß der Beschwerdeführer am Folgetag keinen übernächtigen Eindruck gemacht hätte, stellt keine Unvollständigkeit im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 StPO dar, mangelt doch diesen Aussagen die Eignung, die dem Gericht durch die Gesamtheit der ihm bereits vorliegenden Verfahrensergebnisse (insb umfassendes Geständnis vor der Gendarmerie) vermittelte Sach- und Beweislage maßgebend zu verändern (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 66 a):Das Unterbleiben einer näheren Erörterung der Angaben des Zeugen Werner K***** über die (dem Habitus des Angeklagten konträre) schlanke Statur der am Tatort beobachteten Person sowie des Zeugen Andreas P*****, daß der Beschwerdeführer am Folgetag keinen übernächtigen Eindruck gemacht hätte, stellt keine Unvollständigkeit im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO dar, mangelt doch diesen Aussagen die Eignung, die dem Gericht durch die Gesamtheit der ihm bereits vorliegenden Verfahrensergebnisse (insb umfassendes Geständnis vor der Gendarmerie) vermittelte Sach- und Beweislage maßgebend zu verändern (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 66 a):
Abgesehen davon, daß am Hauptplatz eines größeren Ortes auch zur Nachtzeit Passanten verkehren, die deswegen noch nicht in ein ausschließliches Gelegenheitsverhältnis zu dort gesetzten strafbaren Handlungen zu bringen sind, übergeht der Rechtsmittelwerber, daß ihn der genannte Zeuge anhand seiner Haarfarbe und Gangweise identifizierte, wenngleich er den Beobachteten für etwas schlanker hielt (S 237). Auch in der Hauptverhandlung attestierte der Zeuge dem Angeklagten eine große Ähnlichkeit mit jener Person, die er damals gesehen habe (S 395).
Warum eine wenig Zeitaufwand erfordernde Unterbrechung des Schlafes zur Begehung der Tat nächst dem Wohnort zwangsläufig zu einem "übernächtigen" Eindruck des Täters am Folgetag hätte führen müssen, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun.
Aus den Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5 a).Aus den Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5, a).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) erschöpft sich prozeß- ordnungswidrig darin, das Vorbringen in der Mängelrüge, daß sich eine andere Person zur Tatzeit am Tatort aufgehalten habe, unter dem Gesichtspunkt eines Feststellungsmangels zu wiederholen.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) erschöpft sich prozeß- ordnungswidrig darin, das Vorbringen in der Mängelrüge, daß sich eine andere Person zur Tatzeit am Tatort aufgehalten habe, unter dem Gesichtspunkt eines Feststellungsmangels zu wiederholen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.