Gründe:
Soweit mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten, wurde Marek S***** des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 3, 130 (vierter Fall) StGB (A/I), des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (A/II/1) und des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (A/II/2) schuldig erkannt. Die in den Entscheidungsgründen in tatsächlicher Hinsicht angenommene Qualifikation nach § 130 dritter Fall (US 13) ist angesichts der Deliktsbezeichnung bloß als „schwerer gewerbsmäßiger Diebstahl" nicht erkennbar Gegenstand des Schuldspruchs (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO). Danach hat erSoweit mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten, wurde Marek S***** des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und Ziffer 3, 130, (vierter Fall) StGB (A/I), des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (A/II/1) und des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (A/II/2) schuldig erkannt. Die in den Entscheidungsgründen in tatsächlicher Hinsicht angenommene Qualifikation nach Paragraph 130, dritter Fall (US 13) ist angesichts der Deliktsbezeichnung bloß als „schwerer gewerbsmäßiger Diebstahl" nicht erkennbar Gegenstand des Schuldspruchs (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO). Danach hat er
I. mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch wiederkehrenden Einbruchdiebstahl eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, gemeinsam mit Stanislaw Z***** durch „Einbruch oder Eindringen in Transportmittel mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel bzw Aufbrechen oder Öffnen einer Sperrvorrichtung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel oder einem anderen" (gemeint:) nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten „Werkzeug" fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro übersteigenden Wert weggenommen, und zwarrömisch eins. mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch wiederkehrenden Einbruchdiebstahl eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, gemeinsam mit Stanislaw Z***** durch „Einbruch oder Eindringen in Transportmittel mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel bzw Aufbrechen oder Öffnen einer Sperrvorrichtung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel oder einem anderen" (gemeint:) nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten „Werkzeug" fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro übersteigenden Wert weggenommen, und zwar
1. in der Nacht zum 5. Dezember 2002 mit zwei weiteren Unbekannten dem Lamul K***** einen versperrt abgestellten dunkelblauen PKW der Marke Mercedes 200 E mit dem amtlichen Kennzeichen G ***** im Wert von 2000 Euro und
2. in der Nacht zum 14. September 2003 dem Johan Gareth W. H***** ein versperrt abgestelltes rotes Motorrad der Marke Kawasaki ZX 1000 mit dem amtlichen Kennzeichen GU ***** im Wert von ca 1.500 Euro;
II. am 28. Jänner 2005 Narcyz M*****römisch zwei. am 28. Jänner 2005 Narcyz M*****
3. durch Faustschläge und Tritte eine Jochbeinstauchung, eine kleine Platzwunde über dem rechten Auge und Hämatome am Oberkörper zugefügt;
4. durch diese Tat und die Äußerung, wenn er etwas zur Polizei sage, dann sei er tot, mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit dem Tod zur Unterlassung einer Strafanzeige wegen der zu A/I genannten Taten genötigt.