Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Mit der nicht näher konkretisierten bloß allgemeinen Behauptung, dass sich aus den Feststellungen des Urteiles nicht erkennen lasse, "welche entscheidenden Tatsachen auf objektiver und subjektiver Seite das Gericht als erwiesen angenommen hat bzw aus welchen Gründen dies geschah", macht der Beschwerdeführer den Nichtigkeitsgrund nach der Z 5 erster Fall nicht deutlich und bestimmt (§ 285a Z 2 StPO) geltend. In gleicher Weise lässt die bloße Beschwerdebehauptung, das Erstgericht habe die "Aussagen der Entlastungszeugen Karin S*****, Karl Heinz H***** und Karoline H***** ....... völlig außer Acht gelassen", ohne nähere Konkretisierung, welcher bestimmte Inhalt aus den Aussagen dieser Zeugen nach Auffassung des Beschwerdeführers in der Begründung der Tatrichter unerörtert geblieben sein soll, die prozessordnungsgemäße Geltendmachung einer Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) vermissen. Im Übrigen bekämpft der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zur Mängelrüge (Z 5) unzulässigerweise bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer Schuldberufung. Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens zur Tatsachenrüge (Z 5a), mit dem der Beschwerdeführer versucht, die belastenden Angaben der Zeugin Cindarella H***** in Zweifel zu setzen, ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen. Die vom Beschwerdeführer erst in seinem Rechtsmittel gestellten Anträge auf Einvernahme eines Sachverständigen aus dem Bereich der forensischen Jugendpsychologie zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin Cindarella H***** und auf Vernehmung der Zeugen Karin H*****, Elfriede S***** und Dr. Manfred S***** zum Beweis dafür, dass die Belastungszeugin Cindarella H***** aus eigenem Antrieb das Unrecht ihres bisherigen Vorbringens eingesehen habe bzw ausdrücklich beteuert habe, vor den vernehmenden Behörden bzw vor dem Erstgericht falsch ausgesagt zu haben, sind im Nichtigkeitsverfahren unbeachtlich.Mit der nicht näher konkretisierten bloß allgemeinen Behauptung, dass sich aus den Feststellungen des Urteiles nicht erkennen lasse, "welche entscheidenden Tatsachen auf objektiver und subjektiver Seite das Gericht als erwiesen angenommen hat bzw aus welchen Gründen dies geschah", macht der Beschwerdeführer den Nichtigkeitsgrund nach der Ziffer 5, erster Fall nicht deutlich und bestimmt (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) geltend. In gleicher Weise lässt die bloße Beschwerdebehauptung, das Erstgericht habe die "Aussagen der Entlastungszeugen Karin S*****, Karl Heinz H***** und Karoline H***** ....... völlig außer Acht gelassen", ohne nähere Konkretisierung, welcher bestimmte Inhalt aus den Aussagen dieser Zeugen nach Auffassung des Beschwerdeführers in der Begründung der Tatrichter unerörtert geblieben sein soll, die prozessordnungsgemäße Geltendmachung einer Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) vermissen. Im Übrigen bekämpft der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zur Mängelrüge (Ziffer 5,) unzulässigerweise bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer Schuldberufung. Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), mit dem der Beschwerdeführer versucht, die belastenden Angaben der Zeugin Cindarella H***** in Zweifel zu setzen, ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen. Die vom Beschwerdeführer erst in seinem Rechtsmittel gestellten Anträge auf Einvernahme eines Sachverständigen aus dem Bereich der forensischen Jugendpsychologie zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin Cindarella H***** und auf Vernehmung der Zeugen Karin H*****, Elfriede S***** und Dr. Manfred S***** zum Beweis dafür, dass die Belastungszeugin Cindarella H***** aus eigenem Antrieb das Unrecht ihres bisherigen Vorbringens eingesehen habe bzw ausdrücklich beteuert habe, vor den vernehmenden Behörden bzw vor dem Erstgericht falsch ausgesagt zu haben, sind im Nichtigkeitsverfahren unbeachtlich.
Indem der Beschwerdeführer in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) "sämtliche" Feststellungen zur subjektiven Tatseite vermisst, orientiert er sich nicht am Urteilssachverhalt, der eindeutig erkennen lässt, dass die Tatrichter bei der Urteilsfällung von einem sowohl die Wissens- als auch die Wollenskomponente umfassenden vorsätzlichen Vorgehen des Angeklagten ausgingen. Insoferne, aber auch in ihren erneut die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes bekämpfenden weiteren Ausführungen erweist sich die Rechtsrüge als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.Indem der Beschwerdeführer in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) "sämtliche" Feststellungen zur subjektiven Tatseite vermisst, orientiert er sich nicht am Urteilssachverhalt, der eindeutig erkennen lässt, dass die Tatrichter bei der Urteilsfällung von einem sowohl die Wissens- als auch die Wollenskomponente umfassenden vorsätzlichen Vorgehen des Angeklagten ausgingen. Insoferne, aber auch in ihren erneut die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes bekämpfenden weiteren Ausführungen erweist sich die Rechtsrüge als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Über die Berufungen wird das Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Über die Berufungen wird das Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.